Boot gekauft mit Mängeln – wie ist die Rechtslage?

Mängelhaftung beim Kauf eines Sportboots: Rechte und Ansprüche für Käufer und Verkäufer

Gewährleistung & HaftungKaufrecht25 Min. Lesezeit
Überblick

Sie haben ein Motorboot, Sportboot oder eine Segelyacht gekauft oder verkauft, sei es privat oder als Händler und nun gibt es Probleme mit Mängeln? Im folgenden Artikel zeigen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen auf.

Derzeit gibt es nach Schätzungen der Branchenverbände ca. 750.000 Sportboote in Deutschland, davon sind ca. 300.000 Motorboote. Häufig entzündet sich nach dem Bootskauf Streit um bestehende Mängel, die gegebenenfalls verschwiegen wurden oder wegen zugesicherter Eigenschaften, die das Sportboot nicht erfüllt.

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Was ist ein Sachmangel am Motorboot?

Drehscheibe der Rechtsfragen beim Bootskauf ist der Begriff des „Sachmangels". Nur bei Vorliegen eines Sachmangels bei „Gefahrübergang" (im Regelfall die Ablieferung der Ware an den Kunden) eröffnen sich dem Käufer des Bootes entsprechende Rechtsbehelfe.

Das am 01.01.2022 in Kraft getretene Gewährleistungsrecht betrachtet den Begriff des Sachmangels aus drei Perspektiven:

  • Objektive Anforderungen
  • Subjektive Anforderungen
  • Montageanforderungen

Wichtig: Entscheidend für die Frage, ob bei der Gewährleistung das alte oder das neue ab dem 1.1.2022 geltende Recht anwendbar ist, ist das Datum des Vertragsschlusses.

Typische Mängel am Sportboot

Leckage

Undichtigkeit des Bootes, häufig verbunden mit dem Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit ins Bootsinnere

Osmoseschaden

Blasenbildung im Unterwasserbereich durch Diffusion. Besonders teuer und als erheblicher Mangel eingestuft

Bootselektrik

Häufig unsichtbarer Mangel, da die Kabel im Schiffsinnern unsichtbar verlegt sind

Pumpenschaden

Häufig sind Bilgenpumpen im Boot defekt

Fäulnis

Bei älteren Booten kann fauliges Holz vorkommen

Schaden am Stringer

Brechen oder Lösen der Längsversteifungen vom Rumpf – kostspielige Reparatur

Frostschaden

Entsteht insbesondere aufgrund nicht ordnungsgemäßer Einwinterung

Havarie

Unfallschäden und Kollisionen. Offenbarungspflichtig und erheblich

Motorschaden

Wasser im Motoröl, Ölverlust, Motorschaden

Getriebeprobleme

Durch Wassereintritt (Leckage am Getriebe)

Defekte Lenkung

Defektes Lenkgetriebe, Steuerruder oder Servolenkungssteuergerät

Fehlender Schiffsmessbrief

Kann einen erheblichen Sachmangel darstellen (obligatorisch für Schiffe über 24 m)

Objektive Anforderungen an das gekaufte Sportboot

Eignung für die gewöhnliche Verwendung

Ein Boot muss wasser- bzw. seetauglich sein, d.h. es muss sich selbständig über Wasser halten, bewegt und angehalten werden können. Leckagen bzw. das Eindringen von Wasser in den Bootskörper verhindern die Gebrauchstauglichkeit.

Übliche und erwartbare Beschaffenheit

Bestimmt sich u.a. nach dem Stand der Technik, dem Herstellungsmaterial oder etwa der Bootsklasse. Auch öffentliche Äußerungen des Boots-Herstellers aus der Werbung (Prospektmaterial, TV-Spots, Anzeigen in Fachzeitschriften) können herangezogen werden.

Subjektive Anforderungen an das gekaufte Sportboot

Hierbei geht es um die Frage was Käufer und Verkäufer als Eigenschaften vereinbart haben, etwa hinsichtlich der Art, Qualität und Funktionalität des Bootes.

Positive Beschaffenheitsvereinbarungen

Z.B. die Osmosefreiheit, die Seetüchtigkeit, die Dichtigkeit des Schiffes etc. Solche Eigenschaftsbeschreibungen können Vertragsinhalt werden und sind dann einzuhalten.

