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Garantiezusagen im Fertighausbau in Deutschland: 30-Jahre-Garantie, Bauvertrag, Waage und Hammer – Konstruktions-, Dichtigkeits- und Bauzeitgarantie im Werkvertragsrecht (§ 443 BGB).
Garantieversprechen im Fertighausbau sind seit Jahrzehnten ein probates Mittel, verbreitete Vorbehalte gegenüber Qualität und Haltbarkeit industriell vorgefertigter Häuser zu adressieren. Die Fertighausbauweise in Deutschland sieht sich trotz ihrer etablierten Marktposition nach wie vor einer gewissen Skepsis hinsichtlich Qualität und Langlebigkeit gegenüber. Um diesen Vorbehalten zu begegnen und das Vertrauen potenzieller Bauherren zu gewinnen, setzen Hersteller von Fertighäusern verstärkt auf Marketinginstrumente wie plakative Slogans und insbesondere auf die Zusage weitreichender, oft jahrzehntelanger „Garantien“ für ihre Bauleistungen. Diese Garantieversprechen, die über die gesetzlich geregelte Mängelhaftung (Gewährleistung) hinausgehen, sollen zusätzliche Sicherheit suggerieren. Während die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Bauwerke gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme beträgt, stellen diese freiwilligen Garantien zusätzliche, vertraglich vereinbarte Verpflichtungen dar. Sie können dem Bauherrn erweiterte Rechte einräumen, dürfen jedoch dessen gesetzliche Gewährleistungsansprüche in keiner Weise einschränken.


Kommt es jedoch Jahre oder gar Jahrzehnte nach der Fertigstellung zu einem Schaden, entstehen in der Praxis komplexe und interessante gewährleistungsrechtliche Fragestellungen. Die Auslegung und Reichweite solcher Garantieklauseln führen häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Richtig verstanden dienen Garantien dem Vertrauensschutz und der Planbarkeit: Sie versprechen Haltbarkeit bestimmter Bauteile oder Funktionszusammenhänge über einen vertraglich festgelegten Zeitraum und unter definierten Bedingungen. In der überkommenen Dogmatik steht dabei die Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Empfängerhorizont im Vordergrund; ökonomisch sinnwidrige Überdehnungen werden von der Rechtsprechung begrenzt. Das ist kein Hemmschuh, sondern Ausdruck einer bewährten Vertragskultur, die Erwartung und Einstand in ein vertretbares Gleichgewicht bringt.


Im Folgenden werden die rechtliche Einordnung von Fertighausverträgen, die gängigen Arten von Garantiezusagen, deren rechtlicher Rahmen sowie die detaillierte Auslegung durch die Rechtsprechung beleuchtet. Zudem werden branchenspezifische Musterklauseln, deren Grenzen und typische Haftungsausschlüsse sowie Empfehlungen für die Vertragspraxis erörtert.


Die Frage, ob auf einen Fertighausvertrag Werk- oder Kaufrecht Anwendung findet, ist entscheidend für die rechtlichen Rahmenbedingungen und hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. In der Praxis lassen sich drei grundlegende Varianten unterscheiden, wobei der Bauherr in der Regel das Grundstück selbst zur Verfügung stellt.


Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung

Dies ist die in der Praxis bedeutsamste Variante. Der (Bau-)Unternehmer verpflichtet sich nicht nur zur Lieferung der Bauteile, sondern auch zu deren Montage und Errichtung des Hauses. Da hier die Montagepflicht und nicht die Eigentumsübertragung an einzelnen Komponenten im Vordergrund steht, findet Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB Anwendung. Dies gilt unabhängig vom Umfang eventueller Eigenleistungen des Bauherrn oder dem konkreten Zeitaufwand der Montage. Im Errichtungsvertrag ist eine Garantie regelmäßig zusätzlich zum Mängelrecht zu verstehen.

