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Der Erwerb einer Einbauküche ist für viele Haushalte ein bedeutsames Ereignis. Egal, ob es sich um den Einzug in eine neue Wohnung oder den Kauf eines Hauses handelt – die Küche ist ein zentraler Bestandteil des Wohnraums und oft eine langfristige Investition. Besonders bei maßgefertigten Einbauküchen, die spezifisch für den Kunden konzipiert, geliefert und montiert werden, kommt es regelmäßig zu rechtlichen Fragestellungen. Diese betreffen nicht nur die korrekte Planung und Lieferung, sondern auch die ordnungsgemäße Montage und mögliche Mängel, die nach der Installation auftreten können.

Der folgende Leitfaden beleuchtet die wesentlichen rechtlichen Aspekte, die sowohl Käufer als auch Verkäufer von Küchen kennen sollten. Dabei geht es insbesondere um die Unterscheidung zwischen Kaufverträgen und Werkverträgen, die Rechte und Pflichten bei Mängeln, die Beweislastregelungen sowie die Bedeutung von Garantie und Gewährleistung. Ergänzend werden typische Mängel an Einbauküchen sowie die technischen Grundlagen der Küchenplanung erläutert. Ein abschließender Abschnitt widmet sich häufig gestellten Fragen (FAQ), um praxisrelevante Probleme verständlich zu klären.

Inhaltsverzeichnis des Beitrages

Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag? Eine juristische Abgrenzung

Die erste rechtliche Frage, die sich beim Küchenkauf stellt, ist die nach der Art des Vertrags. Häufig werden Einbauküchen im Rahmen eines sogenannten „Küchen-Kaufvertrags“ bestellt. Dabei handelt es sich jedoch nicht immer um einen reinen Kaufvertrag. In vielen Fällen beinhaltet der Vertrag auch die Montage der Küche, wodurch die Einordnung als Werkvertrag infrage kommt.

Rechtliche Grundlagen der Abgrenzung

Gemäß § 434 Abs. 4 BGB kommt es bei der Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag darauf an, welcher Schwerpunkt der Leistung überwiegt:

Kaufvertrag mit Montageverpflichtung: Liegt der Fokus des Vertrags auf der Lieferung der Küchenbestandteile, während die Montage als Nebenleistung betrachtet wird, handelt es sich um einen Kaufvertrag.

Werkvertrag: Überwiegt hingegen die Montage und individuelle Anpassung der Küche an die räumlichen Gegebenheiten, ist ein Werkvertrag anzunehmen.

Die Einordnung hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. So ist der Käufer bei einem Werkvertrag zur Abnahme verpflichtet und kann die Abnahme nur verweigern, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt. Die Abnahme spielt für die Fälligkeit der Vergütung und die Geltendmachung von Mängelansprüchen eine zentrale Rolle (§§ 640, 641 BGB).

Praktische Beispiele und Rechtsprechung

In der Praxis wird die Abgrenzung oft problematisch, insbesondere bei industriell gefertigten Küchen „von der Stange“. Bei solchen Küchen entfällt der Großteil des Kaufpreises – häufig über 90 % – auf die Lieferung der Materialien, während die Montagekosten einen geringen Anteil ausmachen. Daher tendieren Gerichte häufig dazu, solche Verträge als Kaufverträge einzustufen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.07.2018 (VII ZR 19/18) verdeutlicht diese Problematik: Hier wurde klargestellt, dass die Einordnung des Vertrags von einer Gesamtbetrachtung der Leistungen abhängt. Entscheidend ist, ob die individuelle Montage der Küche oder die Übergabe des Eigentums an den gelieferten Teilen im Vordergrund steht.

Fazit: Käufer und Verkäufer sollten sich bewusst sein, dass die rechtliche Einordnung des Vertrags wesentlichen Einfluss auf die Durchsetzung von Ansprüchen hat.

Typische Mängel bei Einbauküchen

Ein häufiges Problem beim Küchenkauf sind Mängel, die während oder nach der Montage auftreten. Solche Mängel können verschiedene Ebenen betreffen:

Planungs- und Konzeptionsfehler:

Falsche Maße, die dazu führen, dass die Küche nicht in den vorgesehenen Raum passt.

