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LG Aurich: Wartungspflichten bei WindenergieanlagenKeine präventive Schadensbeseitigung nach Vertragsende

Das Landgericht Aurich entschied am 07.10.2025, dass ein Wartungsdienstleister nicht verpflichtet ist, Verschleißerscheinungen präventiv zu beseitigen, wenn diese die Funktionsfähigkeit der Anlage während der Vertragslaufzeit nicht beeinträchtigen. Ein wichtiges Urteil zur Abgrenzung von Wartungs- und Instandsetzungspflichten bei Vollwartungsverträgen für Windenergieanlagen.

24. Januar 2026
16 Min. Lesezeit
LG Aurich, Az. 5 O 1056/24

TL;DR – Das Wichtigste in Kürze

Kernaussage des Urteils:

Ein Wartungsdienstleister muss bei Vollwartungsverträgen für Windenergieanlagen keine präventiven Maßnahmen ergreifen, um Verschleißerscheinungen zu beseitigen, die die Funktionsfähigkeit während der Vertragslaufzeit nicht beeinträchtigen – selbst wenn absehbar ist, dass diese nach Vertragsende zu Schäden führen werden.

Für Betreiber wichtig:

  • Vor Vertragsende umfassende Inspektion durchführen
  • Bekannte Verschleißprobleme vertraglich adressieren
  • Anschlussverträge rechtzeitig verhandeln

Rechtliche Einordnung:

  • Wartung ≠ präventive Instandsetzung
  • DIN 31051 als Auslegungsmaßstab
  • Instandsetzung erst bei Schadenseintritt

Sachverhalt: Streit um Generatorschaden

Die Klägerin, eine GbR, erwarb im Jahr 2003 von der beklagten Herstellerin fünf Windenergieanlagen (WEA) des Typs E-30. Zeitgleich schloss sie mit der Beklagten einen Vollwartungsvertrag für diese Anlagen ab. Der Vertrag sah gemäß Ziffer 1 die Wartung, Inspektion und Instandsetzung der fünf WEA „in Anlehnung an DIN 31051" vor. Die ursprüngliche Vertragslaufzeit von 15 Jahren wurde durch Zusatzvereinbarung im Jahr 2019 bis zum Ende des 20. Betriebsjahres der WEA (31.12.2023) verlängert.

Chronologie der Generatorschäden

September 2018:Fettschaden am Generator der WEA 1 → Austausch durch Beklagte auf eigene Kosten
November 2020:Fettschaden am Generator der WEA 2 → Austausch durch Beklagte auf eigene Kosten
31.12.2023:Ablauf des Vollwartungsvertrages
März 2024:Fettschaden am Generator der WEA 3 (streitgegenständlich) → provisorischer Weiterbetrieb
Juli 2024:Fettschaden am Generator der WEA 4 → Anlage außer Betrieb

Ein Fettschaden entsteht dadurch, dass von der Bremse nach und nach Fett in den Generator eindringt, sich dort ansammelt und dann irgendwann zu einem Kurzschluss in den Generatorelementen führt. Nachdem bereits zwei Generatoren während der Vertragslaufzeit aus diesem Grund ausgefallen waren und von der Beklagten ausgetauscht wurden, forderte die Klägerin die Beklagte zur präventiven Reinigung der Generatoren der übrigen drei WEA von Fettansammlungen auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

Im März 2024 – also nach Ablauf des Wartungsvertrages – trat am Generator der WEA 3 ebenfalls ein Fettschaden ein. Die Beklagte bot der Klägerin den Austausch des Generators zu einem Preis von 358.028,94 € (netto) an. Die Klägerin lehnte dies ab und verlangte von der Beklagten Schadensersatz in dieser Höhe, da die Beklagte ihrer Ansicht nach verpflichtet gewesen sei, die Fettablagerungen noch während der Vertragslaufzeit präventiv zu entfernen.

Kernfrage des Rechtsstreits

War die Beklagte aufgrund des Vollwartungsvertrages verpflichtet, die Fettablagerungen am Generator präventiv zu entfernen, obwohl diese während der Vertragslaufzeit die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigten?

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das Landgericht Aurich wies die Klage ab und verneinte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte keine vertraglichen Pflichten aus dem Vollwartungsvertrag verletzt hatte.

