Categories: Baurecht, Werkvertrag
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In Deutschland spielen Wartungsverträge für Gebäudetechnik eine zentrale Rolle, um die Betriebsbereitschaft und Sicherheit von Wohngebäuden, Gewerbeimmobilien, Industrieanlagen und öffentlichen Gebäuden sicherzustellen. Dieser Bericht gibt einen umfassenden Überblick über technische, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte solcher Wartungsverträge – unter Einbeziehung aller relevanten Gewerke (Heizung, Lüftung, Klima, Aufzugstechnik, Brandschutz, Elektrotechnik, technische Gebäudeausrüstung und Gebäudemanagementsysteme).

Technische Aspekte von Wartungsverträgen

Arten von Wartungsverträgen: In der Praxis haben sich verschiedene Vertragsformen etabliert, die den Umfang der Instandhaltungsleistungen definieren. Üblich sind Standard-Wartungsverträge, die regelmäßige Inspektions- und Wartungsarbeiten (z. B. jährliche Heizungswartung) abdecken, während erforderliche Instandsetzungen (Reparaturen) separat beauftragt und vergütet werden. Daneben gibt es Vollwartungsverträge, bei denen neben der turnusmäßigen Wartung auch verschleißbedingte Reparaturen und Ersatzteile inkludiert sind. Solche Vollwartungsverträge bieten dem Betreiber maximale Kostensicherheit, da alle notwendigen Maßnahmen im Preis enthalten sind, und kommen etwa häufig bei Aufzügen oder Blockheizkraftwerken zum Einsatz. Zwischenformen sind ebenfalls möglich, z. B. Inspektionsverträge (nur Prüf- und Kontrollleistungen) oder erweiterte Serviceverträge mit zusätzlichen Services (etwa 24h-Notdienst oder garantierten Reaktionszeiten). Welche Vertragsart gewählt wird, hängt von der Komplexität der Anlage und den Anforderungen des Betreibers ab.

Typische Leistungsinhalte: Ein Wartungsvertrag legt genau fest, welche Wartungs- und Inspektionsarbeiten in welchen Intervallen auszuführen sind. Dies umfasst je nach Gewerk beispielsweise: Reinigen von Anlagenkomponenten, Nachstellen von Einstellungen, Schmieren beweglicher Teile, Austauschen definierter Verschleißteile, Funktionsprüfungen von Sicherheitseinrichtungen sowie Protokollierung der Ergebnisse. Die Normen DIN 31051 und DIN EN 13306 definieren hierbei die Grundbegriffe der Instandhaltung – nämlich Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung – und nennen typische Maßnahmen wie „Nachstellen, Reinigen, Auswechseln, Auslösen und Protokollieren“, die häufig das Grundgerüst eines Wartungsvertrags bilden. Für konkrete Gewerke existieren detaillierte Leistungspläne: So hat der VDMA mit der Richtlinienreihe VDMA 24186 standardisierte Wartungsleistungsverzeichnisse für verschiedene Anlagentypen veröffentlicht. Ein Wartungsvertrag für gebäudetechnische Anlagen verweist daher oft auf solche Leistungsprogramme (z. B. „Wartung gemäß VDMA 24186 unter Berücksichtigung der Herstellervorschriften“) als Grundlage des Leistungsumfangs. Auch öffentliche Auftraggeber nutzen standardisierte Arbeitskarten, etwa die Empfehlungen des AMEV (Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik der öffentlichen Hand), um Wartungsumfang und -häufigkeit vorzugeben.

Beispiel: Für Heizungsanlagen sind typischerweise eine jährliche Inspektions- und Wartungspauschale vereinbart, die u. a. Reinigen des Brenners, Überprüfen von Druck und Temperatur, Austausch von Filter und Düsen (bei Ölkesseln) sowie Abgasmessung beinhaltet. Bei Lüftungs- und Klimaanlagen gehören der Filterwechsel, die Reinigung von Wärmetauschern und Kondensatwannen sowie Funktionsprüfungen von Ventilatoren und Regelklappen zum Wartungsumfang. Aufzugs-Wartungsverträge sehen meist monatliche oder vierteljährliche Serviceeinsätze vor, um Antrieb, Türen, Notrufsystem und Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen. Brandschutz-Anlagen (wie Brandmeldeanlagen oder Sprinkler) erfordern ebenfalls regelmäßige Wartung: z. B. jährliche Prüfung aller Melder und Rauchabzugsanlagen sowie Funktionstests der Alarmierungseinrichtungen. Elektrotechnische Anlagen werden in der Regel in Form von Wiederholungsprüfungen (etwa E-Check gemäß DGUV Vorschrift 3) und vorbeugender Instandhaltung (z. B. Wartung von Notstromaggregaten oder USV-Anlagen) instandgehalten. Gebäudeautomation und GLT-Systeme (Gebäudemanagementsysteme) erfordern neben Hardware-Wartung auch Software-Updates, Backup der Konfiguration und Kalibrierung von Sensoren.

Wichtig ist, dass der konkrete Leistungsumfang im Vertrag detailliert beschrieben ist, inklusive einer Anlagenliste – so wird transparent, welche Geräte gewartet werden und welche nicht. Beide Vertragsparteien sollten außerdem eindeutig festhalten, welche Leistungen nicht enthalten sind, um Missverständnisse zu vermeiden. Zum Beispiel sind aufwändigere Sonderleistungen (etwa eine umfangreiche Hygieneinspektion nach VDI 6022 für Lüftungsanlagen oder die Spezialreinigung einer Küchenabluftanlage) häufig nicht in der normalen Wartungspauschale enthalten und müssen gesondert beauftragt werden, sofern sie nicht explizit als Vertragsleistung aufgenommen wurden.

