Halbteilungsgrundsatz bei Maklerprovision - Waage mit Geldmünzen und Richterhammer
4. Januar 2025Lesezeit: 8 Min.

BGH-Urteil: Halbteilungsgrundsatz bei Maklerprovision

Auskunftsanspruch des Kunden - Makler müssen Einsicht in Provisionsvereinbarungen gewähren

MaklerrechtImmobilienrechtCase Study

Fall-Übersicht

Aktenzeichen

BGH I ZR 185/22

Gericht

Bundesgerichtshof

Urteilsdatum

21. März 2024

Streitwert

45.696 € (Maklerprovision)

Ergebnis: Revision erfolgreich

Klage auf Zahlung der Maklerprovision abgewiesen - Makler muss Einsicht in Provisionsvereinbarung mit Verkäufer gewähren

Praktische Einordnung

Was ist der Halbteilungsgrundsatz?

Der Halbteilungsgrundsatz (§ 656c BGB) besagt, dass bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer gleichmäßig aufgeteilt werden muss, sofern der Makler für beide Parteien tätig ist. Diese Regelung zielt darauf ab, eine faire Kostenverteilung sicherzustellen und zu verhindern, dass eine Partei die gesamte Provisionslast trägt.

Verstoß gegen Halbteilungsgrundsatz

Führt zur Unwirksamkeit des Maklervertrags - kein Provisionsanspruch, bereits gezahlte Provisionen können zurückgefordert werden

Neues Recht: Auskunftsanspruch

BGH bestätigt: Kunde hat Anspruch auf Einsicht in Provisionsvereinbarung mit der anderen Vertragspartei (§ 810 BGB)

Kernproblem vor diesem Urteil

Es war umstritten, ob der Maklerkunde einen Anspruch auf Vorlage der Provisionsabrechnung mit dem anderen Vertragsteil hat. Ohne die Vorlage der Rechnung kann der Maklerkunde oft gar nicht überprüfen, ob der Halbteilungsgrundsatz wirklich eingehalten wurde. Der BGH hat nun Klarheit geschaffen.

Sachverhalt: Chronologie des Falls

Juli 2020

Maklerauftrag Verkäuferseite

Maklerunternehmen erhält Auftrag, Doppelhaushälfte zu verkaufen. Exposé: 3,57% Provision für Käufer und Verkäufer

10. Feb. 2021

Maklervertrag mit Käufer

Beklagter schließt Maklervertrag mit 3,57% Provision. Vertrag räumt ausdrücklich Doppelmaklertätigkeit ein

12. März 2021

Immobilienkauf

Beklagter kauft Doppelhaushälfte von Erbengemeinschaft für 1,28 Mio. €

Nach Kauf

Provisionsrechnung

Makler stellt Rechnung über 45.696 € - Beklagter verweigert Zahlung und fordert Einsicht in Verkäufer-Maklervertrag

7. Juli 2021

Schriftliche Auskunft

Makler gibt schriftliche Informationen, verweigert aber Vorlage des vollständigen Vertrags

1. Instanz

Landgericht

Klage auf Zahlung abgewiesen - Makler hat Vorlagepflicht nicht erfüllt

2. Instanz

Oberlandesgericht

Berufung erfolgreich - Beklagter zur Zahlung verurteilt

21. März 2024

BGH-Urteil

Revision erfolgreich - Kunde hat Einsichtsrecht (§ 810 BGB) und Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)

Kernaussagen des BGH

1. Doppelbeauftragung wirksam

Sukzessive Doppelbeauftragung (erst Verkäufer, dann Käufer) ist zulässig, wenn beide Parteien denselben Provisionssatz zahlen (je 50% der Gesamtprovision)

2. Auskunftspflicht (§ 242 BGB)

Makler ist verpflichtet, Auskunft über provisionsrelevante Umstände zu erteilen - schriftliche Information reicht aber nicht aus

