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Die Reform des Maklerrechts vom 23. Dezember 2020 brachte signifikante Änderungen mit sich, darunter das Erfordernis der Textform für Maklerverträge und das sogenannte „Halbteilungsprinzip“ zur fairen Kostenaufteilung zwischen Käufer und Verkäufer. Seit dieser Reform müssen Maklerverträge für Wohnimmobilien in Textform abgeschlossen werden, und die Provisionskosten beim Immobilienkauf sind in der Regel hälftig zwischen den Vertragsparteien aufzuteilen. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Neuerungen und beleuchtet aktuelle Urteile deutscher Oberlandesgerichte zu diesen Themen. Außerdem erhalten Makler und Kunden praktische Empfehlungen, wie rechtliche Konflikte vermieden werden können.

Textformerfordernis für Maklerverträge (§ 656a BGB): Erhöhung von Transparenz und Rechtssicherheit

Die Einführung der Textformpflicht für Maklerverträge im Jahr 2020 brachte bedeutende Änderungen im Immobilienrecht. Um die Rechtsklarheit und den Verbraucherschutz zu stärken, müssen Verträge über den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern nun in Textform dokumentiert werden. Damit sind mündliche Vereinbarungen oder Maklerverträge, die per Handschlag geschlossen wurden, seit der Reform unwirksam.

Hintergrund und Bedeutung des Textformerfordernisses

Die Pflicht zur Textform basiert auf dem Grundsatz, dass Immobilienkäufer und -verkäufer eine klare Grundlage und Dokumentation für alle Vereinbarungen benötigen. Diese Vorgabe schützt nicht nur den Makler, sondern auch den Kunden, indem sie Missverständnisse reduziert und die Durchsetzung von Vertragsinhalten erleichtert. Die Anforderung der Textform gilt für alle Maklerverträge, die nach dem 23. Dezember 2020 abgeschlossen wurden.

Anforderungen an die Textform

Nach § 126b BGB verlangt die Textform, dass der Vertrag in einer dauerhaft lesbaren Form, etwa per E-Mail, Fax oder auf Papier, vorliegt. Ein mündlicher Vertrag reicht nicht aus; ohne Textform ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB). Ein Vertrag in Textform kann auf verschiedene Weisen gestaltet werden, solange er dauerhaft nachlesbar ist. Eine E-Mail ist beispielsweise ausreichend, wenn sie die relevanten Vertragsinhalte enthält und beiden Parteien zugänglich ist. Im Fall der Textform sind Unterschriften nicht erforderlich, aber die Zustimmung beider Parteien muss klar dokumentiert sein.

Auswirkungen bei Nichteinhaltung der Textform

Wird ein Maklervertrag nicht in Textform abgeschlossen, ist dieser ungültig, und der Makler verliert seinen Anspruch auf Provision. Für Makler bedeutet dies, dass vor der Vermittlungstätigkeit ein Vertrag in Textform vorliegen muss, während Kunden sicherstellen sollten, dass sie einen schriftlichen Vertrag erhalten, um ihre Rechte zu wahren.

Besondere Regelungen im Online-Geschäft

Im Online-Geschäft müssen Maklerverträge den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprechen, indem die Bestätigungsschaltfläche klar auf die Zahlungspflicht hinweist, etwa durch „zahlungspflichtig bestellen“. Das OLG Stuttgart (Az. 3 U 233/22) bestätigte diese Regelung, die Transparenz und Verbraucherschutz im Online-Geschäft fördert.

Halbteilungsgrundsatz (§ 656c BGB): Gerechte Verteilung der Maklerkosten

Der Halbteilungsgrundsatz zielt darauf ab, die Maklerkosten bei Wohnimmobilien fair zwischen Käufer und Verkäufer aufzuteilen, wenn der Makler für beide Parteien tätig ist. Vor der Reform wurde die Provisionslast oft ausschließlich auf den Käufer abgewälzt, selbst wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hatte. Die Neuregelung fördert die faire Lastenverteilung, indem Käufer nur maximal die Hälfte der Maklerkosten übernehmen müssen.