Relevante Normen und Standards: Wartungsverträge beziehen sich oft auf anerkannte Regeln der Technik. Neben DIN 31051/EN 13306 und VDMA 24186 sind je nach Gewerk weitere Standards relevant: Beispielsweise fordert die Betriebssicherheitsverordnung für Aufzugsanlagen eine regelmäßige Wartung und Prüfung, und die Landesbauordnungen schreiben Wartungen für sicherheitstechnische Anlagen (Brandmelder, Rauchabzüge, Notbeleuchtung etc.) vor. Für raumlufttechnische Anlagen gelten Hygiene-Standards wie VDI 6022 (Raumluft-Hygiene), VDI 2047 (Kühl­türme) und VDI/DVGW 6023 (Trinkwasserhygiene), die besondere Wartungsintervalle und Schulungen des Wartungspersonals erfordern. Im Bereich Heiztechnik sind Herstellervorschriften und ggf. die Energieeinsparverordnung bzw. das Gebäudeenergiegesetz relevant – so war eine regelmäßige Heizungsinspektion gemäß EnEV/GEG Betreiberpflicht, die häufig durch einen Wartungsvertrag sichergestellt wird.

Zusammengefasst halten Wartungsverträge technisch fest, was gewartet wird, wie (nach welchen Richtlinien) und wann (Intervalle) – dies garantiert einen planmäßigen Betrieb und dient zugleich der Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen. Jede Wartung wird üblicherweise mit Wartungsprotokollen, Checklisten oder VDMA-Arbeitskarten dokumentiert und dem Auftraggeber übergeben, was im Vertrag als Pflicht des Auftragnehmers festgeschrieben ist.

Wirtschaftliche Aspekte

Vergütungsmodelle: Die Vergütung von Wartungsverträgen wird meistens pauschal vereinbart. Ein gängiges Modell ist eine feste Jahrespauschale, die alle vereinbarten Wartungsleistungen (z. B. eine jährliche oder halbjährliche Wartung) abdeckt – oft zahlbar in Teilbeträgen nach jedem Wartungstermin oder einmal jährlich. In dieser Pauschale sind im Idealfall alle Nebenkosten wie An- und Abfahrt, einfache Verbrauchsmaterialien (Schmierstoffe, Reiniger) und ggf. Zuschläge für Schmutz oder Erschwernis enthalten. Ersatzteile und zusätzliche Reparaturen werden hingegen meist separat nach Aufwand abgerechnet, da vorab nicht immer klar ist, welche Teile ausgetauscht werden müssen.

Manche Verträge sehen vor, dass Kleinstreparaturen oder geringfügige Mängelbehebungen, die während der Wartung entdeckt werden, sofort und ohne Zusatzkosten durchgeführt werden dürfen. Größere Instandsetzungen bedürfen jedoch eines separaten Auftrags durch den Betreiber. Alternativ zum Pauschalpreis kann in selteneren Fällen eine Vergütung nach Aufwand vereinbart werden, bei der Stundenverrechnungssätze und Materialkosten nach tatsächlichem Anfall abgerechnet werden.

Beide Modelle haben Vor- und Nachteile: Die Pauschale erleichtert dem Auftraggeber die Budgetierung und Planung, da eine fixe Summe pro Jahr anfällt. Allerdings kalkuliert der Auftragnehmer bei Pauschalen ein wirtschaftliches Risiko ein – unvorhergesehene Mehraufwände oder Preissteigerungen bei Materialien schmälern seinen Gewinn. Bei reiner Abrechnung nach Aufwand trägt der Auftraggeber wiederum das Kostenrisiko und hat weniger Kostentransparenz im Voraus. In der Praxis dominieren daher Pauschalvereinbarungen mit klar definiertem Leistungsumfang, ggf. ergänzt um Preisgleitklauseln (Indexierung) für länger laufende Verträge, um Inflation und Lohnsteigerungen zu berücksichtigen.

Übliche Preisbereiche: Die Kosten für Wartungsverträge variieren stark nach Anlagentyp, Größe und Komplexität.

Heizungsanlagen in Ein- oder Mehrfamilienhäusern verursachen vergleichsweise geringe Wartungskosten: Für eine Gasheizung liegen die jährlichen Wartungskosten typischerweise bei etwa 200 € bis 400 €. Eine Ölheizung ist wegen zusätzlicher Arbeiten (Brennerdüsen, Filterwechsel) etwas teurer, meist ab ca. 250 € pro Jahr aufwärts. Die Wartung einer Wärmepumpen-Heizung liegt ungefähr bei 250 € jährlich. Bei diesen Beträgen sind einfache Verschleißteile oft schon inklusive; falls ein Notdienst-Service (24-Stunden-Rufbereitschaft) Bestandteil des Vertrags ist, können auch über 200 €/Jahr angemessen sein.

Aufzuganlagen haben deutlich höhere Wartungskosten: Übliche Richtwerte bewegen sich hier zwischen 1.500 € und 3.000 € pro Jahr je Aufzug. Einfachere oder weniger frequentierte Aufzüge können auch darunter liegen (in einem idealen Beispiel wurden ~500 €/Jahr genannt), während größere Personen- oder Industrieaufzüge auch höhere Beträge erfordern können. Oft wird bei Aufzügen vierteljährlich gewartet; die Kosten umfassen hier noch nicht die vorgeschriebene Notrufbereitschaft, die separat vergütet wird.

Brandschutztechnik: Die Wartung von Rauchwarnmeldern ist relativ günstig; sie muss zwar jährlich erfolgen, kostet aber pro Gerät oft nur einen einstelligen Euro-Betrag (z. B. ca. 6–8 € pro Rauchmelder und Jahr im Rahmen eines Dienstleister-Vertrags). Die Überprüfung tragbarer Feuerlöscher schlägt mit nur wenigen Euro pro Stück und Jahr zu Buche. Brandschutztüren und Rauchabzugsanlagen erfordern jährliche Inspektionen, deren Kosten je nach Anzahl und Aufwand kalkuliert werden (z. B. Prüfung von Rauchabzügen oft im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich pro Stück).

