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Asbesthaltige Dachschindeln kein Sachmangel – Notarklauseln keine AGB

OLG Hamm bestätigt: Bei Altbauten aus den 1950er-Jahren müssen Käufer mit problematischen Baustoffen rechnen. Gewährleistungsausschlüsse in Notarverträgen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle.

Aktenzeichen
22 U 17/23
Gericht
OLG Hamm
Entscheidung
03.09.2024
Streitwert
30.346 €
Berufung zurückgewiesen
Käuferin verliert in beiden Instanzen – Gewährleistungsausschluss wirksam

Der Fall im Überblick

Kaufobjekt

Einfamilienhaus im Sauerland, Baujahr 1950er-Jahre, Kaufpreis ca. 300.000 €

Beanstandete Mängel

Eternit-Dach mit 10% Asbest, entfernte tragende Wand, Wasserschaden im Dachfirst

Vertragsklausel

Umfassender Gewährleistungsausschluss, nur bei Arglist oder Garantie aufgehoben

Forderung

30.346,42 € Sanierungskosten – in beiden Instanzen abgewiesen

Chronologie des Falls

Januar 2021

Kaufvertrag geschlossen

Käuferin erwirbt Einfamilienhaus im Sauerland für ca. 300.000 € mit umfassendem Gewährleistungsausschluss

Februar 2021

Mängel entdeckt

Nach Besitzübergang: Eternit-Dach mit 10% Asbest, entfernte tragende Wand ohne Statik, Wasserschaden im Dachfirst

2022

Außergerichtliche Forderung

Käuferin fordert 30.346,42 € Sanierungskosten – Verkäufer lehnen ab

2023

Klage vor LG Siegen

Landgericht weist Klage vollumfänglich ab: Kein Sachmangel, Gewährleistungsausschluss greift

04.07.2024

Hinweisbeschluss OLG Hamm

22. Zivilsenat signalisiert: Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg

03.09.2024

Berufung zurückgewiesen

OLG Hamm bestätigt LG-Urteil: Notarklauseln sind keine AGB, Asbest kein Sachmangel bei Altbau

Kernaussagen des OLG Hamm

Die wichtigsten rechtlichen Erkenntnisse aus dem Beschluss vom 3. September 2024

Kein Sachmangel bei abstraktem Risiko

Asbesthaltige Baustoffe in Altbauten aus den 1950er-Jahren stellen keinen Sachmangel dar, solange keine konkrete Gesundheitsgefahr oder behördliche Nutzungsverbote bestehen.

Notarklauseln ≠ AGB

Standardisierte Gewährleistungsausschlüsse, die vom Notar neutral eingebracht werden, unterliegen nicht der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Arglist erfordert Beweis

Für arglistiges Verschweigen muss der Käufer positives Wissen oder bedingten Vorsatz des Verkäufers beweisen – pauschale Behauptungen genügen nicht.

Beschaffenheitsvereinbarung nötig

Wer eine mangelfreie Immobilie erwartet, muss dies ausdrücklich als Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag festhalten.

Rechtliche Analyse

1. Sachmangel (§ 434 BGB a.F.)

Das OLG stellte klar, dass Käufer bei einem Bestandsgebäude aus den 1950er-Jahren vernünftigerweise mit dem Einsatz heute problematischer Baustoffe rechnen müssen. Ein bloß abstraktes Risiko – hier das mögliche Freisetzen von Asbestfasern bei zukünftigen Dacharbeiten – genügt nicht, um einen Sachmangel zu bejahen. Mangelhaft sei die Sache erst, wenn die Nutzung bereits aktuell konkrete Gesundheitsgefahren birgt oder behördliche Nutzungsverbote drohen.

2. AGB-Kontrolle und Rolle des Notars

Die Käuferin argumentierte, der Gewährleistungsausschluss verstoße als einseitig gestellte Vertragsklausel gegen § 309 Nr. 7 BGB. Doch das OLG Hamm stellte klar: Der Ausschluss wurde weder von der Verkäufer- noch der Käuferseite in den Vertrag eingebracht, sondern vom Notar im Rahmen seiner neutralen Vertragsgestaltungspflicht verwendet.

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei solchen Klauseln nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, weil es an einem „Stellen" durch eine Partei fehlt. Damit unterliegen sie nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB.

3. Arglist (§ 444 BGB)

Für einen Arglistvorwurf reicht es nicht, dass der Verkäufer mögliche Mängel „hätte kennen können". Erforderlich ist positives Wissen oder ein zumindest bedingter Vorsatz, den Käufer im Unklaren zu lassen. Da weder ein Gutachten noch Zeugenaussagen belegten, dass die Verkäufer die Asbestproblematik kannten oder arglistig verschwiegen, blieb die Beweisaufnahme ergebnislos.

Handlungsempfehlungen

Für Käufer

Vor Vertragsschluss technische Due-Diligence durch Bausachverständigen beauftragen

Gewünschte Eigenschaften als Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag festhalten

Bei Altbauten mit problematischen Baustoffen rechnen (Asbest, Bleileitungen)

Für Verkäufer

Alle bekannten Umstände protokollieren und offenlegen

Auch „möglicherweise problematische" Punkte dokumentieren

Fragen des Käufers vollständig und ehrlich beantworten

Für Notare

Standardklauseln können weiterhin neutral verwendet werden

Reichweite der Haftungsbeschränkung ausführlich erläutern

Bei gesundheitsrelevanten Risiken besondere Hinweispflicht beachten

Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Immobilienkaufverträgen oder Gewährleistungsansprüchen?

Unsere Rechtsanwälte für Immobilienrecht beraten Sie kompetent zu Gewährleistungsausschlüssen, Beschaffenheitsvereinbarungen und Arglistvorwürfen beim Immobilienkauf.

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