Case StudyWEG-Recht

Einsichtsrecht in Verwaltungs- und Beiratsunterlagen

LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.01.2025 – 2-13 S 615/23 (NJW-RR 2025, 273)

Entschieden: 13. Januar 2025
LG Frankfurt a. M.
§§ 18, 29 WEG
Rechtsanwältin und Mandant prüfen gemeinsam Verwaltungsunterlagen einer WEG – Einsichtsrecht nach § 18 WEG
Zusammenfassung

Das LG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 13.01.2025 (2-13 S 615/23) klargestellt: Der Einsichtsanspruch eines Wohnungseigentümers nach § 18 Abs. 4 WEG erstreckt sich auf alle Verwaltungsunterlagen der GdWE – auch wenn diese beim Steuerberater der Gemeinschaft liegen. Die GdWE muss die Unterlagen notfalls zurückfordern. Beiratsprotokolle gehören ebenfalls zu den einsichtspflichtigen Unterlagen. Die Berufung der Verwaltung blieb erfolglos.

Leitsätze des Gerichts

LG Frankfurt a. M. – 2-13 S 615/23 – NJW-RR 2025, 273

  1. 1

    Die Wohnungseigentümer haben gem. § 18 Abs. 4 WEG Anspruch auf Einsichtnahme auch in solche Unterlagen der GdWE, die sich bei Dritten (hier: beim Steuerberater) befinden; insoweit muss die GdWE die Unterlagen zur Ermöglichung der Einsicht notfalls zurückfordern.

  2. 2

    Der Einsichtnahmeanspruch umfasst alle Verwaltungsunterlagen; hierzu gehören auch die Protokolle des Beirats.

Sachverhalt

Ein Wohnungseigentümer begehrte Einsicht in Verwaltungsunterlagen seiner Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), vertreten durch ihre Hausverwaltung, verweigerte die vollständige Einsicht mit dem Argument, ein Teil der Unterlagen befinde sich beim Steuerberater der Gemeinschaft und sei daher nicht im unmittelbaren Zugriffsbereich der Verwaltung.

Zudem bestritt die GdWE, dass ihr Beiratsprotokolle vorlägen, und machte geltend, die begehrten Unterlagen seien nicht hinreichend bezeichnet. Das Amtsgericht Darmstadt (Urt. v. 23.6.2023 – 320 C 61/22) hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der GdWE zum Landgericht Frankfurt a. M. hatte keinen Erfolg.

Gegenstand des Einsichtsgesuchs waren insbesondere Unterlagen über das von der GdWE bezahlte Personal im Jahr 2021, die nach dem Vortrag der Beklagten vom Steuerberater aufbewahrt wurden.

Aus den Gründen

Die Kammer verwies zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Ausführungen in den Verfahren 2-13 S 67/22 und 2-13 S 90/22 (ZMR 2023, 732), welche auch die Parteien betrafen. Demnach ist durch die Übersendung von Unterlagen, deren Umfang streitig ist, keine Erfüllung eingetreten. Die Geltendmachung des Einsichtsgesuchs ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen, soweit diese noch in Papier vorhanden sind. Soweit dies nicht der Fall ist, kann nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der Kammer die Einsichtnahme in die digitalen Daten im Regelfall im Büro des Verwalters ausgeübt werden – schon um deren Vollständigkeit prüfen zu können, was bei übersandten Ausdrucken nicht in gleicher Weise möglich ist.

Unterlagen bei Dritten (Steuerberater)

Der Einwand der GdWE, dass der vom AG titulierte Anspruch auch Einsicht in Unterlagen umfasse, die beim Steuerberater liegen und daher nicht im Zugriffsbereich der Beklagten vorhanden seien, verfängt nicht.

Zutreffend ist, dass sich der Einsichtnahmeanspruch nur auf die Unterlagen der GdWE bezieht, so dass die Unterlagen zum Zeitpunkt der Einsichtnahme der GdWE zustehen müssen. Unterlagen, die erst noch von Dritten erstellt werden müssen, unterfallen dem Einsichtnahmeanspruch nicht.

Vorliegend geht es allerdings um Unterlagen der GdWE aus dem Jahr 2021, die nach dem Vortrag der Beklagten vom Steuerberater aufbewahrt werden. Damit ist der Anspruch nicht ausgeschlossen: Die GdWE kann sich nicht auf Unmöglichkeit der Erfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB) berufen, denn die Beschaffung der Unterlagen stellt für die GdWE keinen unzumutbaren Aufwand dar. Mit ihrem Steuerberater verbindet sie ein Geschäftsbesorgungsvertrag; daher muss dieser auf Aufforderung die Unterlagen seines Auftraggebers zur Verfügung stellen (§§ 675, 667 BGB). Dass dies mit unzumutbaren Hindernissen verbunden ist, hat die GdWE nicht behauptet.

Praxishinweis: Hinreichende Bezeichnung

Soweit die GdWE einwandte, die Unterlagen seien nicht hinreichend bezeichnet, trägt dies nicht. Das Begehren auf Einsicht in die Unterlagen über das von der GdWE bezahlte Personal im Jahr 2021 ist hinreichend bestimmt. Es ist offensichtlich, dass die GdWE oder der von ihr beauftragte Steuerberater über Unterlagen verfügen muss, welche sich auf das von ihr bezahlte Personal beziehen.