Lüftungs- und Klimaanlagen: Hier hängen die Wartungskosten vom Umfang der Anlage ab (Wohnraumlüftung vs. Industrieklimaanlage). Zentrale Lüftungsgeräte in Büros oder öffentlichen Bauten werden meist jährlich oder halbjährlich gewartet; die Kosten können von ein paar hundert Euro (für kleinere Anlagen) bis zu einigen tausend Euro für große RLT-Anlagen reichen.

Elektrotechnische Anlagen (z. B. Schaltanlagen, Notstrom) werden oft in Rahmenverträgen durch Fachfirmen gewartet, die je nach Aufwand (Arbeitszeit) abrechnen – z. B. kann eine jährliche Wartung eines Notstromaggregats einige hundert Euro kosten, inkl. Probelauf und Filterwechsel.

Insgesamt ist der Marktpreis für Wartungsleistungen von Angebot und Nachfrage geprägt: In Ballungsräumen liegen die Preise tendenziell höher; Preise deutlich unter 200 € für eine jährliche Wartung können ein Hinweis auf knapp kalkulierte Leistungen sein, die ggf. zulasten der Qualität gehen. Viele Hersteller und Fachbetriebe bieten Vertragskunden auch Rabatte auf Ersatzteile oder priorisierte Serviceleistungen an, was den Vertrag wirtschaftlich attraktiv machen kann.

Kostenbeispiele (pro Jahr):

1) Gas-Brennwerttherme EFH: ~300 € Wartungspauschale (ohne Reparaturen).

2) Aufzug in einem 5-geschossigen Wohnhaus: ca. 2.000 € Wartung inkl. vierteljährlicher Inspektion.

3) Brandmeldeanlage (50 Melder): ~500–800 € für jährliche Wartung aller Melder und Zentrale.

4) Lüftungsanlage Büro (10.000 m³/h): ~600–1.000 € jährliche Wartung (Filter, Lüfter, Kühlregister reinigen etc.).

5) Rauchwarnmelder in Mietwohnungen: ~6 € pro Gerät und Jahr für Wartungsservice.

Wirtschaftliche Risiken für Auftraggeber und Auftragnehmer: Wartungsverträge müssen so gestaltet sein, dass sie für beide Seiten tragfähig sind.

Auftraggeber tragen das Risiko, dass der vereinbarte Leistungsumfang nicht ausreicht – sind bestimmte Arbeiten nicht in der Pauschale enthalten, können im Nachhinein unerwartete Zusatzkosten entstehen. Ein häufiger Streitpunkt ist z. B. die Abgrenzung zwischen Wartung und Reparatur: Wenn ein Bauteil kurz nach der Wartung ausfällt, stellt sich die Frage, ob dies trotz fachgerechter Wartung passiert ist (also Pech für den Betreiber) oder ob die Wartung unzureichend war. In letzterem Fall könnte der Betreiber Ansprüche geltend machen – was allerdings schwer nachzuweisen ist, sofern der Wartungsvertrag keinen Erfolg (störungsfreien Betrieb) garantiert.

Um ungeplante Kosten gering zu halten, schließen einige Betreiber Vollwartungsverträge oder Vereinbarungen mit erweiterten Garantien ab, was jedoch mit höheren laufenden Gebühren verbunden ist. Auch besteht ein Lock-in-Risiko: Lange Vertragslaufzeiten können die Flexibilität einschränken, den Dienstleister zu wechseln, falls etwa Preise steigen oder Leistungen unzufriedenstellend sind.

Für den Auftragnehmer besteht wiederum das Risiko, dass die kalkulierte Pauschale die tatsächlichen Aufwände nicht deckt. Beispielsweise können unvorhergesehene Reparaturen oder häufigere Störungen einer Anlage den Aufwand erheblich erhöhen – wenn Ersatzteile oder zusätzliche Einsätze im Pauschalpreis inbegriffen sind, schmälert das seinen Gewinn. Deshalb versuchen Dienstleister, den Leistungsumfang so klar wie möglich zu definieren und außergewöhnliche Leistungen auszuschließen.

Ein weiterer wirtschaftlicher Aspekt ist die Haftung für Folgeschäden: Sollte trotz Wartung ein teurer Anlagenschaden entstehen (etwa ein vorzeitiger Kompressorausfall), sieht sich der Betreiber eventuell geschädigt. Ohne besondere Vereinbarung haftet der Wartungsdienstleister aber nur, wenn ihm ein Fehler oder eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann – was die meisten Wartungsverträge durch Haftungsbegrenzungen weiter einschränken (siehe Rechtsaspekte).

Für beide Seiten relevant ist zudem die Planungssicherheit: Wartungsverträge sichern dem Betreiber in der Regel bevorzugten Service im Störungsfall (Vertragskunden haben oft Vorrang und garantierte Reaktionszeiten). Umgekehrt sichert sich der Dienstleister durch Verträge einen festen Kundenstamm und regelmäßige Einnahmen, was in Zeiten von Fachkräftemangel bedeutet, dass viele Handwerksbetriebe bevorzugt ihre Vertragskunden bedienen. Ein Wartungsvertrag schafft also eine verbindliche Geschäftsbeziehung, die aber fair austariert sein muss, um nicht einer Seite unverhältnismäßige Risiken aufzubürden.