1. Wartungsvertrag als Werkvertrag

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Vollwartungsvertrag um einen Werkvertrag handelt. Bei einem Vollwartungsvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Betrieb der WEA zu überwachen, diese zu warten sowie erforderlichenfalls zu reparieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die WEA möglichst in einem störungsfreien Zustand zu halten. Im vorliegenden Fall garantierte die Beklagte der Klägerin die technische Verfügbarkeit der WEA für eine Dauer von 20 Jahren. Durch den Wartungsvertrag sollte dieser Erfolg – nämlich die Erhaltung der Betriebsfähigkeit der Anlage für 20 Jahre – erreicht werden.

2. Keine Pflichtverletzung der Beklagten

Das Gericht prüfte, ob die Beklagte gegen ihre Pflichten aus dem Wartungsvertrag verstoßen hatte. Gemäß Ziffer 1 des Wartungsvertrages war die Beklagte zur „Instandhaltung" der WEA verpflichtet, wobei die Instandhaltung „in Anlehnung an DIN 31051 die Wartung, Inspektion und Instandsetzung" der WEA umfasst. Da der Wartungsvertrag selbst keine Regelungen dazu enthält, was konkret unter diesen Begriffen zu verstehen ist, stellte das Gericht auf den Inhalt der DIN 31051 ab.

a) Inspektionspflicht

Zur Inspektion gehören gemäß Ziffer 4.1.3 der DIN 31051 alle Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Einheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung.

Das Gericht verneinte einen Verstoß gegen die Inspektionspflicht. Die Beklagte bestritt nicht, dass ihr das Problem der Anlagerung von Fett am Generator von WEA des Typs E-30 bekannt war, zumal es bereits in den Jahren 2018 und 2020 zu Totalschäden an zwei anderen Generatoren aufgrund von Fettablagerungen gekommen war. Was bereits bekannt ist, muss nicht extra noch inspiziert werden. Überdies warf die Klägerin der Beklagten auch nicht vor, das Problem der Fettablagerung am Generator nicht rechtzeitig erkannt zu haben, sondern hierauf nicht rechtzeitig durch die Entfernung der Fettablagerungen reagiert zu haben.

b) Wartungspflicht

Gemäß Ziffer 4.1.2 DIN 31051 gehören zur Wartung alle Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats. Bei der Wartung handelt es sich mithin um einen Teilaspekt der präventiven Instandhaltung. Wartung sind alle Pflegemaßnahmen von Produktionsanlagen, wie Reinigen, Abschmieren, Justieren, Nachfüllen von Betriebsstoffen sowie ähnliche Maßnahmen zur Verminderung bzw. Verhinderung von Verschleißerscheinungen.

Kernaussage des Gerichts zur Wartungspflicht

„Nach Ansicht der Kammer gehört das Entfernen der Fettablagerungen am Generator nicht zur üblichen Wartung einer WEA. Würde es sich um eine typische Pflegemaßnahme an der Anlage handeln, wäre davon auszugehen, dass diese standardmäßig bei jeder Wartung der Anlage durchgeführt wird. Dies war hier offensichtlich aber gerade nicht der Fall."

Das Gericht betonte, dass die Klägerin selbst nicht behauptet hatte, dass die Entfernung von Fettablagerungen standardmäßig bei jeder Wartung einer WEA oder zumindest turnusmäßig nach einem bestimmten Plan durchzuführen ist. Die Fettablagerung hatte sich erst sukzessive und über viele Betriebsjahre hinweg gebildet und die Funktionsfähigkeit der Anlage für einen Zeitraum von immerhin 20 Jahren (2003 – Anfang 2024) nicht beeinträchtigt.

Bei der Anlagerung von Fett am Generator handelt es sich um eine normale Verschleißerscheinung dieser Anlage. Ähnlich wie mit den Fettablagerungen verhält es sich auch mit anderen betriebs- und altersbedingten Abnutzungserscheinungen der Anlage: Diese haben zunächst keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Anlage, erreichen allerdings irgendwann ein solches Ausmaß, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage beeinträchtigt wird.

