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Anfechtung von Vermögensverschiebungen durch das Finanzamt

Wie das Finanzamt Vermögensübertragungen anfechten kann und welche Rechte Empfänger haben

Wichtiger Hinweis

Viele Unternehmer versuchen ihr Privatvermögen vor dem Gläubigerzugriff für den Fall einer finanziellen Schieflage zu sichern. Lieferanten, Banken und das Finanzamt stehen im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz schnell auf dem Plan.

Sehr häufig werden Vermögensbestandteile auf nahestehende Personen wie Ehegatten, Kinder, Geschwister oder auch auf andere nahestehende Personen übertragen, sei es präventiv in guten Zeiten oder in Anbetracht einer bereits aufkommenden Krise.

Vielen ist nicht bekannt, dass das Finanzamt bei bestehenden Steuerschulden des Schuldners die Möglichkeit hat, mit einem so genannten Duldungsbescheid den Vermögenserwerb des Empfängers anzufechten und dessen Rückgängigmachung zu fordern.

Beispielfall

Der Unternehmer U überträgt am 1.3.2005 ein ihm gehörendes Grundstück auf seine Schwester DS. Das Finanzamt F erlässt am 8.7.2008 einen Einkommensteuerbescheid gegen den Schuldner S über fällige Einkommensteuer in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Der Unternehmer U ist außerstande, die fälligen Steuerschulden zu begleichen.

Also erlässt das Finanzamt F gegen dessen Schwester DS einen Duldungsbescheid worin diese zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet wird. Diese wehrt sich vor dem zuständigen Finanzgericht gegen die Inanspruchnahme, da sie nach eigenen Angaben von der finanziellen Schieflage des U keine Kenntnis hatte.

Das Vorgehen des Finanzamts führt zum Erstaunen der oftmals ahnungslosen Empfänger von Vermögensübertragungen.

I. Der Duldungsbescheid des Finanzamts

§ 191 Abgabenordnung ermächtigt das Finanzamt zum Erlass eines Duldungsbescheids gegen den Haftungsschuldner. Insoweit steht der Erlass eines Duldungsbescheides als Verwaltungsakt der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung gleich.

Er darf nur erlassen werden, wenn der zugrunde liegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.

Der Duldungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und muss inhaltlich den Anforderungen an eine zivilrechtliche Klage genügen.

II. Das Anfechtungsgesetz: Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens

Das eigens hierfür erlassene Anfechtungsgesetz regelt Rechtsbehelfe von Gläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens, mit denen diese Handlungen eines Schuldners anfechten können.

III. Ausgangspunkt: Den Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners

Nach § 1 Anfechtungsgesetz muss im ersten Schritt immer eine so genannte Rechtshandlung des Schuldners vorliegen, die den Gläubiger benachteiligt.

1. Rechtshandlung

Eine Rechtshandlung ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat bzw. rechtliche Wirkungen auslöst. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes genügt es für die Annahme einer Rechtshandlung, dass das Gesetz an die konkrete Willensbetätigung eine Rechtswirkung knüpft.

Den Ideen zur Verschiebung von Vermögen auf Dritte sind kaum Grenzen gesetzt:

  • Übertragung von Grundstücken
  • Übertragung von Aktien und Wertpapieren
  • Einzahlung von Eigenmitteln auf Konten eines anderen
  • Zahlung von eigenen Schuldnern auf Konten eines Dritten (sog. „Kontoleihe")
  • Verzicht auf zustehende Forderungen (bspw. Versorgungsleistungen), Stundung, Erlass

2. Gläubigerbenachteiligung

§ 1 Anfechtungsgesetz fordert darüber hinaus, dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt. Eine solche Gläubigerbenachteiligung ist dann zu bejahen, wenn der Schuldner durch sein Handeln dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist und dadurch für den anfechtenden Gläubiger eine Zugriffsmöglichkeit ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder verzögert wird.

IV. Anfechtungsberechtigung

Zur Anfechtung ist gemäß § 2 Anfechtungsgesetz jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.

Vollstreckbarer Schuldtitel

Die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Steuerforderungen ergibt sich aus dem Vorliegen eines rechtskräftigen Steuerbescheides.

