Case Study · Immobilienrecht

OLG Schleswig: Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln

Warum ein Immobilienkäufer trotz arglistig verschwiegener fehlender Baugenehmigung seinen Schadensersatzanspruch von 150.000 € verlor

Aktenzeichen

7 U 25/25

Gericht

OLG Schleswig

Datum

22.07.2025

Streitwert

150.000 €

Ergebnis

Klage abgewiesen

Bedeutung

Verjährungsfalle bestätigt

Verlust

150.000 € + 90.000 € Ausbau

Der Fall im Überblick

Die Ausgangssituation

Ein Käufer erwarb 2011 ein Einfamilienhaus mit Nebengebäude in Schleswig-Holstein für 209.000 Euro. Im Maklerexposé wurde das Nebengebäude als ausbaufähige Einliegerwohnung beschrieben: „Alle Anschlüsse vorhanden".

Das Problem

Das Nebengebäude war ein „Behelfsheim" aus der Nachkriegszeit ohne Baugenehmigung zur Wohnnutzung. Die lichte Höhe betrug nur ca. 1,80 m. Die Wohnnutzung war lediglich geduldet worden – eine Genehmigung existierte nie.

Die Investition

Zwischen 2019 und 2021 investierte der Käufer 90.000 Euro in den Ausbau des Nebengebäudes für eine Einliegerwohnung. Erst beim Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung erfuhr er 2021 vom Bauamt: Wohnnutzung nicht genehmigungsfähig.

Die Forderung

Der Käufer verklagte die Erbin der Verkäuferin 2023 auf 150.000 Euro Schadensersatz wegen arglistig verschwiegener Mängel. Er berief sich auf § 438 Abs. 3 BGB – die verlängerte Verjährung bei Arglist.

Der Verfahrensweg

Vom Immobilienkauf bis zur Klageabweisung

August 2011

Immobilienkauf

Käufer erwirbt Grundstück mit Nebengebäude für 209.000 €

2011-2019

Nutzung ohne Probleme

Käufer nutzt das Grundstück – Mangel bleibt unentdeckt

2019-2021

Ausbau des Nebengebäudes

Investition von 90.000 € für Einliegerwohnung

Ende 2021

Mangel entdeckt

Bauamt teilt mit: Wohnnutzung nicht genehmigungsfähig

August 2021

Verjährung eingetreten

10-jährige Höchstfrist ab Kaufvertrag abgelaufen

Dezember 2023

Klageerhebung

Käufer verklagt Erbin auf 150.000 € Schadensersatz

2024

LG Lübeck

Klage abgewiesen – Verjährung eingetreten

22.07.2025

OLG Schleswig

Berufung zurückgewiesen – Verjährung bestätigt

Die Kernaussagen des OLG Schleswig

Wichtige Entscheidung zur Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln

10-Jahres-Höchstfrist gilt immer

Auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt die absolute Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren nach § 199 Abs. 3 BGB – unabhängig von der Kenntnis des Käufers.

Folgeschäden zählen nicht separat

Spätere Investitionen (hier: 90.000 € Ausbaukosten) sind nur Folgeschäden des ursprünglichen Mangels und begründen keine neue Verjährungsfrist.

Schaden entsteht bei Vertragsschluss

Der erste Vermögensschaden tritt bereits mit dem Kaufvertrag ein, wenn das Grundstück wegen des Mangels einen geringeren Verkehrswert hat.

Arglist ändert nichts an Höchstfrist

Ob Arglist oder Verletzung vorvertraglicher Pflichten vorlag, ist für die Verjährungshöchstfrist unerheblich – sie läuft ab Vertragsschluss.

Rechtliche Analyse

1

Verjährungsregelung bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB)

Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt nicht die zweijährige Gewährleistungsverjährung des Kaufrechts, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese beginnt mit Kenntnis des Mangels. Allerdings ist auch diese Frist durch die absolute Höchstfrist von 10 Jahren nach § 199 Abs. 3 BGB begrenzt.

2

Fristberechnung im konkreten Fall

Der Kaufvertrag wurde im August 2011 geschlossen. Die 10-jährige Höchstfrist endete damit im August 2021. Die Klage wurde erst im Dezember 2023 eingereicht – also mehr als zwei Jahre nach Fristablauf. Dass der Käufer erst Ende 2021 vom Mangel erfuhr, ist für die Höchstfrist irrelevant.

3

Keine neue Frist durch Folgeschäden

Der Käufer argumentierte, die 90.000 € Ausbaukosten seien ein neuer Schaden mit eigener Verjährungsfrist. Das OLG Schleswig wies dies zurück: Die Investitionen sind lediglich Folgeschäden des ursprünglichen Mangels (fehlende Baugenehmigung). Der erste Vermögensschaden entstand bereits mit dem Kaufvertrag.

Handlungsempfehlungen

Was Käufer und Verkäufer aus diesem Urteil lernen können

Für Käufer

  • Vor dem Kauf: Baugenehmigungen aller Gebäude durch Fachanwalt oder Architekten prüfen lassen
  • Im Kaufvertrag: Ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen für Nebengebäude festhalten
  • Bei Zweifeln: Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt stellen
  • Nach dem Kauf: Mängel sofort dokumentieren und zeitnah rechtlich prüfen lassen

Für Verkäufer

  • Offenlegungspflicht: Alle bekannten Mängel und fehlenden Genehmigungen offenlegen
  • Exposé-Texte: Angaben des Maklers vor Veröffentlichung auf Richtigkeit prüfen
  • Dokumentation: Bauunterlagen und Genehmigungen vollständig übergeben
  • Haftungsrisiko: Arglist kann auch nach 10 Jahren noch strafrechtliche Folgen haben

Häufige Fragen

Antworten zu Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln

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