Rechtliche Aspekte von Wartungsverträgen für Gebäude und technische Anlagen

Vertragstyp und anwendbares Recht

Die rechtliche Einordnung von Wartungsverträgen ist für die Bestimmung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien von entscheidender Bedeutung. In der Rechtsprechung werden Wartungsverträge für komplexe gebäudetechnische Anlagen regelmäßig als Werkverträge gemäß § 631 BGB qualifiziert. Dies hat das Landgericht Heilbronn in seiner Entscheidung vom 25.04.2013 (2 O 341/12 Co) ausdrücklich bestätigt. Die Einordnung als Werkvertrag bedeutet, dass der Wartungsunternehmer einen bestimmten Erfolg schuldet, nämlich die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage durch regelmäßige Wartungsmaßnahmen.

Die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist dabei oft fließend, jedoch entscheidend für die rechtlichen Konsequenzen. Während beim Dienstvertrag lediglich die sorgfältige Durchführung der Tätigkeit geschuldet wird, steht beim Werkvertrag der Erfolg im Vordergrund. Bei komplexen gebäudetechnischen Anlagen überwiegt in der Regel der Werkvertragscharakter, da die Wartung auf die Erhaltung eines bestimmten Sollzustands der Anlage abzielt.

Die rechtlichen Folgen dieser Einordnung sind weitreichend: Bei mangelhafter Wartung bestimmen sich die Vergütungsansprüche und Mängelrechte nach werkvertraglichen Regelungen. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber bei Mängeln Nacherfüllung verlangen, die Vergütung mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten kann. Zudem gelten die werkvertraglichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

Verhältnis zum Bau- und Vergaberecht

Wartungsverträge stehen in einem engen Verhältnis zum Bau- und Vergaberecht, insbesondere wenn öffentliche Auftraggeber beteiligt sind. Bei der Ausschreibung von Wartungsleistungen stellt sich die Frage, ob diese nach den Regelungen der VOB oder der VOL zu erfolgen hat. Gemäß § 1 VOB/A sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder verbessert wird. Wartungsverträge fallen somit grundsätzlich unter den Tatbestand der Instandhaltung und damit in den Anwendungsbereich der VOB.

Wartungsverträge werden zunehmend als Teil des Lebenszyklus-Konzepts von Immobilien verstanden, was eine gesamtheitliche Betrachtung über die gesamte Nutzungsdauer hinweg ermöglicht. Dies spiegelt sich auch in der Praxis wider, wenn Bau- und Wartungsleistungen gemeinsam ausgeschrieben und vergeben werden. Eine solche Vorgehensweise kann für beide Seiten vorteilhaft sein, da sie Planungssicherheit bietet und Schnittstellenprobleme minimiert.

Besonders hervorzuheben ist die Privilegierung bei Beauftragung des Bauunternehmers mit der Wartung gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B. Diese Regelung sieht vor, dass für diejenigen Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche genauso lange läuft wie für die Bauleistung, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der entsprechenden Verjährungsfrist übertragen hat.

Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

In der Praxis ist die Abgrenzung von Wartungsverträgen zu anderen Vertragstypen oft nicht eindeutig. So hat das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 14.08.2020 (6 U 66/18) einen Vertrag zur Montage eines Blockheizkraftwerkes als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung gewertet. Diese Unterscheidung ist insbesondere für die Frage relevant, welche Gewährleistungsrechte dem Auftraggeber zustehen.

Auch die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Wartungsverträgen ist rechtlich bedeutsam. Vollwartungsverträge, die neben der turnusmäßigen Wartung auch verschleißbedingte Reparaturen und Ersatzteile umfassen, bieten dem Betreiber maximale Kostensicherheit, gehen aber mit höheren laufenden Gebühren einher. Standard-Wartungsverträge hingegen decken lediglich regelmäßige Inspektions- und Wartungsarbeiten ab, während erforderliche Instandsetzungen separat beauftragt und vergütet werden müssen.

Inspektionsverträge, die nur Prüf- und Kontrollleistungen umfassen, sind von Wartungsverträgen mit Instandsetzungspflichten abzugrenzen. Diese Unterscheidung kann im Streitfall entscheidend sein, wie das Urteil des KG Berlin vom 25.06.2019 (7 U 150/18) zeigt. Dort wurde entschieden, dass ein Unternehmer, der sich vertraglich allein zur Wartung eines Kühlsystems verpflichtet hat, keine Inspektionsaufgaben erfüllen muss, die allein geeignet sind, die Ursache von aufgetretenen Korrosionsschäden zu ermitteln.

Vertragsgestaltung und wesentliche Klauseln

Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung

Eine präzise Definition des Leistungsumfangs ist für Wartungsverträge von zentraler Bedeutung. Die Wartungsleistungen werden häufig unter Bezugnahme auf technische Normen wie die DIN 31051 oder die VDMA 24186 beschrieben. Diese Normen definieren die Grundbegriffe der Instandhaltung – Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung – und nennen typische Maßnahmen wie Nachstellen, Reinigen, Auswechseln, Auslösen und Protokollieren.

Die klare Abgrenzung zwischen Wartung, Inspektion und Instandsetzung ist dabei essenziell, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Während die Wartung die Bewahrung des Sollzustandes zum Ziel hat, dient die Inspektion der Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes. Die Instandsetzung hingegen umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der vertraglichen Pflichten des Wartungsunternehmens.

Technische Normen und Herstellervorgaben spielen bei der Leistungsbeschreibung eine wichtige Rolle. Ein Wartungsvertrag für gebäudetechnische Anlagen verweist daher oft auf standardisierte Leistungsprogramme wie die VDMA 24186 unter Berücksichtigung der Herstellervorschriften. Auch öffentliche Auftraggeber nutzen standardisierte Arbeitskarten, etwa die Empfehlungen des AMEV, um Wartungsumfang und -häufigkeit vorzugeben.

Die Dokumentationspflichten des Wartungsunternehmens sollten im Vertrag klar geregelt sein. Nach jedem Wartungseinsatz muss der Dienstleister üblicherweise einen Wartungsbericht erstellen, der die durchgeführten Arbeiten, festgestellte Mängel und empfohlene Maßnahmen dokumentiert. Diese Dokumentation dient nicht nur der Transparenz, sondern kann im Streitfall auch als wichtiges Beweismittel dienen.

