Categories: Transportrecht

admin

Share
umzugsvertrag-haftung-schaden-schadensersatz-umzug-möbeltransport

Der Umzugsvertrag ist ein Frachtvertrag, dessen Gegenstand die Beförderung von Umzugsgut ist. Unter Umzugsgut versteht man bewegliche Einrichtungsgegenstände für Wohnungen und Geschäftsräume, so etwa bei Büro- und Betriebsumzügen oder Wohnungsumzügen. Nicht hierunter fällt beispielsweise der Transport von neuwertigen Möbeln.

Umzugsverträge führten sehr oft zu Streit, weil Umzugsgut durch unsachgemäße Handhabung zu Schaden kommt oder der zeitliche Rahmen des Umzugsvorhabens nicht eingehalten wird. Bei privaten Umzügen werden häufig empfindliche Gegenstände wie Möbel, Geschirr, Kunstgegenstände oder elektrische Geräte transportiert. Hier sind Beschädigungen besonders ärgerlich.

Ein Umzugsvertrag ist nichts anderes als ein regulärer Frachtvertrag – nur eben mit der Besonderheit, dass statt eines normalen Transportgutes Umzugsgut befördert wird. Weil häufig Verbraucher statt Unternehmer Absender des Umzugsgutes sind, gelten einige Besonderheiten, die der Umzugsunternehmer beachten und der auftraggebende Verbraucher kennen sollte.

Rechte und Pflichten des Absenders

Die Rechte und Pflichten entsprechen im Wesentlichen denen des üblichen Frachtvertrages, jedoch mit Abweichungen.

Die Pflichten des gewerblichen Absenders beim Umzugsvertrag:

Das Gesetz nennt den Auftraggeber des Umzugsvertrages „Absender„. Das ist die Person, deren Sachen von A nach B transportiert werden sollen.

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen.

Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.

Folgende Abweichungen zum Frachtvertrag bestehen jedoch:

  • keine Pflicht des Absenders zur Ausstellung eines Frachtbriefs
  • keine Belade- und Entladepflicht des Absenders
  • maximale Haftung: 620 € je Kubikmeter

Rechte und Pflichten des Absenders, der Verbraucher ist

Ist der Absender Verbraucher (= Privatperson), handelt er also nicht in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, ergeben sich folgende Abweichungen zu dem vorgesagten:

  • Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes obliegen dem Frachtführer.
  • Bei Gefahrgut genügt eine mündliche Unterrichtung und der Frachtführer muss den Verbraucher hierauf hinweisen.
  • Der Frachtführer muss den Verbraucher über Zollbestimmungen informieren, erst danach muss der Verbraucher die Dokumente beschaffen.
  • Der Verbraucher haftet nur bei Verschulden (mit Haftungsbegrenzung).

Rechte und Pflichten des Umzugsunternehmers

Den Umzugsunternehmer treffen dieselben Rechte und Pflichten wie den Frachtführer beim gewöhnlichen Frachtvertrag.

Besondere Pflichten des Umzugsunternehmer beim Umzugsvertrag

Darüber hinaus treffen den gewerblichen Umzugsunternehmer gegenüber dem Absender folgende vertragliche Pflichten (wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart):

  • Ab- und Aufbauen der Möbel
  • Ver- und Entladen des Umzugsgutes
  • wenn der Absender Verbraucher ist:
    • Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes
    • Information darüber, dass der Verbraucher Auskunft über gefährliches Gut geben muss
    • Unterrichtung über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften (Dokumentenbeschaffung)

Die Haftung des Umzugsunternehmers

Die Haftung entspricht dem des Frachtführers beim Frachtvertrag, allerdings mit einigen Besonderheiten, die im Folgenden dargestellt werden.

Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
  • Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern;
  • Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;
  • Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  • natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist ferner auf einen Betrag von 620 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

Haftungsbegrenzungen bei Verträgen mit Verbrauchern

Beim Vertrag zwischen Umzugsunternehmer und Verbraucher sind wiederum wichtige Modifikationen auf beiden Seiten zu beachten.

Auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen kann sich der Umzugsunternehmer nicht berufen,

  • soweit er es unterlässt, den Absender bei Abschluss des Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern;
  • der Umzugsunternehmer den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt hat.

Wichtig: Dieser obligatorische Hinweis auf die Haftungsbegrenzungen muss zu seiner Wirksamkeit drucktechnisch deutlich gestaltet und besonders hervorgehoben sein.