Nicht berücksichtigte Anschlüsse (z. B. Strom oder Wasser), die den Einbau verzögern oder zusätzliche Kosten verursachen.

Materialfehler:

Beschädigte oder fehlerhafte Oberflächen (z. B. Kratzer auf Arbeitsplatten, Abplatzungen an Fronten).

Fehlende oder defekte Bauteile (z. B. Scharniere, Zierleisten).

Montagemängel:

  • Schiefe Türen, ungleiche Spaltmaße oder unsachgemäße Befestigungen.
  • Falsch eingebaute Geräte, die ihre Funktion nicht ordnungsgemäß erfüllen.
  • Neben den oben genannten klassischen Mängeln gibt es weitere häufige Probleme, die Käufer und Verkäufer beachten sollten:
  • Wackelige oder unzureichend befestigte Schränke: Dies kann langfristig zu Schäden führen.
  • Fehlende oder falsche Abdichtungen: Besonders in der Nähe von Wasseranschlüssen ein häufiger Mangel.
  • Unzureichende Beleuchtung: Oft wird die Integration von Lichtquellen in der Planungsphase vernachlässigt.
  • Fehlanpassung der Geräte: Geräte wie Kühlschränke oder Geschirrspüler passen nicht in die vorgesehenen Nischen.

Garantie und Gewährleistung: Rechte und Pflichten

Ein zentraler Punkt bei Mängeln ist die Unterscheidung zwischen Garantie und Gewährleistung. Beide Begriffe werden oft verwechselt, obwohl sie rechtlich völlig unterschiedlich geregelt sind.

Garantien bei Küchen

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers. Sie dient als zusätzliche Absicherung für den Käufer, dass die Küche oder einzelne Bestandteile für einen bestimmten Zeitraum mängelfrei bleiben. Die Dauer und Bedingungen einer Garantie sind vertraglich geregelt und variieren je nach Anbieter.

Gewährleistung bei Küchen

Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf für Mängel einzustehen. Wichtig: Die Gewährleistung ist nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Tipp für Käufer: Garantie und Gewährleistung stehen unabhängig voneinander und können parallel in Anspruch genommen werden. Der Käufer hat somit die Wahl, ob er Ansprüche gegenüber dem Verkäufer (Gewährleistung) oder dem Hersteller (Garantie) geltend macht.

Rechte des Käufers bei Mängeln

Käufer haben bei Mängeln mehrere Rechte, die sie geltend machen können:

  • Nachbesserung: Der Verkäufer hat das Recht und die Pflicht, den Mangel zu beseitigen. Dies muss innerhalb einer angemessenen Frist geschehen, die je nach Komplexität der Küche bis zu sechs Wochen betragen kann.
  • Rücktritt oder Minderung: Ist die Nachbesserung erfolglos, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
  • Selbstvornahme: Bei einem Werkvertrag hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und die Kosten vom Verkäufer erstattet zu verlangen (§ 637 BGB).

Technische Grundlagen der Küchenplanung

Eine sorgfältige Planung ist entscheidend für die Funktionalität und Langlebigkeit einer Küche. Dabei sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Aufmaß: Präzises Vermessen des Raums ist unerlässlich, um Fehlplanungen zu vermeiden.
  • Anschlüsse: Die Position von Strom- und Wasseranschlüssen muss mit der Küchenplanung abgestimmt sein.
  • Materialwahl: Robuste Materialien wie Granit oder Quarz sind für Arbeitsplatten besonders geeignet.
  • Ergonomie: Eine optimale Arbeitshöhe und kurze Wege zwischen den einzelnen Arbeitsbereichen erhöhen den Komfort.
  • Belüftung: Eingebaute Geräte benötigen ausreichende Belüftung, um Überhitzung zu vermeiden.

Der Küchenkauf in der Rechtsprechung

Nachfolgend stellen wir einige Urteile zu typischen Fragen der Sachmangelgewährleistung im Bereich des Küchenkaufs dar.