Vergütungsregelungen und Preisanpassungsklauseln

Bei Wartungsverträgen sind verschiedene Vergütungsmodelle üblich. Die Pauschalvergütung, bei der eine feste Jahrespauschale für alle vereinbarten Wartungsleistungen gezahlt wird, bietet dem Auftraggeber Planungssicherheit, während der Auftragnehmer das wirtschaftliche Risiko trägt. Bei der Vergütung nach Aufwand werden hingegen Stundenverrechnungssätze und Materialkosten nach tatsächlichem Anfall abgerechnet, was das Kostenrisiko auf den Auftraggeber verlagert.

Preisanpassungsklauseln sind in längerfristigen Wartungsverträgen üblich, um Inflation und Lohnsteigerungen zu berücksichtigen. Das OLG Bremen hat in seinem Urteil vom 01.04.2022 (2 U 40/21) entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Wartungsvertrag, nach der sich die Erhöhung des Leistungsentgelts an dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte und dem Tarifindex für Arbeitnehmer des Deutschen Statistischen Bundesamts orientiert, bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB standhalten kann, auch wenn für den Fall des Absinkens der Indices eine Preisanpassung nicht vorgesehen ist.

Die AGB-Kontrolle indexbasierter Preisanpassungsklauseln folgt dabei bestimmten Grundsätzen. Solche Klauseln müssen dem Transparenzgebot genügen, d.h. sie müssen klar und verständlich formuliert sein und dem Vertragspartner die wirtschaftlichen Folgen aufzeigen. Zudem müssen sie dem Äquivalenzprinzip entsprechen, also ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gewährleisten.

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten dabei weniger strenge Maßstäbe als im Verbraucherrecht. So kann etwa die fehlende Berücksichtigung von Preissenkungen im B2B-Bereich unter Umständen akzeptabel sein, wenn dem Vertragspartner ein freies Kündigungsrecht eingeräumt wird.

Vertragslaufzeit und Kündigungsregelungen

Die Gestaltung der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelungen hat erhebliche praktische Bedeutung. Befristete Wartungsverträge enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, während unbefristete Verträge durch ordentliche Kündigung beendet werden können. In der Praxis sind befristete Verträge mit Verlängerungsklauseln weit verbreitet.

Ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte sollten im Vertrag klar geregelt sein. Während die ordentliche Kündigung an die Einhaltung vereinbarter Kündigungsfristen gebunden ist, ermöglicht die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen.

Kündigungsfristen und -formalitäten sind ebenfalls vertraglich zu regeln. Üblich sind Kündigungsfristen von drei bis sechs Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Kündigung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, wobei zunehmend auch die Textform (z.B. E-Mail) als ausreichend angesehen wird.

Die rechtliche Bewertung von Mindestlaufzeiten und automatischen Verlängerungsklauseln folgt den allgemeinen AGB-rechtlichen Grundsätzen. Übermäßig lange Mindestlaufzeiten oder automatische Verlängerungen um mehr als ein Jahr können im Einzelfall unwirksam sein, insbesondere im Verbraucherrecht. Im unternehmerischen Verkehr werden längere Bindungsfristen jedoch regelmäßig akzeptiert.

Haftung und Gewährleistung bei Wartungsverträgen

Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Wartung

Bei mangelhafter Wartung stehen dem Auftraggeber die werkvertraglichen Mängelansprüche zu. Eine Wartung ist mangelhaft, wenn sie nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht oder nicht nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt wurde. Der Auftraggeber kann dann zunächst Nacherfüllung verlangen, also die Beseitigung des Mangels oder eine erneute Wartung.

Das Selbstvornahmerecht ermöglicht es dem Auftraggeber, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dies ist insbesondere bei sicherheitsrelevanten Anlagen von Bedeutung, bei denen eine schnelle Mängelbeseitigung erforderlich ist.

Bei nicht oder nicht vollständig behobenen Mängeln kann der Auftraggeber die Wartungsvergütung mindern. Die Minderung erfolgt in dem Verhältnis, in dem der Wert der mangelhaften Wartung zum Wert der mangelfreien Wartung steht. Bei pauschalierter Vergütung bestimmen sich die Vergütungsansprüche bei fehlerhafter oder unvollständiger Wartung nach den werkvertraglichen Regelungen, wie das LG Heilbronn in seinem Urteil vom 25.04.2013 (2 O 341/12 Co) festgestellt hat.

Ein Rücktrittsrecht besteht bei erheblichen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der Anlage beeinträchtigen. Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 14.08.2020 (6 U 66/18) entschieden, dass der Rücktritt wegen eines Sachmangels nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Auftraggeber für die Anlage keinen Wartungsvertrag abgeschlossen hatte. Dies verdeutlicht, dass die Wartungspflicht und das Rücktrittsrecht grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten sind.

Haftung für Schäden durch mangelhafte Wartung

Schadensersatzansprüche bei mangelhafter Wartung können sich aus §§ 280, 631 BGB ergeben. Voraussetzung ist eine schuldhafte Pflichtverletzung des Wartungsunternehmens. Dabei ist zwischen Haupt- und Nebenpflichtverletzungen zu unterscheiden. Während die Verletzung von Hauptpflichten (z.B. die fachgerechte Durchführung der Wartung) regelmäßig zu Schadensersatzansprüchen führt, ist bei Nebenpflichtverletzungen (z.B. Dokumentationspflichten) eine differenziertere Betrachtung erforderlich.

