Honorarforderungen bundesweit durchsetzen – mit rechtssicherem Inkasso für Steuerberater gemäß StBVV
Fokus auf Ihre Kernkompetenz – Wir kümmern uns um Ihre offenen Forderungen
Als spezialisierte Kanzlei im Forderungsmanagement bieten wir Steuerberatern eine effektive Lösung für das Problem unbezahlter Rechnungen. Mit umfassendem rechtlichen Know-how und langjähriger Erfahrung im Inkasso-Bereich entlasten wir Sie von der Bürde offener Forderungen und sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche effizient und rechtssicher durchgesetzt werden.
Unsere Leistungen im Überblick
Zahlungserinnerungen
Erstellung und Versand rechtssicherer Mahnungen an säumige Mandanten.
Mahnwesen & Inkasso
Konsequente Durchsetzung Ihrer Honorarforderungen – außergerichtlich und gerichtlich.
Klare Prozessführung
Einleitung gerichtlicher Mahnverfahren bis zur Vollstreckung – effizient & professionell.
Vermeidung von Honorarstreitigkeiten
Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Abrechnung Ihrer Leistungen gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV):
Grundlagen der Abrechnung nach der StBVV
- Wertgebühren: Berechnung nach dem Wert des Gegenstands der beruflichen Tätigkeit gemäß § 10 StBVV.
- Rahmengebühren: Festlegung der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit gemäß § 11 StBVV.
- Zeitgebühren: Abrechnung nach Zeitaufwand, typischerweise 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde gemäß § 13 StBVV.
- Mittelgebühr und Mindestgebühr: Anwendung der Mittelgebühr als Standard, mit Möglichkeit zur Anpassung je nach Einzelfall.
Einwendungen gegen den Honoraranspruch des Steuerberaters
- Dienstvertragliche Leistungen: Abrechnung für Tätigkeiten ohne konkreten Erfolg, z. B. laufende Buchführung oder allgemeine steuerliche Beratung.
- Werkvertragliche Leistungen: Abrechnung für erfolgsbezogene Tätigkeiten, z. B. Erstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen.
- Aufrechenbare Gegenforderungen: Berücksichtigung möglicher Gegenforderungen des Mandanten.
- Fälligkeit und Einforderbarkeit der Rechnung: Sicherstellung der rechtzeitigen und korrekten Rechnungsstellung.
- Fallstricke der Verjährung: Überwachung von Fristen zur Vermeidung von Forderungsausfällen.
Einwendungen gegen den Honoraranspruch des Steuerberaters
Bei dienstvertraglichen Leistungen wird kein konkreter Erfolg geschuldet, sondern nur die Tätigkeit.
Beispiele hierfür sind:
- Laufende Buchführung: Die regelmäßige Erfassung von Geschäftsvorfällen ohne ein spezifisches Endprodukt.
- Lohn- und Gehaltsabrechnung: Monatliche Abrechnungen für Mitarbeiter, die regelmäßig und fortlaufend durchgeführt werden.
- Allgemeine steuerliche Beratung: Laufende Beratung zu steuerlichen Fragen, ohne dass ein konkretes, abgrenzbares Ergebnis geschuldet wird.
- Vertretung in Steuerangelegenheiten: Die fortlaufende Vertretung vor Finanzbehörden oder in Rechtsbehelfsverfahren, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken kann.
Hier wird das Honorar bereits fällig, wenn der Steuerberater eine Leistung erbracht hat.
Bei Leistungen des Steuerberaters mit dienstvertraglichem Charakter kann der Mandant den Honoraranspruch nur dann erfolgreich zu Fall bringen, wenn er mit einer Gegenforderung aufrechnen kann.
Der Werkvertrag hingegen ist erfolgsbezogen.
Beispiele:
- Erstellung von Jahresabschlüssen: Das Erreichen eines spezifischen Ergebnisses, nämlich die Fertigstellung des Jahresabschlusses.
- Steuererklärungen: Das Ausfertigen und Einreichen von Steuererklärungen bei den Finanzbehörden, da hier ein konkretes Endprodukt geschuldet wird.
- Erstellung von Gutachten: Wenn spezifische steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Gutachten angefertigt werden.
- Projektbezogene Beratung: Zum Beispiel die steuerliche Gestaltungsberatung im Rahmen von Unternehmenskäufen, Umstrukturierungen oder speziellen Investitionsvorhaben, die auf ein bestimmtes Ergebnis abzielen.
Bei werkvertraglichen Leistungen, wie etwa der Erstellung eines Jahresabschlusses, können etwaige Fehler dazu führen, dass der Mandant sein Recht auf Nachbesserung ausübt und eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzt. Die Vergütung kann dann erst mit der Abnahme des Werkes als mangelfrei fällig werden.
Im Übrigen kann der Mandant natürlich mit echten Steuerschäden, für die der Steuerberater haftet, aufrechnen.
Forderungen, mit denen der Mandant die Aufrechnung gegen die Honorarforderung erklären kann, sind meist Ansprüche aus sogenannten Steuerschäden, die auf eine Pflichtverletzung des Steuerberaters zurückgehen.
Mögliche Fehlerursachen:
- Versäumte Fristen: Das Nichtbeachten von Abgabefristen für Steuererklärungen kann zu Verspätungszuschlägen und Interessen führen.