Praxis des Halbteilungsgrundsatzes

Gemäß § 656c BGB darf der Käufer nicht mehr als die Hälfte der Maklerkosten tragen, wenn der Makler beide Seiten vertritt. Der Makler kann eine volle Provision nur verlangen, wenn beide Parteien dieser Regelung zugestimmt haben. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Käufer nicht unangemessen belastet werden, und gilt ausschließlich für Wohnimmobilien wie Einfamilienhäuser und Wohnungen.

Rechtliche Streitigkeiten und Klarstellungen

Gerichtsurteile wie die des OLG Hamm (Az. I-18 U 80/23) und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 19 U 25/24) verdeutlichen die Bedeutung der genauen Abgrenzung von Immobilienarten. Beispielsweise wurde entschieden, dass für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes die objektiven Merkmale des Objekts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend sind.

Handlungsempfehlungen für Makler und Kunden

Makler sollten Verträge stets in Textform abschließen, klare Bestätigungsschaltflächen im Online-Geschäft verwenden und eine eindeutige Vereinbarung zur Kostenaufteilung im Maklervertrag festlegen. Für Kunden ist es ratsam, auf eine schriftliche Vertragsbestätigung zu bestehen und die Provisionshöhe zu überprüfen. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gibt Kunden zusätzliche Sicherheit.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Was ist das Textformerfordernis für Maklerverträge? Das Textformerfordernis nach § 656a BGB verlangt, dass Maklerverträge schriftlich oder elektronisch dokumentiert werden. Mündliche Absprachen sind nicht mehr ausreichend.

Warum wurde das Textformerfordernis eingeführt? Es dient der Transparenz und Klarheit, indem der Vertrag festlegt, wer die Provision zahlt und welche Leistungen der Makler erbringt.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Textform? Ein Verstoß macht den Vertrag unwirksam, und der Makler verliert seinen Provisionsanspruch.

Was besagt der Halbteilungsgrundsatz in § 656c BGB? Der Grundsatz legt fest, dass Maklerkosten für Wohnimmobilien fair zwischen Käufer und Verkäufer aufzuteilen sind.

Wann greift der Halbteilungsgrundsatz? Wenn der Makler beide Parteien vertritt, müssen die Kosten zwischen Käufer und Verkäufer gleichmäßig aufgeteilt werden.

Gilt die Textform auch für Online-Maklerverträge? Ja, Online-Maklerverträge müssen ebenfalls in Textform vorliegen, und die Bestätigungsschaltfläche muss klar auf die Zahlungspflicht hinweisen.

Kann ein Maklervertrag konkludent geschlossen werden? Ja, wenn der Käufer Maklerleistungen nutzt und sich der Provisionspflicht bewusst ist, kann ein konkludenter Vertrag entstehen.

Wie wirken sich Angaben im Exposé auf den Provisionsanspruch aus? Die Angabe von Heizsystemen stellt keine Garantie dar, sondern dient nur der Information.

Welche Pflichten hat der Makler hinsichtlich der Angaben im Exposé? Der Makler muss alle wichtigen Angaben korrekt machen, kleine Abweichungen führen jedoch nicht zu einem Provisionsverlust.

Wie wirkt sich der Halbteilungsgrundsatz auf den Provisionsanspruch bei beidseitiger Vertretung aus? Der Makler darf die gesamte Provision nicht nur vom Käufer verlangen; beide Parteien müssen anteilig beteiligt werden.

Wann kann der Käufer von der Provisionspflicht befreit sein? Wenn der Käufer nachweist, dass er bereits vor dem Kontakt mit dem Makler von dem Objekt wusste und dies dem Makler mitteilte, kann er von der Zahlung befreit werden.

Muss der Käufer bei Erwerb von Mehrfamilienhäusern ebenfalls die Provision teilen? Der Halbteilungsgrundsatz gilt nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser, nicht für Mehrfamilienhäuser.