Fertighausliefervertrag als Bausatzvertrag

Bei diesem Modell obliegt die Montage dem Bauherrn selbst. Der Vertrag konzentriert sich auf die Verpflichtung des Anbieters zur Lieferung und Übereignung von Baufertigteilen. Daher unterliegt dieser Vertragstyp dem Kaufrecht. Stellt der Lieferant zusätzlich Baupläne, technische Beratungsleistungen oder eine Statik zur Verfügung, kann ein Kaufvertrag mit werkvertraglichen Zusatzleistungen vorliegen, wobei die kaufvertraglichen Elemente den Schwerpunkt bilden. Bei lieferlastigen Konstellationen schließen sich die kaufrechtlichen Garantiekonzepte an.

Fertighausliefervertrag als Mobilheimvertrag

Dieser Vertragstyp zielt auf die Lieferung eines serienmäßig hergestellten und ausgestatteten Fertighauses, das auf ein vom Erwerber zu errichtendes Fundament gestellt wird. Auch hier liegt der Schwerpunkt auf der Lieferung, weshalb Kaufrecht zur Anwendung kommt.

Diese Einordnung entscheidet über Fristregime, Mängelrechte und Beweislast – und damit darüber, wo eine vertragliche Garantie „andockt“. Für die weitere Betrachtung von Garantiezusagen ist insbesondere der Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung als Werkvertrag relevant.

Qualifikation und Arten von Garantieversprechen

Garantiezusagen werden in Bauverträgen häufig verwendet, jedoch herrschen oft erhebliche Fehlvorstellungen über deren genauen Inhalt und rechtliche Reichweite. Es ist entscheidend, zwischen verschiedenen Arten von Garantien und einer bloßen Beschaffenheitsvereinbarung zu unterscheiden.

Abgrenzung: Unselbstständige und selbstständige Garantien

Die klassische Zweiteilung bleibt tragfähig:

Eine selbstständige Garantie begründet einen eigenständigen Erfüllungsanspruch auf den garantierten Erfolg; die Vorschriften der Mängelhaftung treten zurück, die regelmäßige Verjährung greift. Im Gegensatz dazu übernimmt der Auftragnehmer bei einem selbstständigen Garantieversprechen, an das hohe Anforderungen zu stellen sind, die Haftung für einen Erfolg, der über die reinen Sacheigenschaften des Bauwerks hinausgeht. Hier finden die Vorschriften des Mängelhaftungsrechts (§§ 633 ff. BGB) keine Anwendung. Stattdessen entsteht ein eigenständiger Erfüllungsanspruch, der der regulären Verjährungsfrist unterliegt.

Die unselbstständige Garantie hingegen bezieht sich auf die Mangelfreiheit der geschuldeten Leistung; sie belässt es bei den Mängelrechten, verschärft aber die Haftung, etwa durch Verschuldensunabhängigkeit. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz, selbst wenn ihn am Mangel kein Verschulden trifft.

In der Praxis finden sich Mischformen, vor allem „Garantiefristen“-Klauseln, die – je nach Auslegung – bloße Verjährungsverlängerung, Beweislastbegünstigung oder echte Haltbarkeitsgarantie sein können. Das verlangt eine sorgfältige Auslegungsarbeit am Einzelfall.

Übliche Garantiearten im Fertighausbau

Fertighausanbieter haben verschiedene Garantieversprechen etabliert, um Bauherren zusätzliche Sicherheit zu geben. Zu den häufigsten zählen:

Bauzeitgarantie

Der Anbieter garantiert die Fertigstellung des Hauses innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem verbindlichen Termin. Seit der Einführung der Verbraucherbauvertragsregelungen ist eine Angabe zur Bauzeit im Vertrag ohnehin verpflichtend (§ 650k Abs. 3 BGB), wodurch die Bauzeit de facto zum garantierten Vertragsbestandteil wird. Eine solche Garantie bietet dem Bauherrn Planungssicherheit für Umzugstermine und Mietkündigungen. Bei schuldhafter Überschreitung des Termins können dem Bauherrn Schadensersatzansprüche zustehen, die oft durch eine vereinbarte Vertragsstrafe abgesichert werden. Ausgenommen sind in der Regel unvorhersehbare Verzögerungen durch höhere Gewalt (z. B. extreme Wetterlagen). Bauzeitgarantien sichern Termine und flankieren die ohnehin im Verbraucherbauvertrag geforderte Angabe zur Fertigstellung oder Ausführungsdauer.