Problematik der Schadensanzeige beim Umzug

Besondere Vorsicht hat der Auftraggeber (Absender) walten zu lassen, wenn beim Umzug tatsächlich Beschädigungen an transportieren Gegenständen wie Möbeln, Elektrogeräten, Kunstgegenständen oder anderem Inventar aufgetreten sind. Hier droht nämlich recht schnell der Verlust sämtlicher Ansprüche, wenn nicht rasch und umsichtig gehandelt wird.

Erlöschen von Ansprüchen bei Fristversäumnis

Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes erlöschen,

  • wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist;
  • wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

Diese Schadensanzeigen haben schriftlich zu erfolgen.

Ist der Absender Verbraucher, gelten auch hier wiederum Besonderheiten zugunsten des Verbrauchers wie folgt:
Auf den Anspruchsverlust wegen nicht erfolgter oder verspäteter Anzeige kann sich der Umzugsunternehmer nicht berufen, wenn er es unterlässt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten.

Mit anderen Worten: Es bedarf eines Hinweises auf die nachteiligen Folgen einer unterbliebenen Schadensanzeige.

Hinweis: Absender und Empfänger sind beim Umzugsvertrag in den meisten Fällen identisch.

Äußerliche Erkennbarkeit von Beschädigungen

Häufig entsteht Streit über die Frage der äußerlichen Erkennbarkeit von Beschädigungen.

Äußerlich erkennbar sind Beschädigungen oder Teilverluste, die bei einer zumutbaren Untersuchung – im Regelfall ohne Öffnen der Verpackung – durch den Empfänger erkannt oder festgestellt werden können.

Äußerlich nicht erkennbar sind alle Schäden an den Gütern, die beim Ausladen und Abtragen vom Empfänger nicht ohne Weiteres bemerkt werden können. Dazu zählen auch Beschädigungen oder Teilverluste verpackter einzelner Sachen, soweit keine äußerlichen Beschädigungen an der Verpackung erkennbar waren. Die Anforderungen, die dem Empfänger obliegen, richten sich nach den Verhältnissen beim Ausladen und Abtragen des Gutes. Eine Inaugenscheinnahme nicht verpackter Sachen genügt. Es ist nicht zumutbar, dass der Empfänger jede einzelne Sache einer gründlichen Untersuchung auf eventuelle Beschädigungen unterzieht, was im Übrigen beim Ausladen im Umzugsverkehr ohnehin nicht möglich ist.

Dem Empfänger ist es zuzumuten, bis zum Ablauf der Rügefrist die Güter einer oberflächlichen Untersuchung zu unterziehen. Schäden, die er dabei feststellen kann, sind äußerlich erkennbar.

Konkreter: Äußerlich erkennbar ist der Schaden zunächst, wenn bei oberflächlicher visueller Wahrnehmung das Umzugsgut als beschädigt oder in Verlust geraten festgestellt werden kann. Zu äußerlich erkennbaren Schäden zählen z. B. zerbrochene Spiegel, Kratzer an den Möbeln, abgebrochene Stuhllehnen, aufgerissene Sofakissen, zerkratzte Oberflächen. Ist ein Umzugskarton äußerlich erkennbar stark beschädigt, so gilt auch ein Schaden am Inhalt des Kartons als äußerlich erkennbar. Eine derartige Verpackung ist jedenfalls dann zu öffnen oder zu schütteln, wenn konkrete, äußerlich erkennbare gravierende Anhaltspunkte für Schäden bestehen.

Muss der Empfänger auf Grund seiner Feststellungen während des Umzuges mit dem Eintritt eines Schadens rechnen, trifft ihn eine gesteigerte Untersuchungspflicht im Hinblick auf den Eintritt eventueller äußerlich erkennbarer Schäden. Die Untersuchung des Transportgutes auf äußerlich erkennbare Schäden muss zumutbar sein. Bei der Beurteilung, ob ein äußerlich erkennbarer Schaden vorliegt, sind deshalb auch die konkreten Verhältnisse am Empfangsort zu beachten, die Menge des Umzugsgutes sowie die Raumverhältnisse. Entscheidend sind immer die individuellen Verhältnisse je Einzelfall. Äußerlich erkennbar ist der Verlust eines Kartons und seines Inhalts auch dann, wenn die Vollständigkeit des angelieferten Gutes durch bloßes (zumutbares) Nachzählen überprüft werden kann.