Negative Beschaffenheitsvereinbarungen

Z.B. „Frostschaden", „Havarieschaden" oder „Leckage / Undichtigkeit". Im Verbrauchergeschäft nur noch unter engen Voraussetzungen möglich:

  • Verbraucher muss vor Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden
  • Zeitlicher Abstand zwischen Information und Unterzeichnung (z.B. kurze Kaffeepause)
  • Gesonderte Unterzeichnung der Negativabweichung erforderlich (mindestens zwei Unterschriften)

Boot von privat gekauft

Wer ein Boot von einer Privatperson kauft, hat bei auftretenden Mängeln häufiger das Nachsehen, da die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann. Formulierungen wie „ohne Gewährleistung" oder „gekauft wie gesehen" sind üblich.

Ausnahme 1: Vereinbarte Beschaffenheit

Haben die Parteien bestimmte Eigenschaften vertraglich vereinbart (z.B. Freiheit von Havarien, Osmoseschäden, Dichtigkeit, Motorleistung, Baujahr), so haftet der Verkäufer für die Richtigkeit dieser Angaben, auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

Ausnahme 2: Arglist bzw. Kenntnis des Verkäufers

Kennt der Verkäufer den Mangel und verschweigt diesen vorsätzlich, so kann er sich bezüglich des verschwiegenen Umstands nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen. Die Beweisführung kann im Einzelfall schwierig sein.

Boot vom Händler gekauft

Beim Kauf vom gewerblichen Händler ist die Rechtslage fundamental anders und vorteilhafter für den Käufer, wenn dieser Privatperson ist (Verbraucher).

Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen werden

Der Händler kann bei einem Geschäft mit einem Verbraucher die Gewährleistung nicht wirksam vertraglich ausschließen. Bei neuen Sportbooten beträgt diese zwei Jahre, bei gebrauchten kann sie wirksam auf 1 Jahr verkürzt werden.

Beweislastumkehr zugunsten des Käufers

Zugunsten des Käufers wird vermutet, dass ein Mangel am Boot, der nach Auslieferung auftritt, bereits im Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war. Dies gilt für alle Mängel, die binnen einem Jahr nach Auslieferung auftreten (für Bootskäufe vor dem 1.1.2022: sechs Monate).

Garantie und Gewährleistung beim Bootskauf – wo sind die Unterschiede?

Garantie
  • ✓ Freiwillige Leistung des Herstellers/Verkäufers
  • ✓ Anspruch gegen Hersteller oder Garantieversicherung
  • ✓ Dauer ist Sache des Herstellers/Versicherung
  • ✓ Vorteil: Mangel muss nicht bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein
Gesetzliche Gewährleistung
  • ✓ Nicht freiwillig – gesetzlich vorgeschrieben
  • ✓ Anspruch gegen den Verkäufer/Händler
  • ✓ Bei neuen Booten: 2 Jahre
  • ✓ Bei gebrauchten vom Händler: kann auf 1 Jahr verkürzt werden

Wichtig: Beide Ansprüche stehen nebeneinander und werden häufig von Käufer und Verkäufer verwechselt.

Recht auf Nacherfüllung bzw. Reparatur bei Mängeln am Sportboot

Tritt ein Mangel am Motorboot oder einer Segelyacht auf, hat der Verkäufer das Recht – aber auch die Pflicht – zur Nacherfüllung.

Nachbesserung (Reparatur)

Der Verkäufer muss den Mangel auf seine Kosten reparieren und trägt auch die Wege- und Transportkosten. Erfüllungsort ist im Regelfall der Betriebssitz des Verkäufers.

Nachlieferung

Bei Verträgen über ein neues Boot hat der Käufer auch das Recht, Nachlieferung zu verlangen, also Lieferung eines neuen, mangelfreien Boots.

Beweislast für Mängel am Boot

Erste 12 Monate nach Kauf

Im Grundsatz haftet der Verkäufer für nahezu alle Mängel, die binnen eines Jahres nach dem Kauf aufgetreten sind. Bei diesen wird vermutet, dass sie schon beim Kauf vorhanden waren.

Nach Ablauf der 12 Monate

Bei Mängeln die jetzt auftreten, muss der Käufer beweisen, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert nicht selten die Einschaltung eines technischen Sachverständigen.

Gesetzliche Gewährleistung beim Kauf und Gewährleistungsansprüche

Für den Fall, dass ein Sachmangel am Sportboot vorliegt, kann der Käufer gegen den Verkäufer die folgenden Ansprüche im Rahmen der Gewährleistung geltend machen:

Nacherfüllung

Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache

Rücktritt

Rückgängigmachung des Kaufvertrages

Minderung

Herabsetzung des Kaufpreises

Schadensersatz

Ersatz des entstandenen Schadens

Der Käufer hat grundsätzlich die Wahl, welche der Rechte er geltend macht, die indes an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind.

Wann ist der Rücktritt vom Bootskauf möglich?

Viele Käufer haben an einer mangelbehafteten Motoryacht kein Interesse und stellen sich daher die Frage, wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist.

