admin

Share

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Reservierungsvereinbarung unwirksam sein kann, wenn sie gegen bestimmte gesetzliche Vorgaben verstößt. In diesem Fall hatten die Kläger eine Reservierungsgebühr von 10.000 Euro gezahlt, um eine Immobilie zu sichern. Der Makler verlangte diese Gebühr, die im Kaufabschlussfall mit der Maklerprovision verrechnet werden sollte. Laut Gericht jedoch wurde die Vereinbarung als vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingestuft, die nicht individuell ausgehandelt waren und damit der sogenannten Inhaltskontrolle unterliegen (§ 307 BGB). Da die Klauseln der Vereinbarung den Kaufinteressenten unangemessen benachteiligten, erkannte das Gericht die Reservierungsgebühr als unwirksam an und wies auf den fehlenden Rechtsgrund für den Einbehalt der Gebühr hin (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ein wichtiger Aspekt dieses Urteils ist, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Reservierungsgebühr nicht zum Schutz der Kaufinteressenten ausreichte, da kein echter Kaufanspruch garantiert wurde. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Vereinbarung die Kunden dazu bewegen könnte, die Immobilie auch unter ungünstigen Bedingungen zu erwerben, um die Reservierungsgebühr nicht zu verlieren. Die Klauseln verzerrten die rechtliche Lage und suggerierten eine Verbindlichkeit, die zu diesem Zeitpunkt nicht bestand (§ 305 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB). Das Gericht betonte, dass durch die unwirksame Vereinbarung der Eindruck erweckt wurde, dass der Käufer nicht mehr frei entscheiden könne, ob er die Immobilie erwirbt, da bereits eine erhebliche Zahlung geleistet wurde.

Aufgrund dieser Umstände verwirkte der Makler auch seine gesamte Provision. Nach § 654 BGB entfällt der Anspruch auf eine Maklerprovision, wenn der Makler gegen die Interessen seines Kunden handelt. In diesem Fall entstand beim Kunden der irreführende Eindruck, dass er sich rechtlich gebunden habe, wodurch die Freiheit zur Kaufentscheidung beeinträchtigt wurde. Somit musste der Makler nicht nur die Reservierungsgebühr zurückzahlen, sondern verlor auch den Anspruch auf seine Provision.

LG Frankfurt a. M. (10. Zivilkammer), Urteil vom 30.10.2023 – 2-10 O 359/22