Dichtigkeitsgarantie

Hierbei wird die Dichtigkeit des Bauwerks, meist für Keller oder Dach, über einen längeren Zeitraum (z. B. 10 Jahre) zugesichert. Solche Garantien gehen über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus und werden oft in Kooperation mit Herstellern von Abdichtungssystemen gegeben. Ein Beispiel: Der Baustoffhersteller Remmers gewährt für sein Abdichtungssystem MB 2K eine 10-Jahres-Systemgarantie anstelle der sonst üblichen fünf Jahre. Im Schadensfall übernimmt der Garantiegeber die Sanierungskosten, selbst wenn der ausführende Betrieb nicht mehr existiert. Voraussetzung ist regelmäßig, dass zertifizierte Verfahren und Materialien verwendet wurden und der Bauherr die Nutzungs- und Wartungshinweise befolgt. Diese Garantien bieten zusätzlichen Schutz gegen Feuchtigkeitsschäden, sind aber oft mit Bedingungen verknüpft (siehe unten Grenzen und Haftungsausschlüsse). Dichtigkeits- bzw. Systemgarantien (etwa für Keller oder Dach) versprechen, dass definierte Bauteile innerhalb eines Zeitfensters bestimmte Funktionsanforderungen erfüllen; sie sind regelmäßig an Systemaufbauten, fachgerechte Ausführung und Wartung gebunden.

Garantie auf Baumaterialien und Konstruktion

Viele Hersteller geben Langzeit-Garantien von 30 oder sogar 50 Jahren auf die tragende Grundkonstruktion des Hauses (z. B. Holzrahmenwerk, tragende Wände, Decken, Dachstuhl). Diese auch als „Haltbarkeitsgarantie“ oder „Strukturgarantie“ bezeichneten Zusagen dokumentieren das Vertrauen in die Langlebigkeit der Konstruktion. Beispielsweise gibt Bien-Zenker 30 Jahre Gewährleistung auf die tragende Holzrahmenkonstruktion und 5 Jahre auf alle übrigen Bauleistungen. Ebenso garantiert Büdenbender Hausbau 50 Jahre lang die Standsicherheit der Grundkonstruktion des Fertighauses. In Vertragsklauseln wird dies oft als Verlängerung der Gewährleistungsfrist formuliert (z. B. „Gewährleistung für konstruktive Teile: 30 Jahre“). Der genaue Umfang der „Konstruktion“ muss jedoch klar definiert sein – meist sind nur die statisch tragenden Teile umfasst, nicht aber alle Bauteile des Hauses (siehe hierzu die Rechtsprechung unten). Konstruktions- bzw. Haltbarkeitsgarantien betreffen tragende, statisch relevante Grundelemente des Hauses (z. B. Außen- und Innenwände, Deckentragwerk, Dachtragwerk).

Garantie auf Haustechnik und Ausstattung

Diese Garantien ähneln Herstellergarantien im Konsumgüterbereich und decken die Funktionsfähigkeit von Anlagen wie Heizung, Elektrik oder hochwertigen Fenstern für einen bestimmten Zeitraum ab. Der Fertighausanbieter (oder der Gerätehersteller) verpflichtet sich, bei Ausfall oder Defekt innerhalb der Garantiezeit kostenfrei Reparatur oder Austausch zu leisten. Beispielsweise gewähren große Heizungshersteller häufig 5 Jahre Garantie auf ihre Anlagen zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung. Im Hausbau geben einige Firmen solche Versprechen an den Endkunden weiter. Wichtig ist, dass diese freiwilligen Zusagen die gesetzliche Mängelhaftung für Planungs- oder Einbaufehler nicht ersetzen, sondern ergänzen. Diese Komponenten-Garantien beziehen sich meistens auf einzelne Bauteile/Systeme und sind in Umfang und Dauer begrenzt. Schließlich existieren Komponentengarantien (Heizung, Lüftung, Fenster u. a.), die oft Herstellerbedingungen folgen (Wartungsintervalle, fachgerechte Bedienung).