Schadenshöhe – was kann der Auftraggeber verlangen?

Die Höhe des ersatzfähigen Schadens stellt einen weiteren typischen Streitpunkt zwischen Absender und Umzugsunternehmer dar, zumal häufig auf Seiten des Unternehmers dessen Haftpflichtversicherung involviert ist.

Wichtig ist, dass beim Transport gebrauchter Gegenstände, die aufgrund der Beschädigung nicht mehr nutzbar sind, im Regelfall nicht der Anschaffungspreis verlangt werden kann. Hier muss der Auftraggeber sich die Abrechnung auf Grundlage des Zeitwerts gefallen lassen, da der Gegenstand ja bereits einige Zeit genutzt wurde. Die Bemessung des Betrages kann im Einzelfall schwierig werden, wenn der Absender die Kaufbelege nicht aufbewahrt.

Bei sehr alten Gegenständen kommt theoretisch auch ein vollständiger Wertverzehr durch Zeitablauf in Betracht, wenn die typisierte Lebensdauer des Gegenstands abgelaufen ist. Zur Not kann man bei solchen Gegenständen auf Gebrauchtpreise auf Kleinanzeigenportalen o.ä. zurückgreifen.

Bei reparaturfähigen Beschädigungen kann eine Liquidation auf Basis eines Kostenvoranschlages einer Fachfirma in Betracht kommen.

Bei Kunstgegenständen oder sonstigen Wertgegenständen führt häufig kein Weg an der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Taxierung der Schäden vorbei.

Abweichungen von der gesetzlichen Regelung

Ist der Absender Verbraucher, kann von den oben dargestellten gesetzlichen Regelungen durch Vereinbarung nicht abgewichen werden.

In allen anderen Fällen (d. h., wenn der Absender gewerblich handelt) kann durch Vereinbarung nur abgewichen werden, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn die entsprechende Abweichung für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Dies bedeutet, dass auch eine Abweichung in den AGB des Umzugsunternehmers insoweit nicht möglich ist.

Ausnahme: Die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, also durch AGB, auf einen anderen Betrag begrenzt werden, wenn der Verwender der AGB seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen.

Umzugsvertrag und Möbeltransport in der Rechtsprechung

Wann liegt ein Umzugsvertrag vor?

Ein Umzugsvertrag setzt nicht voraus, dass die transportierten Gegenstände den Ort dauerhaft wechseln. Ein Umzugsvertrag liegt auch dann vor, wenn Möbel wegen einer Wohnungsrenovierung abgebaut und abtransportiert, sodann kurzfristig von dem Transportunternehmen eingelagert und schließlich wieder zurücktransportiert sowie in der gleichen Wohnung erneut aufgestellt werden. Die gleichzeitige Wohnsitzverlegung des Absenders ist kein notwendiges Merkmal des Umzugsvertrages. In dem Wort „Umzug“ kommt zwar ein Sachverhalt des sozialen Lebens zum Ausdruck, nämlich eine Ortsveränderung beweglicher Sachen, die zu einem bestimmten Zweck verwendet wurden und weiterhin – nicht nur vorübergehend – diesem Zweck dienen sollen. Die vorübergehende Einlagerung und somit der Transport zum Lager ist aber auch Umzug, da nach der Einlagerung das Lagergut wieder zu einer Wohnung transportiert und als Wohnungseinrichtung genutzt werden soll (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juni 2008 – 5 U 24/08).

Preisangaben in AGB des Umzugsunternehmers

Die im Vertragsangebot eines Speditionsunternehmens als Allgemeine Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln „Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.“ sind im Verkehr mit Verbrauchern nach Auffassung des LG Heidelberg unwirksam. Dies liege bereits daran, dass für den Verbraucher unklar sei, auf welchen Zeitpunkt es für die Feststellung der „derzeit gültigen Mehrwertsteuer“ ankomme, die Klausel sei daher intransparent. Die Klausel verstoße zudem gegen die Preisangabenverordnung, die die Angabe von Brutto-Gesamtpreisen vorsehe (LG Heidelberg, Urteil vom 12. August 2016 – 3 O 149/16).