- Fehlerhafte Steuererklärungen: Fehler oder Auslassungen können zu Nachzahlungen, Strafzuschlägen und Zinsen führen.
- Nichtausnutzung von Steuervorteilen: Unkenntnis über Steuervergünstigungen führt zu unnötig hohen Steuerzahlungen.
- Steuerhinterziehung: Falschangaben oder Verschweigen von Einkünften können strafrechtlich verfolgt werden.
- Fehler bei der Umsatzsteuer: Unkorrektes Ausweisen oder Nichtabführen der Umsatzsteuer kann zu Nachzahlungen führen.
- Probleme mit der Betriebsprüfung: Fehler, die im Rahmen von Betriebsprüfungen gefunden werden, führen zu Nachforderungen.
- Schlechte steuerliche Planung: Unnötig hohe Steuerlasten durch mangelnde Planung.
Fälligkeit und Einforderbarkeit sind zu unterscheiden. Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt ist (§ 7 StBVV).
Nach § 9 StBVV ist die Vergütung jedoch nur einforderbar aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung. Diese ist vom Steuerberater zu unterzeichnen oder in Textform zu erstellen – Letzteres nur mit Zustimmung des Auftraggebers.
Ohne Unterzeichnung und ohne Zustimmung zur Textform ist die Vergütung nicht erfolgreich einklagbar.
Die Verjährung beginnt nicht mit der Mitteilung der Berechnung, sondern mit dem Zeitpunkt, an dem erstmals hätte abgerechnet werden können (§ 7 StBVV).
Das bedeutet: Leistungen sollten zeitnah abgerechnet werden, um keine Verjährung zu riskieren. Besonders bei periodisch erbrachten Leistungen kann es zu Missverständnissen kommen.
Beispiel 1: Buchhaltung für Januar–Oktober 2021 wird in 2021 abgeschlossen → Verjährungsbeginn 31.12.2021. Buchhaltung für November–Dezember wird erst 2022 eingereicht → Verjährung ab 31.12.2022.
Beispiel 2: Jahresabschluss für 2021 wird in 2023 erstellt, Bescheid ergeht 2024 → Verjährungsbeginn 31.12.2024, da im Jahr 2024 noch relevante Leistungen erfolgten.
So setzen Steuerberater ihre Honorarforderungen durch
Unsere Kanzlei unterstützt Steuerberater deutschlandweit bei der konsequenten und rechtssicheren Einziehung offener Honorare – vom außergerichtlichen Mahnverfahren bis zur gerichtlichen Klage. Wir kennen die Besonderheiten der StBVV und vermeiden für Sie die häufigsten Fallstricke wie Formfehler, Verjährung oder unvollständige Forderungsgrundlagen.
Gerichtliches & außergerichtliches Inkasso
Oft reicht bereits ein professionelles anwaltliches Inkassoschreiben, um Mandanten zur Zahlung zu bewegen. Sollte das nicht genügen, setzen wir Ihre Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren und – falls notwendig – im Klageverfahren durch. Unser Fokus liegt auf effizienter, pragmatischer und kostenschonender Durchsetzung Ihrer Forderungen.
Was tun bei Zahlungsverzug durch Mandanten?
Mandanten zahlen nicht? Dann ist schnelles Handeln gefragt. Schon nach wenigen Wochen Verzug geraten Sie in die Gefahr, Fristen zu versäumen oder Ihre Forderung verjähren zu lassen. Wir helfen Ihnen mit allen rechtlichen Mitteln – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Steuerberatungsvertrags – Ihre Honorarforderung zügig geltend zu machen.
Verzugszinsen bei Honorarforderungen
Bei Zahlungsverzug schuldet der Mandant Verzugszinsen. Die Höhe richtet sich danach, ob ein Verbraucher oder ein Unternehmer betroffen ist. Nach § 288 BGB gelten dabei zwei Zinssätze:
5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz:
Gilt, wenn der Mandant eine Privatperson (Verbraucher) ist. Dies betrifft z. B. Steuerpflichtige, die eine private Steuerberatung erhalten haben.
FAQ: Häufige Fragen von Steuerberatern
Wann kann ein Honorar eingeklagt werden?
Ein Honorar ist gemäß § 7 StBVV fällig mit Abschluss der Leistung. Einforderbar wird es jedoch erst mit einer ordnungsgemäßen Honorarabrechnung gemäß § 9 StBVV. Diese muss schriftlich oder in Textform mit Zustimmung des Mandanten erfolgen.
Was ist bei der Verjährung von Honorarforderungen zu beachten?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Bei periodischen Leistungen (z. B. monatlicher Buchführung) muss jede Teilleistung gesondert betrachtet werden.
Warum Schilling Rechtsanwälte?
- Spezialisierung: Fokus auf Forderungsmanagement und Inkasso für Steuerberater.
- Erfahrung: Langjährige Praxis in der Durchsetzung offener Forderungen.
- Rechtssicherheit: Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).
- Effizienz: Schnelle und unkomplizierte Abwicklung Ihrer Inkassofälle.
Kontaktieren Sie uns
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📞 Telefon: 06172 / 265-8400
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