3. Einsichtsrecht (§ 810 BGB)

Kunde hat Anspruch auf Einsicht in den vollständigen Maklervertrag mit der anderen Vertragspartei, da dieser direkt mit eigenem Provisionsanspruch zusammenhängt

4. Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)

Kunde darf Zahlung der Maklerprovision verweigern, bis Makler Einsicht in Provisionsvereinbarung mit anderer Partei gewährt

Rechtliche Würdigung

1

Wirksame Doppelbeauftragung nach § 656c BGB

Der BGH bestätigte, dass die Doppelbeauftragung der Klägerin wirksam war, da sie den Bestimmungen des § 656c BGB entsprach. Diese Vorschrift erlaubt eine sukzessive Doppelbeauftragung, wenn beide Parteien denselben Provisionssatz zahlen.

Beispiel: Erst beauftragt der Verkäufer den Makler mit 3,57% Provision, dann der Käufer ebenfalls mit 3,57%. Die vereinbarten Provisionen können addiert werden (7,14% gesamt), müssen aber jeweils 50% der Gesamtprovision darstellen.

2

Auskunftspflicht und Einsichtsrecht

Der BGH stellte fest, dass der Makler gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) verpflichtet ist, Auskunft über provisionsrelevante Umstände zu erteilen. Die Klägerin hatte mit einem Schreiben vom 7. Juli 2021 schriftliche Informationen gegeben.

Entscheidend: Das Gericht entschied, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Einsicht in den vollständigen Maklervertrag mit der Verkäuferseite gemäß § 810 BGB zustand, da dieser direkt mit seinem eigenen Provisionsanspruch zusammenhängt. Schriftliche Auskunft allein reicht nicht aus.

3

Zurückbehaltungsrecht und Verbraucherschutz

Dem Beklagten wurde ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zugestanden. Dies bedeutet, dass er die Zahlung der Maklerprovision solange verweigern durfte, bis die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Maklervertrags nachgekommen war.

Der BGH betonte die Bedeutung des Verbraucherschutzes im Anwendungsbereich des § 656c BGB. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Käufer und Verkäufer bei den Maklerkosten gleich behandelt werden und keine Partei unangemessen belastet wird. Die Regelungen zur Offenlegung und Transparenz stärken dabei die Position des Kunden.

Ergebnis: Da die Klägerin die Vorlage nicht geleistet hatte, führte das Zurückbehaltungsrecht zur Abweisung der Zahlungsklage. Die Vorlagepflicht und das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten erwiesen sich als entscheidend.

Handlungsempfehlungen

Für Käufer

  • Fordern Sie Einsicht in Provisionsvereinbarung mit Verkäufer
  • Prüfen Sie, ob Halbteilungsgrundsatz eingehalten wird
  • Nutzen Sie Zurückbehaltungsrecht bei Verweigerung

Für Verkäufer

  • Achten Sie auf gleiche Provisionssätze für beide Parteien
  • Lassen Sie sich Einhaltung des Halbteilungsgrundsatzes bestätigen
  • Fordern Sie Transparenz vom Makler

Für Makler

  • Gewähren Sie Einsicht in Provisionsvereinbarungen proaktiv
  • Dokumentieren Sie Einhaltung des Halbteilungsgrundsatzes
  • Vermeiden Sie Zahlungsstreitigkeiten durch Transparenz

Häufig gestellte Fragen

Praxishinweis

Das Urteil beseitigt rechtliche Unklarheiten. Makler sollten nun wissen, dass der Kunde die Einhaltung des Halbteilungsgrundsatzes durch das Einsichtsrecht in die Urkunden effektiv überwachen kann.

Für Käufer und Verkäufer bedeutet dies: Sie haben ein starkes Instrument, um faire Provisionsvereinbarungen durchzusetzen. Nutzen Sie Ihr Einsichtsrecht und Zurückbehaltungsrecht konsequent.

Rechtliche Beratung zu Maklerprovision und Halbteilungsgrundsatz

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