Als Anwalt mit spezialisierter Expertise im Bereich Forderungsmanagement biete ich Steuerberatern eine zuverlässige und effektive Lösung für das Problem offener Forderungen. Ich verstehe, dass Steuerberater ihre wertvolle Zeit und Ressourcen lieber in die Betreuung ihrer Mandanten und in fachliche Aufgaben investieren, als sich mit dem zeitaufwendigen und oft frustrierenden Prozess des Forderungseinzugs zu beschäftigen. Genau hier setze ich an: Mit meinem umfassenden rechtlichen Know-how und meiner langjährigen Erfahrung im Inkasso-Bereich entlaste ich Sie von der Bürde unbezahlter Rechnungen und sorge dafür, dass Ihre offenen Forderungen effizient und unter strikter Einhaltung rechtlicher Vorgaben eingetrieben werden.

Mein Ziel ist es, Ihren Arbeitsalltag zu vereinfachen und Ihre Liquidität zu sichern, indem ich Sie im Inkassoprozess vollumfänglich unterstütze. Von der ersten Zahlungserinnerung über das Mahnwesen bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – ich begleite Sie Schritt für Schritt und sorge dafür, dass Ihre offenen Forderungen schnell und unkompliziert beglichen werden. Mit meiner professionellen Unterstützung können Sie sich wieder auf das konzentrieren, was Sie am besten können: erstklassige Steuerberatung. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihre Arbeit die Wertschätzung und finanzielle Anerkennung erhält, die sie verdient.

Grundlagen der Abrechnung nach der StBVV

Wertgebühren

Bei den Wertgebühren nach § 10 StBVV wird für die Ermittlung des Gegenstandswerts auf die Anlagen A bis D verwiesen. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat.

Rahmengebühren

Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater gem. § 11 StBVV die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.

Zeitgebühren

Die Zeitgebühr ist gem. § 13 StBVV zu berechnen in den Fällen, in denen die StBVV dies vorsieht oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen.

Das Zeithonorar beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde. Da § 13 StBVV ausdrücklich auf die „angefangene halbe Stunde“ abstellt, wirkt es sich nicht gebührenmindernd aus, wenn der StB keine volle halbe Stunde, sondern nur den Bruchteil einer halben Stunde für eine bestimmte Tätigkeit, z.B. die Prüfung eines Steuerbescheids benötigt.

Eine Toleranzgrenze, also ein gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessensspielraum von 20% gilt auch bei der Abrechnung von Zeitgebühren, wenn es um die Höhe der abgerechneten Zeitgebühr geht.

Mittelgebühr und Mindestgebühr

Die Mindestgebühr ist der niedrigmöglichste Gebührenansatz den die StBVV vorsieht.

Der Steuerberater darf nach Ansicht vieler Gericht ohne, dass dieses Ermessen überprüfbar wäre, stets die Mittelgebühr zuzüglich 20 % ansetzen. Dies ist allerdings umstritten und wird von einigen Gerichten auch anders gesehen. Nach dieser Ansicht muss der Steuerberater eine Überschreitung der Mittelgebühr stets begründen.

Einwendungen gegen den Honoraranspruch des Steuerberaters

Dienstvertragliche Leistungen

Bei dienstvertraglichen Leistungen wird kein konkreter Erfolg geschuldet, sondern nur die Tätigkeit.

Beispiele hierfür sind:

  • Laufende Buchführung: Die regelmäßige Erfassung von Geschäftsvorfällen ohne ein spezifisches Endprodukt.
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung: Monatliche Abrechnungen für Mitarbeiter, die regelmäßig und fortlaufend durchgeführt werden.
  • Allgemeine steuerliche Beratung: Laufende Beratung zu steuerlichen Fragen, ohne dass ein konkretes, abgrenzbares Ergebnis geschuldet wird.
  • Vertretung in Steuerangelegenheiten: Die fortlaufende Vertretung vor Finanzbehörden oder in Rechtsbehelfsverfahren, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken kann.

Hier wird das Honorar bereits fällig, wenn der Steuerberater eine Leistung erbracht hat.

Bei Leistungen des Steuerberaters mit dienstvertraglichem Charakter kann der Mandant den Honoraranspruch nur dann erfolgreich zu Fall bringen, wenn er mit einer Gegenforderung aufrechnen kann.

Werkvertragliche Leistungen

Der Werkvertrag hingegen ist erfolgsbezogen.

Erstellung von Jahresabschlüssen: Das Erreichen eines spezifischen Ergebnisses, nämlich die Fertigstellung des Jahresabschlusses.