Vergleichbare Verschleißerscheinungen

Die Beklagte verwies beispielhaft auf folgende vergleichbare Abnutzungserscheinungen:

  • Abnutzung der Flügel der WEA
  • Rostablagerungen
  • Vergrößerung von Setzrissen im Beton durch Frost
  • Verformungen der Stahlkonstruktion

Das Gericht stellte klar, dass es auf eine unzulässige faktische Verlängerung der von der Beklagten übernommenen Verfügbarkeitsgarantie hinauslaufen würde, würde man die Beklagte verpflichten, vor Ablauf des Wartungsvertrages noch sämtliche Alterungs- und/oder Abnutzungserscheinungen der Anlage zu beseitigen, die wahrscheinlich früher oder später zu einem Ausfall der Anlage führen werden.

c) Instandsetzungspflicht

Die Instandsetzungsverpflichtung wird erst durch den Eintritt eines Schadensfalles ausgelöst. Dies ergibt sich direkt aus dem Wortlaut der Ziffer 3 des Wartungsvertrages, wonach die Instandsetzungsverpflichtung ausdrücklich auf „auftretende Schäden" und den „Eintritt eines Schadensfalles" beschränkt ist. Nichts anderes ergibt sich aus Ziffer 4.1.4 der DIN 31051, wonach Instandsetzung eine physische Maßnahme ist, die ausgeführt wird, um die Funktion einer fehlerhaften Einheit wiederherzustellen.

Während der Laufzeit des Wartungsvertrages kam es an der hier streitgegenständlichen WEA 3 nicht zu einem Generatorschaden in Form einer Funktionsstörung des Generators. Der Generatorschaden trat vielmehr erst nach Ablauf des Wartungsvertrages zum 31.12.2023, nämlich im März 2024, ein. Aus diesem Grund bestand hinsichtlich des Generatorschadens an der WEA 3 keine Instandsetzungsverpflichtung der Beklagten mehr.

Nach Ansicht des Gerichts stellt das bloße Ansammeln des Fettes für sich gesehen keinen Schadensfall dar, weil hierdurch die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt worden ist. Der Schadensfall trat vielmehr erst ein, als die Fettansammlung ein solches Ausmaß erreichte, dass ein Kurzschluss eintrat, in dessen Folge der Generator ausfiel.

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Das Urteil des LG Aurich hat erhebliche Bedeutung für die Praxis von Wartungsverträgen bei Windenergieanlagen und vergleichbaren technischen Anlagen. Es klärt die Abgrenzung zwischen Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungspflichten und schützt Wartungsdienstleister vor überzogenen Forderungen.

Für Wartungsdienstleister

  • • Keine Pflicht zur präventiven Beseitigung von Verschleißerscheinungen, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen
  • • Verfügbarkeitsgarantie endet mit Vertragsablauf
  • • Klare Abgrenzung der Wartungspflichten nach DIN 31051
  • • Schutz vor faktischer Vertragsverlängerung

Für Anlagenbetreiber

  • • Risiko für Schäden nach Vertragsende liegt beim Betreiber
  • • Verschleißerscheinungen während Vertragslaufzeit können später zu Schäden führen
  • • Notwendigkeit präziser Vertragsgestaltung
  • • Zustandsprüfung vor Vertragsende empfohlen

Das Urteil verdeutlicht, dass Betreiber von Windenergieanlagen nicht davon ausgehen können, dass der Wartungsdienstleister alle potentiellen Schadensquellen präventiv beseitigt, solange diese die Funktionsfähigkeit während der Vertragslaufzeit nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch dann, wenn dem Wartungsdienstleister bekannt ist, dass bestimmte Verschleißerscheinungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Vertragsende zu Schäden führen werden.