Eine Vertragsklausel, die einem Umzugsunternehmer erlaubt „Pausenzeiten“ und „Überstunden ab 17.00 Uhr“ abzurechnen, ist unwirksam. Eine Vertragsklausel, in der gesagt wird, dass eine Partei in beliebigem Umfang nichts zu tun braucht, dafür aber trotzdem eine Gegenleistung erhält, genügt den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Anforderungen an die Beschreibung vertraglicher Rechte und Pflichten nicht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. August 2016 – 5 U 35/14).

Unterrichtung des Verbrauchers über Haftungsbegrenzungen und Pflicht zur Schadensanzeige

Der Umzugsunternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über die Pflicht zur Schadensanzeige und die damit verbundene Haftungsbeschränkung zu informieren. Diese Pflicht über Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei unterlassener Schadensanzeige zu unterrichten, muss nicht drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Nach Ansicht des LG Kiel muss jedoch auch diese Unterrichtung hinreichenden Aufmerksamkeitswert besitzen und so formuliert sein, daß sie auch von unterdurchschnittlichen Verbrauchern verstanden werden kann (LG Kiel, Urteil vom 28. Juni 2000 – 5 S 139/99).

Nach Ansicht des LG Kiel unterrichtet ein Umzugsunternehmer den Verbraucher in ausreichender Form über die Regelungen zu Haftungsbegrenzungen und Haftungsbefreiungen nach, wenn er bei Übersendung des Auftragsformulars an den Verbraucher ein separates Blatt mit den Haftungsinformationen beifügt, dem (unter anderem) zu entnehmen ist, daß der Empfänger äußerlich erkennbare Beschädigungen oder den Verlust von Umzugsgut spätestens am Tage nach der Ablieferung anzeigen muß und im Falle unterlassener Anzeige etwaige Ersatzansprüche erlöschen (LG Kiel, Urteil vom 28. Juni 1999 – 5 S 139/99).

Ein Unterfrachtführer (Subunternehmer) ist dem Hauptfrachtführer gegenüber nach Ansicht des LG Hamburg ebenfalls zur unverzüglichen rüge von Beschädigungen verpflichtet (LG Hamburg, Urteil vom 15. August 2000 – 412 S 1/00).

Nach Auffassung des OLG Saarbrücken ist eine Klausel, wonach der Verbraucher dem Umzugsunternehmer eine „spezifizierte Schadensanzeige“ zukommen lassen muss nicht unwirksam. Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer spezifizierten Anzeige ist jedoch unschädlich. Au dem Gesetz ergebe sich, dass die Anzeige den Schaden „hinreichend deutlich“ kennzeichnen, so dass allgemeine Angaben ohne jede Umschreibung des Mangels nicht ausreichen. Zwar muss der Schaden nicht konkret bis in alle Einzelheiten beschrieben werden; der Umzugsunternehmer muss jedoch erkennen können, weshalb er konkret haften soll, um sich ohne großen Aufwand von der Richtigkeit der Rüge überzeugen und Beweise sichern zu können. Eine Abweichung vom Verbraucherschutzrecht bestehe daher bei dieser Formulierung nicht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 29. Juni 2005 – 5 U 164/03-16).

Die in den AGB eines Umzugsunternehmens verwendete Klausel „Ich/wir habe(n) von den AGB’s der … [Name des Speditionsunternehmens] und den „Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g f.f. HGB“ als Bestandteil des Umzugsvertrages Kenntnis genommen.“ ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam. Nach AGB-Recht sind Klauseln unwirksam, die die Beweislast für Umstände dem Verbraucher auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegen (LG Heidelberg, Urteil vom 12. August 2016 – 3 O 149/16)

Pflichten bei der Durchführung des Umzugsauftrages

Ein Umzugsunternehmer ist verpflichtet, einen Umzug sachgerecht und wirtschaftlich zu organisieren. Ihm ist es daher nicht gestattet, unbeschränkt Zeitaufwand zu betreiben. Der objektiv angemessene Zeitaufwand kann mittels Sachverständigengutachten ermittelt werden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. August 2016).

Der Umzugsunternehmer beschädigte anlässlich des Umzugs den Handlauf der Treppe im Auszugsobjekt. Auch dafür haftet der Umzugsunternehmer. Bei Umzugsverträgen besteht die Schutzpflicht des Umzugsunternehmers, nicht nur keine Schäden am Umzugsgut, sondern auch nicht an sonstigen Gütern des Absender (Auftraggebers) zu verursachen (AG Hannover, Urteil vom 25. November 2019 – 410 C 7473/19).