  • Steuererklärungen: Das Ausfertigen und Einreichen von Steuererklärungen bei den Finanzbehörden, da hier ein konkretes Endprodukt geschuldet wird.
  • Erstellung von Gutachten: Wenn spezifische steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Gutachten angefertigt werden.
  • Projektbezogene Beratung: Zum Beispiel die steuerliche Gestaltungsberatung im Rahmen von Unternehmenskäufen, Umstrukturierungen oder speziellen Investitionsvorhaben, die auf ein bestimmtes Ergebnis abzielen.

Bei werkvertraglichen Leistungen, wie etwa der Erstellung eines Jahresabschlusses, können etwaige Fehler dazu führen, dass der Mandant sein Recht auf Nachbesserung ausübt und eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzt. Die Vergütung kann dann erst mit der Abnahme des Werkes als mangelfrei fällig werden.

Im Übrigen kann der Mandant natürlich mit echten Steuerschäden, für die der Steuerberater haftet, aufrechnen.

Aufrechenbare Gegenforderungen

Forderungen, mit denen der Mandant die Aufrechnung gegen die Honorarforderung erklären kann, sind meist Ansprüche aus so genannten Steuerschäden, die auf eine Pflichtverletzung des Steuerberaters zurückgehen.

Bei folgenden Bereichen können Fehler des Steuerberaters kausal sein oder mitwirken:

  • Versäumte Fristen: Das Nichtbeachten von Abgabefristen für Steuererklärungen kann zu Verspätungszuschlägen und Interessen führen.
  • Fehlerhafte Steuererklärungen: Fehler oder Auslassungen in Steuererklärungen können zu Nachzahlungen, Strafzuschlägen und Zinsen führen.
  • Nichtausnutzung von Steuervorteilen: Unkenntnis über geltende Steuererleichterungen oder -vergünstigungen kann dazu führen, dass Mandanten höhere Steuern zahlen, als sie müssten.
  • Steuerhinterziehung: Bewusste Falschangaben oder Verschweigen von Einkünften können neben den finanziellen Nachforderungen auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
  • Fehler bei der Umsatzsteuer: Unkorrektes Ausweisen oder Nichtabführen der Umsatzsteuer kann ebenfalls zu Nachzahlungen und Strafen führen.
  • Probleme mit der Betriebsprüfung: Fehler, die bei einer Betriebsprüfung (Steuerprüfung) gefunden werden, können zu erheblichen Nachforderungen und Strafen führen.

Schlechte steuerliche Planung: Fehlende oder ineffiziente Steuerplanung kann zu unnötig hohen Steuerbelastungen führen.

Fälligkeit und Einforderbarkeit der Rechnung

Fälligkeit und Einforderbarkeit sind zu unterscheiden. Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt ist, § 7 StBVV

Nach § 9 StBVV ist jedoch die Vergütung nur einforderbar auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen.

Ist also die Berechnung nicht unterzeichnet und liegt auch kein Einverständnis für die Textform vor, so kann die Vergütung nicht erfolgreich geltend gemacht oder eingeklagt werden.

Fallstricke der Verjährung

Aus dem Vorgenannten ergibt sich für die Zwecke der Verjährung, dass der Beginn der Verjährungsfrist nicht von der Mitteilung einer Berechnung / Erstellung einer Rechnung seitens des Steuerberaters abhängen kann. Vielmehr beginnt die Verjährung dann, wenn erstmals hätte abgerechnet werden können, d.h. mit Beendigung der Tätigkeit bzw. des Auftrags im Sinne des § 7 StBVV.

Das führt dazu, dass beim Management der Verjährung darauf zu achten ist, erbrachte Leistungen möglichst zeitnah abzurechnen, da ansonsten unangenehme Überraschungen erlebt werden können.

Allerdings ist dies nur selten periodengerecht zu verstehen. Häufig werden Leistungen vom Steuerberater für einen bestimmten Veranlagungszeitraum erst in späteren Jahren erbracht.

Beispiel: Der Steuerberater S fertigt im Jahr 2021 die laufende Buchhaltung bis einschließlich Dezember 2021.

Je nachdem werden die Buchhaltungsarbeiten einschließlich der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Oktober 2021 wahrscheinlich noch im Jahr 2021 abgeschlossen sein. Die Monate November und Dezember 2021 werden wahrscheinlich erst im Jahr 2022 eingereicht. D.h. bei der Verjährung wäre Verjährungsbeginn für die Monate Januar bis Oktober 2021 der 31.12.2021, für die Monate November und Dezember 2021 wäre es wohl der 31.12.2022.

Beispiel: Steuerberater S erstellt im Jahr 2023 den Jahresabschluss für das Jahr 2021. Der Bescheid ergeht im Jahr 2024 und wird geprüft.

Hier ist der Verjährungsbeginn wohl erst am 31.12.2024, weil im Jahr 2024 noch jahresabschlussbezogene Leistungen erbracht worden sind.

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