Honoraranspruch für Planungsleistungen des Küchenbauers

Häufig ist die Küchenplanung Streitpunkt zwischen den Parteien, weil Fehlplanungen vorliegen oder behauptet werden oder sich die vorgesehene Lösung für den Einbau der Küche in den Räumlichkeiten vor Ort nicht umsetzen lässt.

Die Verlegung von Wasseranschlüssen stellt nach Ansicht des OLG Karlsruhe keinen Bestandteil der Küchenplanung dar, sondern ist grundsätzlich vom Auftraggeber zu erbringen. Der Küchenbauer kann sich allerdings dessen ungeachtet auch zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichten.

Will der Küchenbauer sein Honorar für Planungsleistungen durch Stellung einer Rechnung vor einem Nichtzustandekommen des Vertrags über Lieferung und Einbau der Küche absichern, so kommt ein separater Planungsvertrag zustande.

Der Küchenbauer hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Planungshonorars, wenn seine Planung eine nicht realisierbare Insel-Lösung vorsieht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juli 2020 – 14 U 193/19)

Aufforderung zur Nacherfüllung ohne konkrete Fristsetzung

Häufig kommt es vor, dass der Käufer den Küchenverkäufer zur Nachbesserung bzw. Reparatur von Mängel auffordert, jedoch keine konkrete Frist zur Erfüllung der Ansprüche setzt. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch beim Küchenkauf keine ausdrückliche Fristsetzung erforderlich, es genügt eine Leistungsaufforderung und das Abwarten einer angemessenen Frist. Jedenfalls genügt es, wenn der Käufer deutlich macht, dass dem Schuldner nur ein begrenzter Zeitraum für die (Nach-) Erfüllung zur Verfügung steht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2021 – I-22 U 262/20).

Aufforderung zur Nacherfüllung durch Übersendung einer Mängelliste?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Übersendung einer bloßen Auflistung mit Mängeln an den Verkäufer bereits eine wirksame Aufforderung zur Nachbesserung darstellen kann. Diese Frage verneint das LG Arnsberg. Der Inhalt des Nacherfüllungsverlangens muss für den Verkäufer zweifelsfrei sein. Es muss insbesondere erkennen lassen, dass Abhilfe erwartet wird. Eine Mängelliste stellt kein Nacherfüllungsverlangen bezüglich eines Starkstromanschlusses dar, wenn der Käufer einer Einbauküche die Elektroinstallation in der eigentlichen Tabelle der Liste nicht anspricht und lediglich in einer „Bemerkung“ am Ende der Liste formuliert „Ein Monteur sagte, dass er kein Elektriker sei. Wie ist sichergestellt, dass die Elektroinstallationen fachgerecht ausgeführt wurden?“ (LG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2018 – 2 O 349/15).

Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist beim Küchenkauf

Im Falle eines Mangels kann der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Küchenkauf zurücktreten. Eine Frist von vier Wochen zur Fertigung einer Granitarbeitsplatte aus Natursteinmaterial nach bestimmten Abmessungen kann im Einzelfall angemessen sein. Der Verweis auf unzuverlässige Lieferanten an sich genügt nicht (LG Bonn, Urteil vom 26. August 2016 – 1 O 54/16).

Eine Aufforderung zur Nachbesserung ohne Fristsetzung am 8.1.2016 führt nach Ansicht des OLG Köln zum Ablauf einer angemessenen Frist am 5.2.2016, demnach ebenfalls vier Wochen (OLG Köln, Beschluss vom 13. März 2017 – 19 U 122/16).

Nachfristsetzung bei Abnahmeverweigerung der Küche?

Verweigert der Käufer einer Küche die Abnahme und den Einbau der Küche, so obliegt es dem Verkäufer nicht mehr, dem Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eine solche Fristsetzung ist bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung entbehrlich. In diesem Fall kann der Verkäufer unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen Schadensersatzanspruch geltend machen (LG Flensburg, Urteil vom 23. März 2018 – 2 O 354/17).

Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bei Granitarbeitsplatte

Immer wieder ist zwischen den Parteien streitig, welche Eigenschaften vertraglich vereinbart worden sind, wenn sich nach Lieferung der Küche Abweichungen von der Bestellung ergeben.

Eine im Rahmen der Einbauküche gelieferte Arbeitsplatte aus Granulit ist mangelhaft, wenn eigentlich die Lieferung einer Granitplatte vereinbart war, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Für die Beschaffenheit einer Sache ist allein die hiesige Bezeichnung entscheidend und nicht die Benennung in anderen Ländern (AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 28. November 2014 – 3 C 214/12)

Pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme der Küche von 30 % zulässig

Im Kaufvertrag eines Verbrauchers über eine Küche kann durch den Verkäufer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verpflichtung des Käufers zur Leistung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 30 Prozent des Kaufpreises im Falle der Abnahmeverweigerung aufgenommen werden. Dabei dürfen auch ein entgangener Gewinn sowie Lohn- und Provisionskosten und auch ein allgemeiner Unkostenanteil bei der Kalkulation des pauschalierten Schadens berücksichtigt werden.

Ist im Rahmen des Kaufvertrages über eine Küche eine Anzahlung vereinbart worden, so stellt bereits die Weigerung zur Erbringung der Anzahlung eine Abnahmeverweigerung dar. Darauf, ob die Küche vom Verkäufer tatsächlich bestellt und zur Abholung bereitgestellt wurde, kommt es dabei nicht an.

(LG Mönchengladbach, Urteil vom 20. November 2013 – 4 S 46/13)

Lieferfrist von vier Wochen in den AGB ist wirksam

Der BGH hält die Vereinbarung einer vierwöchigen Lieferfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vier Wochen für wirksam.

In solchen Kaufverträgen ist die Klausel

„Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern“

nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 – VIII ZR 23/06)

Rücktritt und Rückzahlung der Anzahlung bei nicht lieferbarer Kühl/Gefrierkombination

Die Kläger leisteten eine Anzahlung auf den Küchenkaufpreis von 8.000,– Euro. Nach Vertragsschluss stellte sich heraus, dass die vereinbarte Kühl/Gefrierkombination nicht mehr lieferbar war. Daraufhin erklärten die Käufer den Rücktritt vom Küchenkaufvertrag.

Das LG Rottweil hielt den Rücktritt für wirksam, weil die Käufer die angebotene Teilleistung nicht entgegengenommen hatten und verurteilte den Verkäufer zur Erstattung der Anzahlung (LG Rottweil, Urteil vom 30. Juni 2003 – 3 O 24/03)

Nutzungsersatz im Falle des Rücktritts vom Küchenkauf

Der Käufer kann oftmals im Falle des Rücktritts vom Küchenkauf nicht Rückzahlung des vollen Kaufpreises verlangen, da die Küche meist trotz partieller Mangelhaftigkeit genutzt wird.

Viele an sich valide und berechtigte Mängel beeinträchtigten die Nutzbarkeit einer Küche nicht oder nur marginal.

Im Falle des Rücktritts sind vom Käufer die gezogenen Nutzungen vom zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen. Dabei ist bei einer Einbauküche der Wert der Nutzung durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischentatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln (BGHZ115, 54; OLG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2007 – 13 U 37/07 –, Rn. 19, juris). Das können, je nach Qualität der Küche, beispielsweise 15 Jahre sein, wobei ein mangelbedingter Minderwert vom Bruttokaufpreis vor Berechnung des Wertersatzes abzuziehen sein kann (OLG Köln, 3 U 93/01).

Anspruch auf Nutzungsausfallschaden des Käufers bei Mängeln an der Küche?