Handlungsempfehlungen

Für Betreiber von Windenergieanlagen

1.
Präzise Vertragsgestaltung: Vereinbaren Sie konkrete Regelungen zu präventiven Maßnahmen bei bekannten Verschleißproblemen. Lassen Sie sich regelmäßige Zustandsberichte zusichern.
2.
Zustandsprüfung vor Vertragsende: Führen Sie mindestens 6-12 Monate vor Ablauf des Wartungsvertrages eine umfassende Inspektion durch, um bekannte Verschleißprobleme zu identifizieren.
3.
Dokumentation: Fordern Sie vom Wartungsdienstleister eine schriftliche Stellungnahme zu bekannten Verschleißerscheinungen und deren voraussichtlicher Entwicklung.
4.
Anschlussverträge: Verhandeln Sie Anschlussverträge rechtzeitig und adressieren Sie bekannte Probleme explizit im neuen Vertrag.
5.
Rücklagen bilden: Kalkulieren Sie Kosten für größere Reparaturen nach Vertragsende ein und bilden Sie entsprechende Rücklagen.

Für Wartungsdienstleister

1.
Klare Leistungsbeschreibung: Definieren Sie Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsleistungen präzise unter Verweis auf DIN 31051.
2.
Dokumentationspflicht: Dokumentieren Sie alle festgestellten Verschleißerscheinungen und informieren Sie den Betreiber schriftlich.
3.
Abschlussbericht: Erstellen Sie vor Vertragsende einen umfassenden Zustandsbericht mit Hinweisen auf zu erwartende Verschleißschäden.
4.
Optionale Zusatzleistungen: Bieten Sie präventive Maßnahmen als optionale Zusatzleistungen an, die über die Standardwartung hinausgehen.
5.
Haftungsausschluss: Schließen Sie die Haftung für Schäden aus, die nach Vertragsende aufgrund von Verschleißerscheinungen eintreten, die während der Vertragslaufzeit die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigten.

Weiterführende Informationen

Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle Arten von Wartungsverträgen im Bereich Gebäude- und Anlagentechnik. Die Abgrenzung zwischen Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungspflichten nach DIN 31051 gilt nicht nur für Windenergieanlagen, sondern auch für Heizungsanlagen, Aufzüge, Lüftungstechnik und andere technische Anlagen.

→ Umfassender Ratgeber: Wartungsverträge für Gebäude und technische Anlagen

Häufig gestellte Fragen

Zur Wartung gehören nach DIN 31051 alle Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats, wie Reinigen, Abschmieren, Justieren und Nachfüllen von Betriebsstoffen. Nicht dazu gehören präventive Maßnahmen zur Beseitigung von Verschleißerscheinungen, die die Funktionsfähigkeit der Anlage während der Vertragslaufzeit nicht beeinträchtigen.
Nein. Das LG Aurich entschied, dass der Wartungsdienstleister nicht verpflichtet ist, vor Ablauf des Wartungsvertrages sämtliche Alterungs- und Abnutzungserscheinungen zu beseitigen, die wahrscheinlich später zu einem Ausfall führen werden. Dies würde eine unzulässige faktische Verlängerung der Verfügbarkeitsgarantie darstellen.
Die Instandsetzungspflicht wird erst durch den tatsächlichen Eintritt eines Schadensfalles ausgelöst, also wenn die Funktion der Anlage beeinträchtigt ist. Das bloße Ansammeln von Verschleißerscheinungen (wie Fettablagerungen), die die Funktion noch nicht beeinträchtigen, stellt keinen Schadensfall dar.
Wenn ein Wartungsvertrag auf die DIN 31051 verweist, sind die dort definierten Begriffe Wartung, Inspektion und Instandsetzung maßgeblich für die Auslegung der vertraglichen Pflichten. Die DIN 31051 unterscheidet klar zwischen präventiven Maßnahmen (Wartung) und reaktiven Maßnahmen (Instandsetzung).
Nach Ablauf des Wartungsvertrages trägt der Betreiber das volle Risiko für alle Schäden, auch wenn diese auf Verschleißerscheinungen zurückgehen, die sich während der Vertragslaufzeit entwickelt haben. Betreiber sollten daher vor Vertragsende eine umfassende Zustandsprüfung durchführen lassen und ggf. Vertragsverlängerungen oder Anschlussverträge vereinbaren.
Betreiber sollten: 1) Wartungsverträge mit klaren Regelungen zu präventiven Maßnahmen abschließen, 2) regelmäßige Zustandsberichte einfordern, 3) vor Vertragsende eine umfassende Inspektion durchführen lassen, 4) bekannte Verschleißprobleme vertraglich adressieren, 5) Anschlussverträge rechtzeitig verhandeln.

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