Die Haftung für Folgeschäden an der gewarteten Anlage ist oft Gegenstand von Streitigkeiten. Wenn etwa trotz regelmäßiger Wartung ein Anlagenteil ausfällt und dadurch weitere Schäden entstehen, stellt sich die Frage, ob das Wartungsunternehmen hierfür haftet. Dies hängt davon ab, ob der Schaden auf einer mangelhaften Wartung beruht oder ob er trotz ordnungsgemäßer Wartung eingetreten wäre.

Besonders problematisch ist die Haftung für Drittschäden, etwa Wasserschäden in Gebäuden durch defekte Anlagen. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 08.12.2011 (17 U 73/11) entschieden, dass ein Wartungsunternehmen nicht für Wasserschäden haftet, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt. Im konkreten Fall war dem Wartungsunternehmen kein pflichtwidriges oder fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da die Wartung der Heizungsanlage ordnungsgemäß erfolgt war.

Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse

Haftungsbeschränkungen in AGB sind in Wartungsverträgen üblich, unterliegen jedoch rechtlichen Grenzen. Grundsätzlich kann die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden beschränkt werden, nicht jedoch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Auch die Haftung für Personenschäden kann nicht ausgeschlossen werden.

Besonderheiten gelten bei der Haftung für Kardinalspflichten, also solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Hier ist ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in der Regel unwirksam.

Zulässig ist hingegen ein Haftungsausschluss für nicht vom Wartungsumfang erfasste Leistungen. So hat das KG Berlin in seinem Urteil vom 25.06.2019 (7 U 150/18) entschieden, dass ein Unternehmer, der sich vertraglich allein zur Wartung eines Kühlsystems verpflichtet hat, nicht zur Leistung von Schadensersatz für Korrosionsschäden verpflichtet ist, wenn diese ihre Ursache in einer dem Stand der Technik nicht entsprechenden Anlagenplanung haben.

Besondere Problemfelder in der Rechtsprechung

Abgrenzung von Wartungs- und Inspektionspflichten

Ein zentrales Problemfeld in der Rechtsprechung ist die Abgrenzung von Wartungs- und Inspektionspflichten. Der Umfang der Prüfpflichten des Wartungsunternehmens hängt maßgeblich vom Vertragsinhalt ab. Während die Wartung auf die Bewahrung des Sollzustandes abzielt, dient die Inspektion der Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.

Die Haftung für nicht erkannte Mängel ist differenziert zu betrachten. Grundsätzlich haftet das Wartungsunternehmen nur für solche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Durchführung der vereinbarten Wartungsarbeiten erkennbar gewesen wären. Eine umfassende Prüfpflicht besteht nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

Hinweispflichten bestehen jedoch bei erkannten Mängeln. Stellt das Wartungsunternehmen im Rahmen der Wartung Mängel fest, die nicht vom Wartungsumfang erfasst sind, muss es den Auftraggeber hierauf hinweisen. Eine Verletzung dieser Hinweispflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Die Rechtsprechung zu Korrosionsschäden und technischen Defekten verdeutlicht diese Grundsätze. So hat das KG Berlin in seinem Urteil vom 25.06.2019 (7 U 150/18) entschieden, dass ein Wartungsunternehmen nicht für Korrosionsschäden haftet, wenn es keine Inspektionspflichten hatte, die zur Ermittlung der Korrosionsursachen erforderlich gewesen wären.

Bedeutung von Wartungsverträgen für Gewährleistungsansprüche

Wartungsverträge können erheblichen Einfluss auf Gewährleistungsansprüche haben. Fehlende Wartung kann zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen, wenn der Mangel auf die unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Umgekehrt hat das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 14.08.2020 (6 U 66/18) entschieden, dass der Rücktritt wegen eines Sachmangels nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Auftraggeber für die Anlage keinen Wartungsvertrag abgeschlossen hatte.

Die Abgrenzung zwischen Wartungspflichten des Betreibers und Gewährleistungspflichten des Herstellers ist oft schwierig. Während der Hersteller für Mängel haftet, die bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren oder auf einem Konstruktions- oder Materialfehler beruhen, ist der Betreiber für die ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung verantwortlich.

Bei Schäden trotz Wartung stellt sich die Frage der Beweislastverteilung. Grundsätzlich muss der Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser auf einer mangelhaften Wartung beruht. Dies kann in der Praxis schwierig sein, weshalb der Dokumentation besondere Bedeutung zukommt.

Dokumentationspflichten spielen im Streitfall eine zentrale Rolle. Wartungsprotokolle, die die durchgeführten Arbeiten, festgestellte Mängel und empfohlene Maßnahmen dokumentieren, können als wichtige Beweismittel dienen. Eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation kann zu Beweisschwierigkeiten führen und im Zweifel zu Lasten des Wartungsunternehmens gehen.

Preisanpassungsklauseln in der Rechtsprechung

Die aktuelle Rechtsprechung zu indexbasierten Preisanpassungen zeigt, dass solche Klauseln grundsätzlich zulässig sind, jedoch bestimmten Anforderungen genügen müssen. Das OLG Bremen hat in seinem Urteil vom 01.04.2022 (2 U 40/21) entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Wartungsvertrag, die sich an dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte und dem Tarifindex für Arbeitnehmer orientiert, im unternehmerischen Geschäftsverkehr wirksam sein kann.

Dabei bestehen erhebliche Unterschiede zwischen Verbraucher- und Unternehmensverträgen. Während im Verbraucherrecht strenge Maßstäbe an die Transparenz und Angemessenheit von Preisanpassungsklauseln angelegt werden, gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr weniger strenge Anforderungen. So kann etwa die fehlende Berücksichtigung von Preissenkungen im B2B-Bereich unter Umständen akzeptabel sein.

Transparenzanforderungen an Preisanpassungsklauseln bedeuten, dass diese klar und verständlich formuliert sein müssen und dem Vertragspartner die wirtschaftlichen Folgen aufzeigen müssen. Die Klausel muss erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Preisanpassungen vorgenommen werden können.