Häufig stellt sich bei der fehlenden oder eingeschränkten Nutzbarkeit der Küche die Frage, ob der Käufer für die entgangene Nutzungsmöglichkeit Schadensersatz verlangen kann. Dies gilt vor allem dann, wenn Herd, Spüle oder Kühlschrank defekt sind oder nicht geliefert werden. In der Rechtsprechung sind solche Ansprüche bereits anerkannt worden. So hielt das LG Osnabrück im Jahre 1998 einen Tagessatz von 5 DM wegen eingeschränkter Nutzbarkeit für angemessen (LG Osnabrück, Urteil vom 24.7.1998 – 7 O 161/98). Weil die ständige Verfügbarkeit einer eingerichteten Küche von zentraler Bedeutung für einen Familienhaushalt sei, hält das LG Tübingen in einem Urteil aus dem Jahr 1989 Schadensersatz für den erforderlichen Mehraufwand der Familie einen Tagessatz von 15 DM für angemessen (LG Tübingen, Urteil vom 5. Januar 1989 – 1 S 145/88) bis hin zu 60 DM kalendertäglich für den Entzug der Kücheneinrichtung im Urteil des LG Kiel von 1995 (LG Kiel, Urteil vom 19. Juli 1995 – 11 O 539/93).

Bei verspäteter Montage sieht demgegenüber das LG Kassel hingegen keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit an der Küche stelle keinen Vermögensschaden dar, denn von einem Verlust eines Gebrauchsvorteils kann nur gesprochen werden, wenn die Sache bereits existiert, dem Nutzungsberechtigten aber vorenthalten wird. An einer noch erstellten Sache ist ein Gebrauch nicht möglich und folglich ein Gebrauchsvorteil auch vermögensmäßig nicht vorhanden (LG Kassel, Urteil vom 18. Oktober 1990 – 1 S 482/90).

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Küchenkauf

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers. Sie gibt dem Käufer das Recht, innerhalb eines festgelegten Zeitraums Reparaturen oder Ersatz bei Mängeln in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob der Mangel bei der Lieferung schon bestand. Die Gewährleistung hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben und verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die bereits bei der Übergabe der Küche vorhanden waren. Sie gilt in der Regel zwei Jahre.

Was bedeutet ein „Küchen-Kaufvertrag“ und wie unterscheidet er sich von einem Werkvertrag?

Ein Küchen-Kaufvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Schwerpunkt auf der Lieferung der Materialien liegt, während die Montage als Nebenleistung gilt. Bei einem Werkvertrag hingegen überwiegt die individuelle Montage und Anpassung der Küche an die räumlichen Gegebenheiten. Die Einordnung ist wichtig, da Werkverträge besondere Regelungen wie die Abnahmepflicht des Käufers beinhalten.

Welche Rechte habe ich, wenn meine neue Küche Mängel aufweist?

Sie haben das Recht auf:

  • Nacherfüllung: Reparatur oder Austausch des mangelhaften Teils.
  • Rücktritt: Rückgabe der Küche und Rückerstattung des Kaufpreises, wenn die Nachbesserung scheitert.
  • Minderung: Reduzierung des Kaufpreises bei verbleibenden Mängeln.
  • Selbstvornahme (bei Werkverträgen) oder Schadensersatz statt der Leistung (bei Kaufverträgen): Eigene Reparatur und Kostenerstattung durch den Verkäufer, nach Ablauf einer Nachfristsetzung.

Wie lange habe ich Zeit, um Mängel an meiner Einbauküche zu reklamieren?

Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung beträgt die Frist zwei Jahre. Innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Übergabe wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Lieferung bestand. Danach kehrt sich die Beweislast um, und der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war.

Was bedeutet die Abnahme bei einem Werkvertrag?

Die Abnahme ist ein entscheidender Punkt beim Werkvertrag. Der Käufer bestätigt damit, dass die Küche vertragsgemäß geliefert und montiert wurde. Nach der Abnahme muss der Käufer die Vergütung zahlen, und die Beweislast für Mängel kehrt sich um: Der Käufer muss dann nachweisen, dass ein Mangel vorliegt.

Kann ich den Einbau der Küche widerrufen, wenn ich sie online bestellt habe?

Bei Fernabsatzgeschäften (z. B. Online-Bestellungen) haben Käufer grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wurde die Küche nach individuellen Maßen oder Wünschen gefertigt, besteht in der Regel kein Widerrufsrecht. Prüfen Sie hierzu die Vertragsbedingungen und Widerrufsbelehrung des Verkäufers.