Darüber hinaus existieren weitere Marketingversprechen wie Festpreisgarantien (Zusicherung eines fixen Hauspreises über einen bestimmten Zeitraum) oder unverbindliche Versprechen wie eine „Fair-Preis-Garantie“. Eine Festpreisgarantie ist heute bei seriösen Anbietern Standard – sie wird meist für 12 bis 15 Monate ab Vertragsschluss gewährt, damit Bauherren vor Preissteigerungen geschützt sind. Festpreisabreden sichern typischerweise 6–12 Monate, teilweise länger, und sollten präzise Leistungsumfänge und Preisgleitungsregeln (falls vereinbart) benennen. Unwirksame oder intransparente Klauseln – etwa über einseitige Preisvorbehalte – halten der AGB-Kontrolle regelmäßig nicht stand. All diese Garantiezusagen sollen das Vertrauen der Kunden stärken und Risiken minimieren. Rechtlich handelt es sich um freiwillige, vertraglich vereinbarte Verpflichtungen des Fertighausanbieters, die zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung bestehen.

Rechtlicher Rahmen und Auslegungsgrundsätze

Freiwillige Garantiezusagen unterliegen in Deutschland dem rechtlichen Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für Kauf- und Werkverträge. Wesentliche Vorschriften sind hier § 443 BGB (Garantie beim Kaufvertrag) sowie die Werkvertragsnormen (§§ 631 ff. BGB) für Bauverträge. Auch wenn ein Hausbauvertrag rechtlich als Werkvertrag einzustufen ist, lassen sich die Grundsätze des § 443 BGB auf vom Werkunternehmer gegebene Garantien entsprechend übertragen.

Der Garantiebegriff nach § 443 BGB

Nach § 443 Abs. 1 BGB liegt eine Garantie vor, wenn der Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Besteller eine zusätzliche Verpflichtung übernimmt, beispielsweise den Gegenstand bei Mangel kostenlos nachzubessern, auszutauschen oder den Kaufpreis zu erstatten. Diese Garantie ergänzt die gesetzliche Mängelhaftung, sie kann diese nicht ausschließen oder verkürzen. Für den Käufer (bzw. Bauherrn) entstehen im Garantiefall eigenständige Ansprüche gegen den Garantiegeber – unbeschadet der Gewährleistungsrechte. Wichtig ist, dass eine Garantie freiwillig ist und inhaltlich vom Garantiegeber definiert wird. Im Verbraucherbereich muss eine Garantieerklärung klar und verständlich formuliert sein und insbesondere darauf hinweisen, dass die gesetzlichen Rechte weiterhin voll gelten (§ 477 BGB).


Eine besondere Form ist die Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB). Hier sichert der Garantiegeber zu, dass die Sache (hier: das Bauwerk oder ein Teil davon) für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Tritt in diesem Zeitraum ein Mangel auf, so spricht man von einer Haltbarkeitsgarantie. Tritt in diesem Zeitraum ein Mangel auf, so kann der Besteller die Garantieansprüche geltend machen, ohne nachweisen zu müssen, dass der Grund des Mangels schon bei Abnahme vorlag. Auf den Hausbau übertragen bedeutet dies beispielsweise: Garantiert der Unternehmer die Dichtigkeit eines Kellers für 10 Jahre, muss er im Garantiefall (Wassereintritt innerhalb der 10 Jahre) den Schaden beseitigen – unabhängig davon, ob ein Ausführungsfehler ursächlich war oder das Problem erst nach Jahren auftrat. Allerdings kann der Garantiegeber einwenden, dass die Ursache außerhalb seines Einflussbereichs liegt (etwa unsachgemäße Nutzung oder fehlende Wartung durch den Kunden). Insgesamt führt eine Haltbarkeitsgarantie zu einer deutlich verlängerten Einstandspflicht:


Gewährleistungsansprüche verjähren zwar regulär nach 5 Jahren, aber aus der Garantie kann auch noch lange danach ein Anspruch entstehen, solange die Garantiezeit läuft. Die Parteien können für Garantieansprüche vertraglich eigene Verjährungsfristen festlegen; falls nicht, gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Anspruchsentstehung (§§ 195, 199 BGB).

