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Wartungsverträge für Gebäude und technische Anlagen

Umfassender Praxisleitfaden zu technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten von Wartungsverträgen für Gebäudetechnik

12. April 2025
25 Min. Lesezeit
Praxisleitfaden

Relevante Gewerke

HeizungAufzugBrandschutzElektroLüftung/KlimaGebäudeautomationSanitärNotstrom

Einleitung & Kurzübersicht

Wartungsverträge sind ein unverzichtbares Instrument für den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb von Gebäuden und technischen Anlagen. Sie regeln die regelmäßige Inspektion, Wartung und ggf. Instandsetzung von Heizungs-, Lüftungs-, Aufzugs-, Brandschutz- und weiteren gebäudetechnischen Anlagen. Dieser Praxisleitfaden gibt einen umfassenden Überblick über die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte von Wartungsverträgen.

Standard-Wartungsverträge

Regelmäßige Inspektions- und Wartungsarbeiten (z.B. jährliche Heizungswartung). Erforderliche Reparaturen werden separat beauftragt und vergütet.

Vollwartungsverträge

Neben turnusmäßiger Wartung sind auch verschleißbedingte Reparaturen und Ersatzteile inkludiert. Maximale Kostensicherheit für den Betreiber.

Relevante Normen: Die Normen DIN 31051 und DIN EN 13306 definieren die Grundbegriffe der Instandhaltung – Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung. Für konkrete Gewerke existieren detaillierte Leistungspläne nach VDMA 24186.

Wartungsverträge sind rechtlich in der Regel als Werkverträge (§§ 631 ff. BGB) einzuordnen, da ein konkreter Erfolg – nämlich eine funktionsfähige, gewartete Anlage – geschuldet wird. Dies hat wichtige Konsequenzen für Gewährleistung und Haftung.

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Häufig gestellte Fragen

Ein Standard-Wartungsvertrag umfasst regelmäßige Inspektions- und Wartungsarbeiten, während Reparaturen separat beauftragt und vergütet werden. Ein Vollwartungsvertrag hingegen beinhaltet neben der turnusmäßigen Wartung auch verschleißbedingte Reparaturen und Ersatzteile – dies bietet maximale Kostensicherheit für den Betreiber.
Die Wartungsintervalle hängen von der Anlagenart ab: Heizungsanlagen typischerweise jährlich, Aufzüge monatlich bis vierteljährlich, Brandmeldeanlagen jährlich, Lüftungsanlagen halbjährlich bis jährlich. Maßgeblich sind Herstellervorgaben, gesetzliche Vorschriften (z.B. Betriebssicherheitsverordnung) und anerkannte Regeln der Technik.
Eine Wartungspauschale umfasst typischerweise: Arbeitszeit für Wartung und Inspektion, An- und Abfahrtskosten, einfache Verbrauchsmaterialien (Schmierstoffe, Reiniger) sowie die Dokumentation. Ersatzteile und größere Reparaturen werden meist separat nach Aufwand abgerechnet.
Bei ordnungsgemäßer Wartung haftet das Wartungsunternehmen nicht für Schäden durch normalen Verschleiß oder unvorhersehbare Defekte. Bei mangelhafter Wartung kann jedoch eine Haftung nach Werkvertragsrecht (§§ 634 ff. BGB) entstehen – für Nacherfüllung, Schadensersatz oder Minderung der Vergütung.
Ja, Preisanpassungsklauseln sind bei mehrjährigen Verträgen zulässig und üblich. Sie müssen jedoch transparent und ausgewogen sein. Häufig werden Index-Klauseln verwendet, die an den Verbraucherpreisindex oder Tarifentwicklungen gekoppelt sind. Einseitige Preiserhöhungsrechte ohne objektive Kriterien sind unwirksam.
Üblich sind Laufzeiten von 1-3 Jahren mit automatischer Verlängerung. Längere Laufzeiten bieten Planungssicherheit, kürzere mehr Flexibilität. Bei komplexen Anlagen oder Vollwartungsverträgen sind längere Laufzeiten sinnvoll, da sich die Einarbeitung des Wartungsunternehmens lohnen muss.
Typische Kündigungsfristen betragen 3 Monate zum Vertragsende. Bei Verträgen mit automatischer Verlängerung muss die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen, sonst verlängert sich der Vertrag um die vereinbarte Periode (meist 1 Jahr).
Der Auftraggeber sollte den Termin rechtzeitig absagen und einen Ersatztermin vereinbaren. Bei kurzfristiger Absage können Anfahrtskosten oder Ausfallgebühren anfallen, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Die Wartungspflicht bleibt bestehen – der Auftraggeber trägt das Risiko bei Versäumnis.
Eine ordentliche Kündigung ist nur zum Vertragsende möglich. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich, z.B. bei wiederholter Schlechtleistung, Insolvenz des Vertragspartners oder schwerwiegenden Vertragsverletzungen. Der Kündigungsgrund muss dokumentiert werden.
Das Wartungsunternehmen muss jede Wartung protokollieren: durchgeführte Arbeiten, festgestellte Mängel, ausgetauschte Teile, Messwerte und Empfehlungen. Diese Dokumentation dient als Nachweis für Versicherungen, Behörden und zur Nachverfolgung des Anlagenzustands.
Bei mangelhafter Wartung stehen dem Auftraggeber Gewährleistungsrechte zu: Nacherfüllung (§ 635 BGB), Minderung (§ 638 BGB), Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB) oder Rücktritt bei erheblichen Mängeln. Die Verjährungsfrist beträgt bei Wartungsverträgen in der Regel 2 Jahre.
Ja, das Wartungsunternehmen hat eine Hinweispflicht auf erkannte Mängel, auch wenn diese nicht zum Wartungsumfang gehören. Diese Nebenpflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Unterlassene Hinweise können zu Schadensersatzansprüchen führen.
Ein Wartungsunternehmen sollte über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckt. Bei speziellen Gewerken (z.B. Aufzüge, Brandschutz) können zusätzliche Deckungen erforderlich sein. Der Auftraggeber sollte den Versicherungsnachweis anfordern.
Ein Wartungsvertrag kann die Herstellergewährleistung sichern, da viele Hersteller regelmäßige Wartung als Voraussetzung für Garantieansprüche fordern. Umgekehrt kann fehlende Wartung zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen. Die Wartungsdokumentation dient als Nachweis.
Wichtige Normen sind DIN 31051 und DIN EN 13306 (Grundbegriffe der Instandhaltung), VDMA 24186 (Wartungsleistungsverzeichnisse), VDI 6022 (Raumlufthygiene), VDI 2047 (Kühltürme) sowie die Betriebssicherheitsverordnung für überwachungsbedürftige Anlagen.

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