Die rechtlichen Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln können erheblich sein. Ist eine Preisanpassungsklausel unwirksam, kann der Anbieter keine Preiserhöhungen vornehmen. Bereits erfolgte Preiserhöhungen können zurückgefordert werden, wie der Fall des OLG Bremen zeigt, in dem die Klägerin die Rückerstattung von Vergütungen aus Wartungsverträgen verlangte, da sie die Preisanpassungsklauseln für unwirksam hielt.

Praxisempfehlungen für Vertragsgestaltung und -management

Checkliste für rechtssichere Wartungsverträge

Für die Gestaltung rechtssicherer Wartungsverträge sind bestimmte wesentliche Vertragsbestandteile unerlässlich. Dazu gehören eine präzise Definition des Leistungsumfangs, klare Regelungen zur Vergütung und Preisanpassung, angemessene Haftungsregelungen sowie Bestimmungen zu Vertragslaufzeit und Kündigung.

Typische Fehlerquellen, die es zu vermeiden gilt, sind unklare Leistungsbeschreibungen, fehlende oder intransparente Preisanpassungsklauseln, unangemessene Haftungsbeschränkungen und unzulässige Verlängerungsklauseln. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung kann spätere Streitigkeiten vermeiden.

Je nach Anlagentyp können besondere Regelungsbedürfnisse bestehen. So erfordern etwa sicherheitsrelevante Anlagen wie Brandmeldeanlagen oder Aufzüge spezifische Regelungen zu Wartungsintervallen und Reaktionszeiten im Störungsfall. Bei komplexen technischen Anlagen wie Blockheizkraftwerken oder Klimaanlagen sind detaillierte Leistungsbeschreibungen besonders wichtig.

Die Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung ist für die Rechtssicherheit von Wartungsverträgen von großer Bedeutung. Insbesondere die Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln, zur Abgrenzung von Wartungs- und Inspektionspflichten sowie zur Haftung für Folgeschäden sollte bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

Dokumentation und Nachweisführung

Wartungsprotokolle müssen bestimmten Anforderungen genügen, um im Streitfall als Beweismittel dienen zu können. Sie sollten die durchgeführten Arbeiten detailliert beschreiben, festgestellte Mängel dokumentieren und empfohlene Maßnahmen aufzeigen. Zudem sollten sie vom Auftraggeber oder seinem Vertreter gegengezeichnet werden.

Die Dokumentation von Mängeln und Nachbesserungen ist besonders wichtig. Werden im Rahmen der Wartung Mängel festgestellt, sollten diese im Wartungsprotokoll festgehalten werden, ebenso wie die zur Mängelbeseitigung durchgeführten Maßnahmen. Bei nicht sofort behebbaren Mängeln sollte ein Hinweis auf erforderliche weitere Maßnahmen erfolgen.

Für Wartungsprotokolle und andere relevante Dokumente gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen und -pflichten. Grundsätzlich sollten Wartungsprotokolle mindestens für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufbewahrt werden, also in der Regel zwei bis fünf Jahre. Bei sicherheitsrelevanten Anlagen können längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Die Bedeutung der Dokumentation im Streitfall kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Vollständige und aussagekräftige Wartungsprotokolle können entscheidend dazu beitragen, Haftungsrisiken zu minimieren und Ansprüche abzuwehren. Umgekehrt kann eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation zu Beweisschwierigkeiten führen und im Zweifel zu Lasten des Wartungsunternehmens gehen.

Strategien zur Risikominimierung

Für Wartungsunternehmen ist ein angemessener Versicherungsschutz unerlässlich. Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden ab, die im Rahmen der Wartungstätigkeit entstehen können. Für spezifische Risiken, etwa im Zusammenhang mit elektronischen Anlagen, kann eine Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung sinnvoll sein.

Haftungsbegrenzungen sollten rechtssicher gestaltet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Auch die Haftung für Personenschäden und für die Verletzung von Kardinalspflichten kann nicht oder nur eingeschränkt begrenzt werden. Innerhalb dieser Grenzen sind jedoch angemessene Haftungsbegrenzungen möglich und sinnvoll.

Der Umgang mit Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen erfordert besondere Aufmerksamkeit. Das Wartungsunternehmen haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden. Daher sollten klare vertragliche Regelungen mit Subunternehmern getroffen werden, die eine Qualitätssicherung und Haftungsübernahme vorsehen.

Eine regelmäßige Vertragsüberprüfung und -anpassung ist angesichts der sich ständig weiterentwickelnden Rechtsprechung und Gesetzgebung unerlässlich. Insbesondere bei langfristigen Wartungsverträgen sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob die vertraglichen Regelungen noch der aktuellen Rechtslage entsprechen und ob Anpassungsbedarf besteht.

FAQ zu Wartungsverträgen - Schilling Rechtsanwalt

FAQ zu Wartungsverträgen

Was ist der Unterschied zwischen einem Standard-Wartungsvertrag und einem Vollwartungsvertrag?

Ein Standard-Wartungsvertrag umfasst regelmäßige Inspektions- und Wartungsarbeiten, während Reparaturen und Ersatzteile separat beauftragt und vergütet werden. Ein Vollwartungsvertrag hingegen deckt neben der turnusmäßigen Wartung auch verschleißbedingte Reparaturen und Ersatzteile ab, bietet also maximale Kostensicherheit, ist aber in der Regel teurer.

Wie oft sollten technische Anlagen gewartet werden?

Die Wartungsintervalle hängen vom Anlagentyp, den Herstellervorgaben und gesetzlichen Bestimmungen ab. Heizungsanlagen werden typischerweise jährlich gewartet, Aufzüge vierteljährlich, Brandmeldeanlagen jährlich. Für sicherheitsrelevante Anlagen können gesetzliche Mindestintervalle vorgeschrieben sein, etwa durch die Betriebssicherheitsverordnung oder Landesbauordnungen.