Grundsatz bei Altverträgen (vor 1.1.2022)

Der Verkäufer darf zweimal nachbessern. Lehnt er die Nachbesserung ab oder schlägt diese zweimal fehl, kann der Käufer den Rücktritt erklären.

Neuregelung bei Verbraucherverträgen (ab 1.1.2022)

Das Erfordernis zur Fristsetzung und zweimaligen Nachbesserung besteht nicht mehr. Es genügt, dass:

  • Der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist nicht vorgenommen hat, oder
  • Der Mangel trotz eines Nachbesserungsversuchs immer noch fortbesteht, oder
  • Besonders schwerwiegende Mängel vorliegen, oder
  • Der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert

Gibt es ein Rückgabe- oder Umtauschrecht beim Bootskauf?

Präsenzgeschäfte (stationärer Handel)

Grundsätzlich gibt es bei Präsenzgeschäften im stationären Handel kein Rückgabe- oder Umtauschrecht. Freiwillig vom Händler eingeräumte Umtauschrechte sind nicht branchenüblich.

Fernabsatzgeschäfte

Bei Käufen, die vollständig über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Telefon, Webseiten) abgewickelt werden, ohne dass der Käufer die Ware vorher physisch besichtigt hätte, wird dem Käufer von Gesetzes wegen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt.

Voraussetzung: Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht bei Vertragsschluss. Bei fehlerhafter oder unterlassener Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate nach Vertragsschluss.

Arglistige Täuschung beim Kauf einer Yacht

Neben den vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrechten ist im Einzelfall auch die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Käufer des Bootes möglich.

Voraussetzungen

  • Einen erheblichen Mangel, der dem Verkäufer bekannt ist, wissentlich verschweigt (z.B. Havarieschaden oder Leckage), oder
  • Angaben ins Blaue hinein gemacht werden, obwohl der Verkäufer über den betreffenden Umstand kein Wissen hat (z.B. behauptete Motorrevision)

Fristen

Die arglistige Täuschung ist bis zu 10 Jahren nach dem Kauf und bis zu einem Jahr nach Kenntnis der Umstände möglich – deutlich länger als die Gewährleistungsrechte.

Beweislast

Der Käufer trägt die volle Beweislast für die Arglist. Er muss dem Verkäufer nachweisen können, dass dieser Kenntnis von dem in Rede stehenden Umstand hatte.

Tipp: Kontakt zum Vorbesitzer des Bootes oder bekannten Reparaturbetrieben aufnehmen. Auch alte Rechnungen über Reparaturen können Fundstellen für entsprechende Beweise sein.

Beispiele für Mängel am Boot aus der Rechtsprechung

Feiner Riss am Zylinderkopf des Bootsmotors

OLG Bremen, Urteil vom 11. März 2004 – 2 U 99/03

Kein Sachmangel bei alterstypischem Verschleißmangel (feiner Riss im Zylinderkopf), der sich später verstärkte und zu Leistungsminderung führte.

Motorkajütboot mit Schimmel gekauft

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12

„Seetauglichkeit" als Beschaffenheitsvereinbarung bejaht. Pilzbefall führte zur Nichtseetauglichkeit. Rücktritt scheiterte jedoch, weil keine Nachfrist zur Instandsetzung eingeräumt wurde.

Überhitzung im Kühlwassersystem des Motors

LG Osnabrück, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 7 S 213/19

Ablagerungen eines Salz-Aluminiumoxid-Gemisches führten zur Überhitzung und Motorabschaltung. Erheblicher Sachmangel, da Beseitigungskosten über 5 % des Kaufpreises betrugen. Rücktritt möglich.

Starke Geräuschentwicklung als Sachmangel

OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juni 2014 – 9 U 143/12

Geräuschentwicklung von 84 dBA im Grenzbereich. Boot eignet sich nicht mehr für gewöhnliche Verwendung. Schallpegel fast an Schwelle für Gehörschutzpflicht. Rücktritt möglich.

Fehlende Osmosefreiheit als Sachmangel

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Februar 2020 – 5 U 48/19

Parteien vereinbarten Restzahlung erst nach erfolgreichem Osmosecheck. Osmoseschaden (Blasenbildung am Rumpf) festgestellt. Klage des Verkäufers auf Zahlung des Restkaufpreises abgewiesen.

Angabe „fahrbereit" bei einer Motoryacht

OLG Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2009 – 5 U 54/08

Bezeichnung als „fahrbereit" im Übernahmeprotokoll stellt vertragliche Beschaffenheitsgarantie dar. Diese wird nicht durch Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag ausgeschlossen.

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