Beiratsprotokolle als Verwaltungsunterlagen

Soweit die GdWE der Auffassung ist, dass ihr Beiratsprotokolle nicht vorliegen, verkennt sie den Umfang des Einsichtnahmeanspruchs. Dieser umfasst alle Verwaltungsunterlagen; hierzu gehören auch die Protokolle des Beirats (Dötsch/Schultzky/Zschieschack WEG-Recht 2021, Kap. 11 Rn. 67; im Ergebnis ebenso MHdB WEG-R/Wolicki, 8. Aufl. 2023, § 21 Rn. 673).

Jedenfalls diese Protokolle sind, anders als private Mitschriften, Verwaltungsunterlagen. Nachdem im neuen Recht der Anspruch nicht gegen den Verwalter oder in diesem Fall gegen Beiratsmitglieder zu richten ist, hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die GdWE, den sie im Innenverhältnis durch ihre Organe erfüllen muss.

Befinden sich Unterlagen im Besitz ihrer Organe, kann sich die GdWE selbstverständlich nicht darauf berufen, dass sie selbst diese nicht hat. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der die GdWE im Prozess vertretende Verwalter keinen Zugriff auf diese Unterlagen hat.

Soweit die GdWE nun erstmals vorträgt, es sei unklar, ob derartige Protokolle vorhanden sind, ist dies nicht ausreichend. Der Verwaltungsbeirat ist Organ der GdWE, so dass sie ausreichend Gelegenheit hatte, sich im Prozess nach dem Vorhandensein der Unterlagen zu erkundigen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen, worum es sich in der Sache handelt, ist daher wegen eigener Wahrnehmung der GdWE durch ihr Organ nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Im Übrigen ist dieser erstmalige Vortrag nun ohnehin verspätet (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO).

Digitale Unterlagen und Einsichtsmodalität

Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer hat die Einsichtnahme in digitale Daten im Regelfall im Büro des Verwalters zu erfolgen. Dies dient dem Schutz des Eigentümers, denn nur so kann er die Vollständigkeit der Unterlagen prüfen. Bei bloßen Ausdrucken oder Scans ist dies nicht in gleicher Weise möglich, da der Eigentümer keine Kontrolle darüber hat, ob alle relevanten Dokumente übermittelt wurden.

Durch die bloße Übersendung von Unterlagen, deren Umfang streitig ist, tritt keine Erfüllung des Einsichtsanspruchs ein. Die GdWE kann sich nicht durch einseitige Auswahl der zu übermittelnden Unterlagen von ihrer Verpflichtung befreien.

Praxisbedeutung

Für Wohnungseigentümer
  • Einsichtsrecht gilt auch für extern gelagerte Unterlagen
  • Beiratsprotokolle sind einsichtspflichtig
  • Anspruch auf Einsicht in Originalunterlagen / digitale Daten vor Ort
  • Streitwert: 2.000 EUR je Kalenderjahr
Für Hausverwaltungen / GdWE
  • Kein Verweis auf Drittbesitz möglich
  • Unterlagen beim Steuerberater müssen zurückgefordert werden
  • Beirat muss Protokolle der GdWE zur Verfügung stellen
  • Verspätetes Bestreiten ist unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO)

Die Entscheidung des LG Frankfurt a. M. reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie ein, die den Einsichtsanspruch nach § 18 Abs. 4 WEG weit auslegt. Für die Praxis bedeutet dies: Hausverwaltungen und Gemeinschaften können sich nicht durch Auslagerung von Unterlagen an Dritte (Steuerberater, Buchhalter, externe Dienstleister) ihrer Einsichtsverpflichtung entziehen.

Besondere Bedeutung hat die Klarstellung zu den Beiratsprotokollen. Viele Verwaltungen und Beiräte gehen davon aus, dass Sitzungsprotokolle des Beirats interne Dokumente sind, die nicht herausgegeben werden müssen. Das Gericht stellt klar: Solche Protokolle sind Verwaltungsunterlagen der GdWE – nicht private Aufzeichnungen der Beiratsmitglieder.

Streitwert

Zum Streitwert hat die Kammer ausgeführt: Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 48 GKG. Die Kammer setzt für umfangreiche Einsichtsansprüche – wie hier – einen Wert von 2.000 EUR je Kalenderjahr, für welches Einsicht begehrt wird, an. Daran hält die Kammer fest.

Fazit

Das LG Frankfurt a. M. stärkt mit diesem Beschluss die Rechte der Wohnungseigentümer erheblich. Der Einsichtsanspruch nach § 18 Abs. 4 WEG ist umfassend: Er gilt für alle Verwaltungsunterlagen der GdWE, unabhängig davon, wo diese physisch aufbewahrt werden – und er schließt Beiratsprotokolle ausdrücklich ein.

Für Wohnungseigentümer, denen die Einsicht verweigert wird, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Die Kammer hat eine klare Linie gezogen: Ausflüchte der Verwaltung über fehlenden Zugriff oder mangelnde Bezeichnung der Unterlagen verfangen nicht, wenn die Unterlagen der GdWE zuzurechnen sind.

Häufige Fragen (FAQ)

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