Werkvertragliche Besonderheiten

Beim Bau eines Fertighauses handelt es sich meist um einen Werkvertrag (§ 631 BGB). Gesetzlich schuldet der Unternehmer ein mangelfreies Bauwerk; auftretende Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist von fünf Jahren muss er auf seine Kosten beseitigen. Eine vertragliche Garantie des Bauunternehmers stellt eine zusätzliche Verpflichtung dar, die über diesen Mängelbegriff hinausgeht. So kann der Bauunternehmer z. B. vertraglich zusichern, dass bestimmte Bauteile auch nach Ablauf der fünf Jahre noch mangelfrei bleiben – faktisch eine verlängerte Haftung. Rechtlich kann dies als selbständiger Garantievertrag oder als Beschaffenheitsvereinbarung mit verlängertem Mängelhaftungszeitraum konstruiert sein. Entscheidend ist die Auslegung der Vertragsklausel im Einzelfall. In jedem Fall gilt: Eine solche Garantie berührt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht; diese stehen dem Besteller in den ersten fünf Jahren stets zu und dürfen durch die Garantie nicht beschnitten werden. Vielmehr tritt die Garantie daneben und evtl. danach in Kraft.
Ein praxisrelevanter Aspekt ist die Verpflichtung aus § 650k Abs. 3 BGB für Verbraucherbauverträge, eine Fertigstellungsfrist oder Bauzeit im Vertrag anzugeben. Dadurch wird de facto eine Bauzeitgarantie zum Vertragsbestandteil, auch wenn sie nicht ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet wird. Hält sich der Unternehmer nicht an den Fertigstellungstermin, kommt es – wie oben erwähnt – zu Verzug mit entsprechenden Schadensersatzfolgen.

Fazit und Empfehlungen für die Praxis

Freiwillige Garantieversprechen sind ein wirksames Marketinginstrument im Fertighausbau, das Bauherren eine wertvolle zusätzliche Sicherheit bieten kann. Rechtlich handelt es sich um freiwillige Verpflichtungen, die die gesetzliche Gewährleistung ergänzen, aber nicht ersetzen.
Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass Garantieklauseln im Streitfall eng und am Wortlaut orientiert ausgelegt werden. Bauherren sollten sich daher nicht von langen Garantiezeiträumen blenden lassen, sondern die Garantiebedingungen, insbesondere die Definition des Garantieumfangs und die Haftungsausschlüsse, detailliert prüfen. Ein Garantieversprechen ist kein „Rundum-Sorglos-Paket“.
Für die Fertighausbranche ergibt sich die Empfehlung, die oft weiten und unbestimmt formulierten Werbeversprechen kritisch zu prüfen und klarer zu fassen. Um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und das Vertrauen der Bauherren nachhaltig zu sichern, sollten Garantieversprechen wie „für alle konstruktiven Teile des Hauses“ präzisiert werden. Ein klarer Bezug zur statischen Relevanz und eine konkrete Benennung der umfassten Bauteile würden die Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien erheblich verbessern.
Eine vernunftgeleitete Auslegung muss die Interessen beider Parteien im Blick behalten. Garantieversprechen sind keine reinen „Wohltaten“, sondern die Zusage, dass Fertighäuser in Qualität und Haltbarkeit der Massivbauweise in nichts nachstehen. Ein klares Verständnis dieser Zusagen ist für eine erfolgreiche und konfliktfreie Baupartnerschaft unerlässlich.
Empfehlungen für die Praxis:


Klare Trennung: Gesetzliche Mängelrechte und freiwillige Garantien sprachlich und systematisch trennen.
Präziser Bauteilkatalog: Statt „Konstruktion“ besser: „tragende und aussteifende Holzbauteile der Wände gem. Statik“, „Dachsparren und -pfetten“ etc. auflisten.
Funktionsbezug herstellen: Garantien auf Funktionen (Dichtigkeit, Luftwechselrate) mit technischen Sollwerten und Prüfverfahren hinterlegen.
Bedingungen und Ausschlüsse transparent machen: Wartungspflichten, zulässige Nutzungsänderungen, Ausschluss von Verschleißteilen klar benennen.
Hausakte übergeben: Eine umfassende Dokumentation schafft Transparenz und erleichtert die Einhaltung von Garantiebedingungen.
Eine solche klassisch-solide, technisch präzise Vertragsgestaltung dient beiden Seiten: Sie schafft berechtigtes Vertrauen beim Bauherrn und sorgt für kalkulierbare Risiken beim Unternehmer.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

1. Ersetzt eine Garantie die gesetzliche Gewährleistung?

Nein, eine Garantie ist immer eine freiwillige Zusatzleistung. Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (in der Regel fünf Jahre bei Bauwerken) bleiben davon unberührt und dürfen nicht eingeschränkt werden.

2. Was bedeutet eine „30-Jahres-Garantie auf die Konstruktion“?

In der Regel sind damit nur die statisch-tragenden Teile des Hauses gemeint (z. B. das Holzrahmenwerk). Schäden an nicht-tragenden Teilen wie dem Putz oder den Fenstern sind meist nicht abgedeckt, selbst wenn sie die Konstruktion beschädigen.

3. Verfällt die Garantie, wenn ich eine Wartung vergesse?

Ja, das ist möglich. Viele Langzeit-Garantien sind an den Nachweis regelmäßiger, fachgerechter Wartung geknüpft. Ohne diesen Nachweis kann der Garantieanspruch im Schadensfall abgelehnt werden.

4. Gilt die Garantie auch für Schäden durch einen Sturm?

Nein, Schäden durch höhere Gewalt (Elementarschäden) sind üblicherweise von der Garantie ausgeschlossen. Hierfür ist eine separate Gebäudeversicherung notwendig.

5. Was ist der Unterschied zwischen einer selbstständigen und einer unselbstständigen Garantie?

Eine unselbstständige Garantie bezieht sich auf die Mangelfreiheit der Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme. Eine selbstständige Garantie sichert darüber hinaus einen bestimmten Erfolg für die Zukunft zu (z. B. die Dichtigkeit eines Kellers für 10 Jahre).

Quellen

BGH, Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 163/05.
BGH, Urteil vom 15.03.2012 – VII ZR 93/10.
BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08.
BGH NJW 2008, 2702 Rn. 30. .
BGH NZBau 2006, 237 Rn. 11 ff.
BGH NZBau 2008, 437 (439 mwN).
Bien-Zenker, Garantieleistungen und Gewährleistung.
Büdenbender Hausbau, 50 Jahre Garantie auf die Grundkonstruktion.
Gutachten im Fall OLG München 27 U 213/24 Bau.
Hartmann, NJW-Spezial 2024, 748.
OLG München, Endurteil vom 11.09.2024 – 27 U 6864/22 Bau, Entscheidungsgründe.
OLG München, Hinweisbeschluss vom 23.07.2024 – 27 U 213/24 Bau, Entscheidungsgründe.
Relevante technische Regelwerke: DIN 68800-2 (Holzschutz), DIN 4108 (Wärmeschutz), DIN 18533 (Abdichtung), DAfStb-Richtlinie „Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton“.
Remmers Systemgarantie (RSG), 10 Jahre auf MB 2K Abdichtungssystem.
Viessmann, 5 Jahre Garantie auf Heizungsanlagen.
DAfStb-WU-Richtlinie, insbesondere die Festlegungen zu Nutzungsklassen und Entwurfsgrundsätzen
Empfehlungen des Bauherren-Schutzbund e.V. und des Verbands Privater Bauherren e.V. zur Vertragsprüfung

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