Welche Kosten sind in einer Wartungspauschale üblicherweise enthalten?

In einer Wartungspauschale sind typischerweise die Arbeitszeit für die vereinbarten Wartungsleistungen, An- und Abfahrt, einfache Verbrauchsmaterialien (Schmierstoffe, Reiniger) und ggf. Zuschläge für Schmutz oder Erschwernis enthalten. Ersatzteile und zusätzliche Reparaturen werden meist separat nach Aufwand abgerechnet.

Wer haftet, wenn trotz regelmäßiger Wartung ein Schaden an der Anlage entsteht?

Die Haftungsfrage hängt davon ab, ob der Schaden auf einer mangelhaften Wartung beruht oder trotz ordnungsgemäßer Wartung eingetreten ist. Grundsätzlich haftet das Wartungsunternehmen nur, wenn ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. In der Praxis enthalten Wartungsverträge oft Haftungsbegrenzungen, die jedoch rechtlichen Grenzen unterliegen.

Sind Preisanpassungsklauseln in Wartungsverträgen zulässig?

Preisanpassungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, müssen aber bestimmten Anforderungen genügen. Sie müssen transparent sein, d.h. klar und verständlich formuliert, und dem Vertragspartner die wirtschaftlichen Folgen aufzeigen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten weniger strenge Maßstäbe als im Verbraucherrecht, wie das OLG Bremen in seinem Urteil vom 01.04.2022 bestätigt hat.

Wie lange sollte ein Wartungsvertrag laufen?

Die optimale Vertragslaufzeit hängt von den individuellen Bedürfnissen ab. Längere Laufzeiten bieten Planungssicherheit für beide Seiten, können aber die Flexibilität einschränken. Üblich sind Laufzeiten von einem bis drei Jahren mit automatischer Verlängerung, sofern nicht gekündigt wird. Im unternehmerischen Verkehr werden längere Bindungsfristen regelmäßig akzeptiert.

Welche Kündigungsfristen sind bei Wartungsverträgen üblich?

Üblich sind Kündigungsfristen von drei bis sechs Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Kündigung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, wobei zunehmend auch die Textform (z.B. E-Mail) als ausreichend angesehen wird. Bei Verbraucherverträgen gelten besondere Regelungen zum Schutz des Verbrauchers.

Was passiert, wenn der Wartungstermin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden kann?

Die Folgen eines versäumten Wartungstermins sollten im Vertrag geregelt sein. Üblicherweise muss der Auftraggeber den Termin rechtzeitig absagen und einen Ersatztermin vereinbaren. Bei kurzfristiger Absage oder vergeblicher Anfahrt kann das Wartungsunternehmen eine Ausfallpauschale berechnen. Wiederholte Terminversäumnisse können im Extremfall ein Kündigungsgrund sein.

Kann ein Wartungsvertrag vorzeitig gekündigt werden?

Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit ist in der Regel nicht möglich, es sei denn, der Vertrag sieht dies ausdrücklich vor. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jedoch immer möglich, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen der anderen Vertragspartei.

Welche Dokumentationspflichten hat das Wartungsunternehmen?

Das Wartungsunternehmen muss nach jedem Wartungseinsatz einen Wartungsbericht erstellen, der die durchgeführten Arbeiten, festgestellte Mängel und empfohlene Maßnahmen dokumentiert. Diese Dokumentation dient nicht nur der Transparenz, sondern kann im Streitfall auch als wichtiges Beweismittel dienen. Die Dokumentationspflichten sollten im Vertrag klar geregelt sein.

Welche rechtlichen Folgen hat eine mangelhafte Wartung?

Bei mangelhafter Wartung stehen dem Auftraggeber die werkvertraglichen Mängelansprüche zu. Er kann Nacherfüllung verlangen, die Vergütung mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Zudem kann er Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die mangelhafte Wartung ein Schaden entstanden ist und das Wartungsunternehmen die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Muss ein Wartungsunternehmen auf Mängel hinweisen, die nicht vom Wartungsumfang erfasst sind?

Ja, das Wartungsunternehmen hat eine Hinweispflicht bei erkannten Mängeln, auch wenn diese nicht vom Wartungsumfang erfasst sind. Stellt es im Rahmen der Wartung Mängel fest, muss es den Auftraggeber hierauf hinweisen. Eine Verletzung dieser Hinweispflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Welche Versicherungen sollte ein Wartungsunternehmen haben?

Ein Wartungsunternehmen sollte mindestens eine Betriebshaftpflichtversicherung haben, die Personen- und Sachschäden abdeckt, die im Rahmen der Wartungstätigkeit entstehen können. Je nach Tätigkeitsbereich können weitere Versicherungen sinnvoll sein, etwa eine Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für spezifische Risiken im Zusammenhang mit elektronischen Anlagen.

Wie wirkt sich ein Wartungsvertrag auf die Gewährleistung aus?

Ein Wartungsvertrag kann die Gewährleistung in mehrfacher Hinsicht beeinflussen. Einerseits kann fehlende Wartung zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen, wenn der Mangel auf die unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Andererseits kann die Beauftragung des Bauunternehmers mit der Wartung gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche führen.

Welche Normen und Standards sind für Wartungsverträge relevant?

Für Wartungsverträge sind verschiedene Normen und Standards relevant, insbesondere die DIN 31051 und DIN EN 13306, die die Grundbegriffe der Instandhaltung definieren, sowie die VDMA 24186 mit standardisierten Wartungsleistungsverzeichnissen für verschiedene Anlagentypen. Je nach Gewerk können weitere Standards relevant sein, etwa die VDI 6022 für raumlufttechnische Anlagen oder die Betriebssicherheitsverordnung für Aufzugsanlagen.