Bei einem Umzug kam es – wie so häufig – zur Beschädigung des Treppenhauses durch Mitarbeiter des Umzugsunternehmens. Hier stellt sich die Frage, ob nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter der Hauseigentümer ebenfalls geschützt ist, auch wenn der Umzugsvertrag vom Mieter abgeschlossen wurde. Der Umzugsvertrag eines Mieters entfaltet nach einer Entscheidung des LG Duisburg auch Schutzwirkung für den Eigentümer des Wohnobjekts. Für Schäden, die die Mitarbeiter des Umzugsunternehmens während des Umzugs im Treppenhaus verursachen, haftet das Unternehmen daher gegenüber dem Hauseigentümer (LG Duisburg, Urteil vom 15. Februar 2002 – 7 S 260/01).

Beweislastverteilung im Haftungsprozess

In einem Umzugsfall traten Feuchtigkeitsschäden am Umzugsgut durch Eindringen von Nässe in einen Container des Umzugsunternehmens auf, wobei zwischen den Parteien streitig war, wer für die Nässeschäden aufzukommen hat. Der Umzugsunternehmer hat bestritten, dass die Sachen bei Übernahme trocken waren. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf kann ein Umzugsunternehmer nicht immer bestreiten, dass das Umzugsgut bei Übernahme unbeschädigt war. Zwar trifft den Möbelspediteur keine Untersuchungspflicht des Umzugsgutes, weshalb er die unbeschädigte Übernahme des Umzugsgutes grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten kann. Das gilt aber dann nicht, wenn Mitarbeiter des Umzugsunternehmers die Beschädigungen bereits vor Ort bei Übernahme des Umzugsgutes bemerken und der daraufhin Maßnahmen zur Schadensfeststellung einleitet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2005 – I-15 U 66/05).

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass den Umzugsunternehmer eine vertragliche Nebenpflicht trifft, Schadenmeldungen des Auftraggebers – inhaltlich – nachzugehen. Diese Verpflichtung erfüllt der Umzugsunternehmer dann nicht, wenn dessen informierte Haftpflichtversicherung den Schadenfall nicht oder verzögerlich bearbeitet. In einem solchen Fall muss der Umzugsunternehmer selbst eine unverzügliche Schadenbearbeitung vornehmen. Kommt er dem nicht nach, kann er die behaupteten Schäden in einem späteren Prozess nicht mit Nichtwissen bestreiten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Februar 1993 – 15 U 138/92)

Gelingt dem geschädigten Auftraggeber der Beweis, dass das Umzugsunternehmen das Umzugsgut (hier: Fernseher) in unbeschädigtem Zustand entgegengenommen hat, wird vermutet, dass der Schaden während des Transports durch das Umzugsunternehmen entstanden ist. Im entschiedenen Fall war ein Drittel der Bildschirmfläche eines Fernsehers nicht mehr sichtbar. Dies ist nach Ansicht des AG Pankow-Weißensee ein äußerlich nicht erkennbarer Schaden, so dass für die Schadensanzeige eine Frist von 14 Tagen nach Ablieferung besteht (AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 6. November 2019 – 7 C 410/18).

Zur Verjährung bei Umzugsvertrag

Gemäß § 439 Abs. 1 S. 1 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung von Umzugsgut in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert worden ist. Dabei kommt es nach Ansicht des OLG Schleswig für den Beginn der Frist nicht darauf an, ob der Schaden äußerlich erkennbar war oder nicht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juni 2008 – 5 U 24/08). Bei einem besonders leichtfertigen Verhalten des Umzugsunternehmers (qualifiziertes Verschulden) kann die Verjährung jedoch drei Jahre betragen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – I ZR 277/14).

Haben Sie Beratungsbedarf nach einem Umzug?

Wenn Sie als Frachtführer, Umzugsunternehmer oder Absender/Kunde mit einem Problemfall im Bereich des Umzugsvertrages oder allgemein des Transportrechts konfrontiert sind, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir übernehmen bundesweit sowohl die rechtliche Beratung als auch die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.

Sie benötigen rechtliche Hilfe beim Umzugsvertrag oder Umzug?
Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert.

Jetzt anrufen!

06172 265 8400

Oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular

    Erstberatung gewünscht?

    Sobald Sie das Formular ausgefüllt haben, nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf.


    Ihr Daten werden vertraulich behandelt.