Case Study · Immobilienrecht

BGH-Urteil: Falsche Angaben zur Dacherneuerung

Wie ein Immobilienkäufer erfolgreich Schadensersatz wegen irreführender Exposé-Angaben durchsetzte

Aktenzeichen
V ZR 229/23
Gericht
BGH
Datum
06.12.2024
Streitwert
20.337 €
Ergebnis
Revision erfolgreich
Bedeutung
Käuferschutz gestärkt
Schadensersatz
20.337 € + Kosten

Der Fall im Überblick

Die Ausgangssituation

Ein Ehepaar kaufte im Januar 2021 ein Einfamilienhaus in Sachsen. Im Maklerexposé stand: „Dach 2009 komplett erneuert". Der Kaufvertrag enthielt einen Haftungsausschluss für Sachmängel.

Das Problem

Nach dem Kauf stellten die Käufer fest: 2009 wurden lediglich die Bitumenbahnen erneuert. Die Dachkonstruktion und Dämmung stammten noch von 1974 und entsprachen nicht der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Die Forderung

Die Käufer forderten 20.337,03 € Schadensersatz für eine vollständige Dacherneuerung sowie die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten.

Der Verfahrensweg

Vom Immobilienkauf bis zum BGH-Urteil

2009

Dacherneuerung

Lediglich Bitumenbahnen erneuert – nicht Konstruktion oder Dämmung

Januar 2021

Immobilienkauf

Käufer erwerben Haus basierend auf Exposé-Angabe 'Dach 2009 komplett erneuert'

Nach Kauf

Mangel entdeckt

Käufer stellen fest: Dachkonstruktion und Dämmung stammen noch von 1974

1. Instanz

LG Leipzig

Klage weitgehend stattgegeben – Schadensersatz zugesprochen

2. Instanz

OLG Dresden

Berufung der Verkäuferin erfolgreich – Klage abgewiesen

06.12.2024

BGH-Urteil

Revision erfolgreich – Urteil aufgehoben, Zurückverweisung

Die Kernaussagen des BGH

Wegweisende Entscheidung für den Käuferschutz beim Immobilienkauf

Käuferverständnis maßgeblich

Der Begriff 'komplett erneuert' ist aus Sicht eines durchschnittlichen Käufers auszulegen – nicht nach Fachterminologie.

Exposé-Angaben = Sollbeschaffenheit

Öffentliche Erklärungen im Maklerexposé werden Bestandteil der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 BGB).

Haftungsausschluss unwirksam

Bei arglistigem Verhalten greift der vertragliche Haftungsausschluss für Sachmängel nicht (§ 444 BGB).

Beweislastumkehr

Verkäufer muss beweisen, dass keine Täuschung vorlag – sekundäre Darlegungslast zugunsten des Käufers.

Rechtliche Analyse

1Auslegung des Begriffs „komplett erneuert"

Der BGH stellte klar, dass die Angabe „Dach komplett erneuert" aus Sicht eines durchschnittlichen Käufers auszulegen ist. Ein Laie versteht darunter eine umfassende Erneuerung einschließlich Dachkonstruktion und Dämmung – nicht nur die oberste Dachschicht. Das OLG Dresden hatte den Begriff zu eng ausgelegt.

2Exposé-Angaben als Beschaffenheitsvereinbarung

Öffentliche Erklärungen des Verkäufers – wie Angaben im Maklerexposé – werden nach § 434 BGB Bestandteil der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit. Der Käufer darf sich auf diese Angaben verlassen, auch wenn sie vom Makler stammen.

3Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses

Der vertragliche Haftungsausschluss für Sachmängel greift nicht, wenn der Verkäufer arglistig handelt (§ 444 BGB). Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt oder für möglich hält und dennoch falsche Angaben macht oder aufklärungspflichtige Umstände verschweigt.

Handlungsempfehlungen

Was Käufer, Verkäufer und Makler aus diesem Urteil lernen können

Für Käufer

  • Exposé-Angaben genau prüfen und dokumentieren
  • Bei unklaren Begriffen schriftliche Bestätigung einholen
  • Fachliche Beratung vor Vertragsschluss
  • Bei Mängeln zeitnah anwaltlich beraten lassen

Für Verkäufer

  • Exposé-Texte vor Veröffentlichung prüfen
  • Präzise Formulierungen statt pauschaler Aussagen
  • Sanierungsmaßnahmen genau dokumentieren
  • Haftungsausschluss schützt nicht bei Arglist

Für Makler

  • Angaben des Verkäufers kritisch hinterfragen
  • Begriffe wie „komplett" nur bei vollständiger Erneuerung
  • Im Zweifel: Einschränkende Formulierungen
  • Haftungsrisiken durch Sorgfalt minimieren

Häufige Fragen

Antworten zu diesem BGH-Urteil und seinen Auswirkungen

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