„Pfandlosigkeit"

Der Gläubiger muss erfolglose Vollstreckungsversuche nachweisen oder andere Umstände dafür sprechen, dass eine Vollstreckung aussichtslos ist.

Fälligkeit & Verjährung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der besonderen fünfjährigen Zahlungsverjährung gem. § 228 Abgabenordnung.

Restschuldbefreiung

Die dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung steht einem Anfechtungsanspruch nicht entgegen.

V. Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung (§ 3 AnfG)

Zehnjahresfrist

Nach § 3 Anfechtungsgesetz ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

1. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

Die Gläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldners sein; es genügt, wenn der Schuldner eine Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt.

Praxishinweis: In der Praxis ergibt sich die Gläubigerbenachteiligungsabsicht häufig bereits indiziell daraus, dass dem Schuldner bewusst war, dass er Steuerschulden hatte und dass seine Konten wegen dieser Steuerschulden gepfändet worden waren.

2. Kenntnis des Empfängers bzw. Anfechtungsgegner

Der Empfänger muss die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ebenfalls kennen. Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners hat der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat.

Bloßes Annehmen oder Kennenmüssen genügt ebenso wenig wie eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners.

VI. Anfechtung bei unentgeltlichen Leistungen (§ 4 AnfG)

Vierjahresfrist

Nach § 4 Anfechtungsgesetz ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

Wichtig: Bei der Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit kommt es auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung nicht an. Eine subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich.

Beispiele für unentgeltliche Leistungen:

  • Schenkung (bspw. eines Grundstücks)
  • Verzicht auf Forderungen, Schuldenerlass
  • Verzicht auf dingliches Recht im Grundbuch
  • Anerkenntnis einer nicht bestehenden Schuld
  • Spenden

VII. Anfechtung und Gesellschafterdarlehen

Das Anfechtungsgesetz enthält eine Spezialregelung für so genannte Gesellschafterdarlehen gemäß § 6 Anfechtungsgesetz.

Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens Sicherung oder Befriedigung gewährt haben.

Wichtig: Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist ausschließlich § 135 InsO anwendbar. Praktisch bedeutsam sind daher Fälle einer „stillen Liquidation" an sich zahlungsunfähiger Unternehmen ohne Insolvenzantrag oder aber Fälle, bei denen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

VIII. Berechnung der Anfechtungsfristen

Die Anfechtungsfristen der §§ 3 und 4 AnfG sind anhand der Klageerhebung zu berechnen (§ 7 Abs. 1 AnfG). Der Ablauf der Anfechtungsfristen wird nur durch eine Klageerhebung oder dem gleichgestellte Maßnahmen gehemmt.

Privilegierung des Finanzamts:

Das Finanzamt ist vom Gesetzgeber bewusst privilegiert worden. Hier genügt bereits der Erlass eines Duldungsbescheids zur Fristwahrung (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO). Vom Erlass des Bescheids sind dann die Fristen zurückzurechnen, um zu bestimmen, ob die Anfechtungsfrist gewahrt wurde.

IX. Rechtsfolgen der Anfechtung

Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss dem anfechtenden Finanzamt als Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung (offene Steuerschuld) erforderlich ist (§ 11 AnfG).

Grundstücke

Der Anfechtungsgegner hat die Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt zu dulden, die Verwertung kann durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung geschehen. Im Falle der vorherigen Veräußerung ist der Erlös herauszugeben. Die Erwerbskosten sind nicht abzugsfähig (Notar, Grundbuch etc.)

Forderungen des Schuldners

Das Finanzamt kann keine Abtretung der Forderung verlangen, sondern nur Zwangsvollstreckung in die Forderung gegen den Drittschuldner.

Nutzungen und Verwendungen

Der Anfechtungsgegner hat dem Finanzamt zudem die gezogenen Nutzungen zur Verfügung zu stellen, also beispielsweise Mieteinnahmen eines vermieteten Grundstücks. Im Gegenzug sind dem Anfechtungsgegner allerdings notwendige Verwendungen zu ersetzen.

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