Muss ein Makler einen Energieausweis vorlegen? Ja, er ist dazu verpflichtet, allerdings führt das Fehlen oder falsche Angaben in der Regel nicht zu einem Provisionsverlust.

Rechtsprechungsübersicht zu aktuellen Urteilen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.03.2024 – Az. 19 U 25/24

Thema: Maklerprovision beim Kauf eines Zweifamilienhauses und die Definition von „Wohnung“

Im Fall eines ungeteilten Zweifamilienhauses, das nach Vertragsabschluss in Wohnungseigentum umgewandelt wurde, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, dass der Halbteilungsgrundsatz (§ 656c BGB) nicht auf den Vertrag zwischen Makler und Käufer anwendbar ist. Die objektive Nutzung der Immobilie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war ausschlaggebend, nicht die spätere Absicht des Käufers, das Haus als eine Einheit zu verwenden. Dies betont die Wichtigkeit einer objektiven Bewertung der Immobilie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, um Missverständnisse und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 07.08.2024 – Az. 3 U 233/22 Thema: Anforderungen an die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche im Online-Geschäftsverkehr

Das OLG Stuttgart stellte klar, dass Online-Maklerverträge nur dann wirksam sind, wenn die Schaltfläche zur Vertragsbestätigung deutlich mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen Formulierung gekennzeichnet ist (§ 312j Abs. 4 BGB). Eine einfache Aufschrift wie „Senden“ ist nicht ausreichend, da sie die Zahlungspflicht für den Verbraucher nicht eindeutig signalisiert. Diese Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz im Online-Vertragsrecht und vermeidet ungewollte Vertragseingänge mit Zahlungsansprüchen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.03.2024 – Az. I-18 U 80/23 Thema: Abgrenzung zwischen Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus und die Auswirkungen auf das Maklerrecht

Das OLG Hamm entschied, dass ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten nicht automatisch als Einfamilienhaus zählt, auch wenn die Wohneinheiten räumlich verbunden sind. Wichtig ist, dass die Immobilie tatsächlich von einer einzigen Familie bewohnt wird. Eine Einliegerwohnung kann den Status als Einfamilienhaus nicht ausschließen, solange diese Wohnung lediglich eine untergeordnete Rolle spielt. Ausschlaggebend für die Einordnung ist die objektive Nutzung der Immobilie bei Vertragsabschluss, nicht die spätere Absicht des Käufers.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2023 – Az. 9 U 168/22

Thema: Provisionsanspruch und E-Mail-Vertragsabschlüsse sowie Heizsysteme im Exposé

Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass ein Maklervertrag konkludent geschlossen werden kann, wenn der Käufer die Maklerleistungen in Anspruch nimmt und weiß, dass eine Provision zu zahlen ist. Ein Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Käufer sich des Provisionsverlangens bewusst ist und auf ein Besichtigungsangebot eingeht. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Erwähnung von Heizsystemen wie Pelletofen oder Klimaanlage im Exposé keine Garantie für deren Funktionsfähigkeit darstellt. Angaben zur Energieversorgung dienen lediglich zur Information, kleinere Abweichungen führen nicht zum Verlust des Provisionsanspruchs.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 26.09.2023 – Az. 8 U 138/22

Thema: Provisionspflicht bei konkludentem Vertrag und Vertretung durch Ehepartner

Das OLG Zweibrücken entschied, dass ein Käufer auch dann zur Zahlung einer Provision verpflichtet ist, wenn seine Ehefrau als Vertreterin den Vertrag abschließt und diesen per E-Mail bestätigt. Obwohl der ursprüngliche Maklervertrag nur mit dem Verkäufer bestand, wurde die Ehefrau als Bevollmächtigte des Käufers angesehen. Da die E-Mail-Kommunikation die wesentlichen Vertragsbestandteile enthielt, genügte dies den Anforderungen der Textform. Auch wenn der Käufer nicht selbst unterschrieb, bestätigte die E-Mail der Ehefrau rechtswirksam die Provisionspflicht. Das Gericht hob die Bedeutung der Stellvertretung und der Einhaltung der Textform für den Maklervertrag hervor.