Was kann ich tun, wenn die Küche nicht pünktlich geliefert wird?

Wenn der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhält, sollten Sie ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Bleibt die Küche weiterhin aus, können Sie:

Vom Vertrag zurücktreten

Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch die Verzögerung Kosten entstanden sind.

Welche Frist zur Nachbesserung ist bei Mängeln angemessen?

Die Frist zur Nachbesserung sollte den Umständen des Einzelfalls angemessen sein. Bei Einbauküchen akzeptiert die Rechtsprechung oft Fristen von 4 bis 6 Wochen, da die Herstellung und Lieferung neuer Bauteile zeitaufwendig sein kann.

Kann ich selbst Mängel beseitigen und die Kosten vom Verkäufer verlangen?

Ja, bei einem Werkvertrag haben Sie das Recht auf Selbstvornahme. Das bedeutet, Sie können den Mangel auf eigene Kosten beheben lassen und diese Kosten anschließend vom Verkäufer einfordern (§ 637 BGB). Dies setzt jedoch voraus, dass Sie dem Verkäufer zuvor eine Frist zur Nachbesserung gesetzt haben und diese erfolglos verstrichen ist.

Welche Ansprüche habe ich, wenn der Verkäufer die Montage falsch durchgeführt hat?

Wenn die Montage unsachgemäß erfolgt, haben Sie folgende Rechte:

  • Nacherfüllung: Der Verkäufer muss die Montage auf eigene Kosten korrigieren.
  • Rücktritt: Bei schwerwiegenden Montagefehlern können Sie vom Vertrag zurücktreten.
  • Minderung: Sie können den Kaufpreis mindern, wenn die Nachbesserung fehlschlägt.

Muss ich die Küche vollständig bezahlen, wenn sie nicht mangelfrei ist?

Bei einem Kaufvertrag können Sie einen Teil des Kaufpreises einbehalten, bis die Mängel behoben sind. Bei einem Werkvertrag ist die vollständige Zahlung erst nach Abnahme der Küche fällig. Vorauszahlungsklauseln bei Werkverträgen sind häufig unwirksam.

Was passiert, wenn ich eine Küche falsch plane und bestelle?

Wenn Sie selbst die Maße oder Planung vorgegeben haben und die Küche aufgrund dieser Angaben nicht passt, tragen Sie in der Regel die Verantwortung. Hat jedoch der Verkäufer die Planung übernommen und dabei Fehler gemacht, haftet dieser für die mangelhafte Planung.

Gibt es eine Möglichkeit, Nutzungsausfall geltend zu machen, wenn die Küche nicht funktioniert?

Ja, bei wesentlichen Einschränkungen, wie z. B. einer nicht nutzbaren Spüle oder einem defekten Herd, können Sie unter Umständen Nutzungsausfall geltend machen. Gerichte haben in der Vergangenheit Schäden in Form von täglichen Entschädigungen anerkannt.

Welche Mängel rechtfertigen eine Rückgabe der Küche?

Mängel müssen erheblich sein, um einen Rücktritt zu rechtfertigen. Kleinere Mängel, die die Funktionalität nicht beeinträchtigen (z. B. minimale Kratzer), rechtfertigen keinen Rücktritt. Die Schwelle liegt in der Regel bei 5 % des Kaufpreises.

Was mache ich, wenn der Verkäufer behauptet, der Mangel sei nicht seine Schuld?

Der Verkäufer muss innerhalb der ersten zwölf Monate nachweisen, dass ein Mangel nicht bereits bei der Übergabe vorlag. Nach Ablauf dieser Frist kehrt sich die Beweislast um, und der Käufer muss beweisen, dass der Mangel schon bei der Lieferung vorhanden war. Ein Sachverständiger kann in solchen Fällen helfen, die Ursache des Mangels zu klären.

Dieses FAQ soll Ihnen eine umfassende Orientierung über Ihre Rechte und Pflichten beim Küchenkauf bieten. Bei individuellen Fragen stehen wir Ihnen als erfahrene Kanzlei gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung.

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