VergaberechtHVTGVOB/A

Vergaberecht und Unterschwellenvergabe in Hessen

Umfassender Leitfaden für öffentliche Auftraggeber und Bieter – Wertgrenzen, Verfahrensarten, Rechtsschutz und praktische Handlungsempfehlungen

9. Juni 2025
45 Min. Lesezeit
Praxisleitfaden

Kernzahlen zur Unterschwellenvergabe

500 Mrd. €
Jährliches Volumen DE
80%
Unter EU-Schwelle
5,5 Mio. €
Schwelle Bauleistungen
221.000 €
Schwelle Liefer/Dienst

Wertgrenzen nach HVTG (§ 12)

VergabeartBauleistungenLiefer-/Dienstleistungen
Direktauftragbis 10.000 €bis 10.000 €
Verhandlungsvergabebis 100.000 €bis 50.000 €
Beschränkte Ausschreibungbis 250.000 € (ohne TW)bis 100.000 €
Öffentliche Ausschreibungalle Wertbereichealle Wertbereiche

TW = Teilnahmewettbewerb | Stand: 2024/2025

Direktauftrag

Bis 10.000 € – formlose Vergabe ohne Ausschreibung

  • • Mindestens 3 Vergleichsangebote empfohlen
  • • Dokumentation der Wirtschaftlichkeit
  • • Schnellste Vergabeart

Verhandlungsvergabe

Bis 50.000/100.000 € – mit/ohne Teilnahmewettbewerb

  • • Verhandlungen über Angebote möglich
  • • Mindestens 3 Unternehmen auffordern
  • • Flexible Verfahrensgestaltung

Beschränkte Ausschreibung

Bis 250.000 € (Bau) – begrenzter Bieterkreis

  • • Mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
  • • Mindestens 3-5 Bieter auffordern
  • • Rotationsprinzip beachten

Öffentliche Ausschreibung

Alle Wertbereiche – Standardverfahren

  • • Maximale Transparenz und Wettbewerb
  • • Bekanntmachung über HAD
  • • Ab 100.000 € oft verpflichtend

Rechtsschutz im Unterschwellenbereich

Wichtig: Kein Primärrechtsschutz durch Vergabekammern! Das GWB Teil 4 ist nicht anwendbar.

Vergabekompetenzstellen (VKS)
Nach § 18 HVTG – Empfehlungen (nicht bindend)
Zivilrechtlicher Schadensersatz
Nach § 280 BGB bei Pflichtverletzungen

Einleitung & Bedeutung

Die öffentliche Auftragsvergabe stellt einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar, der in Deutschland jährlich ein Volumen von rund 500 Milliarden Euro umfasst. Bemerkenswert ist dabei, dass etwa 80 Prozent aller öffentlichen Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben werden. Diese sogenannten Unterschwellenvergaben bilden somit das Rückgrat der öffentlichen Beschaffung und sind insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von existenzieller Bedeutung.

Hessen: Mit rund 380.000 Unternehmen, davon über 99% KMU, bildet der Mittelstand das Rückgrat der hessischen Wirtschaft. Das jährliche Volumen der öffentlichen Beschaffung in Hessen beträgt schätzungsweise 8-10 Milliarden Euro, wovon etwa 6-8 Milliarden Euro auf den Unterschwellenbereich entfallen.

Im Gegensatz zur Oberschwellenvergabe, die durch das strenge Korsett des EU-Vergaberechts und des vierten Teils des GWB reguliert wird, unterliegt die Unterschwellenvergabe primär landesrechtlichen Bestimmungen. In Hessen hat der Landesgesetzgeber mit dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) sowie ergänzenden Erlassen einen eigenen Rechtsrahmen geschaffen.

Gesamtdarstellung

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Häufig gestellte Fragen

Die Unterschwellenvergabe umfasst alle öffentlichen Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (aktuell 5.538.000 € für Bauleistungen, 221.000 € für Liefer-/Dienstleistungen). Sie unterliegt primär Landesrecht (in Hessen: HVTG), während die Oberschwellenvergabe durch EU-Recht und GWB Teil 4 reguliert wird. Unterschwellenvergaben zeichnen sich durch vereinfachte Verfahren und kürzere Fristen aus.
In Hessen gibt es vier Verfahrensarten: 1) Direktauftrag (bis 10.000 €), 2) Verhandlungsvergabe (bis 50.000 € bzw. 100.000 € für Bau), 3) Beschränkte Ausschreibung (ab 50.000 € bzw. 100.000 €), 4) Öffentliche Ausschreibung (alle Wertbereiche, ab 100.000 € oft verpflichtend). Die Wahl hängt vom geschätzten Auftragswert ab.
Nach § 12 HVTG gelten folgende Wertgrenzen: Direktauftrag bis 10.000 €, Verhandlungsvergabe bis 50.000 € (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 100.000 € (Bauleistungen), Beschränkte Ausschreibung ab 50.000 € bzw. 100.000 € bis zur EU-Schwelle, Öffentliche Ausschreibung für alle Wertbereiche (Standardverfahren).
Ja, aber eingeschränkt. Es gibt keinen Primärrechtsschutz durch Vergabekammern. Bieter können sich an die Vergabekompetenzstellen (VKS) nach § 18 HVTG wenden, die Empfehlungen aussprechen (nicht bindend). Zudem besteht zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB bei Pflichtverletzungen. Bei Bauleistungen können VOB-Stellen angerufen werden.
Bauleistungen unterliegen der VOB/A Abschnitt 1 mit besonderen Anforderungen: detaillierte Leistungsverzeichnisse, spezielle Eignungsnachweise (Präqualifikation, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Freistellungsbescheinigungen), Offenlegung von Nachunternehmern, gesamtschuldnerische Haftung bei Bietergemeinschaften. Die VOB/A gilt nur für Bauleistungen, nicht für Liefer-/Dienstleistungen (dort: UVgO).
Der Auftragswert wird als Gesamtwert inklusive aller Optionen und Verlängerungen geschätzt (ohne MwSt.). Bei Rahmenvereinbarungen: Gesamtwert über die Laufzeit. Bei wiederkehrenden Leistungen: Jahreswert × Laufzeit. Wichtig: Keine künstliche Auftragsteilung zur Umgehung höherer Wertgrenzen (Losbildung muss sachlich begründet sein). Die Schätzung muss dokumentiert werden.

Fragen zum Vergaberecht?

Wir beraten öffentliche Auftraggeber und Bieter bei allen Fragen der Unterschwellenvergabe in Hessen – von der Verfahrensgestaltung bis zum Rechtsschutz.

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