Categories: Bootsrecht, Kaufrecht

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Mängelhaftung beim Kauf eines Sportboots

Sie haben ein Motorboot, Sportboot oder eine Segelyacht gekauft oder verkauft, sei es privat oder als Händler und nun gibt es Probleme mit Mängeln? Im folgenden Artikel zeigen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen auf.

Derzeit gibt es nach Schätzungen der Branchenverbände ca. 750.000 Sportboote in Deutschland, davon sind ca. 300.000 Motorboote.

Bei neuen und gebrauchten Booten gibt es einen regen Handel.

Gebrauchte Sportboote werden zwischen Privaten untereinander gehandelt oder vom Händler verkauft.

Daneben besteht ein Markt mit neuen Booten die überwiegend vom Händler oder Hersteller vertrieben werden.

Häufig entzündet sich nach dem Bootskauf Streit um bestehende Mängel, die gegebenenfalls verschwiegen wurden oder wegen zugesicherter Eigenschaften, die das Sportboot nicht erfüllt.

Aufgrund der Komplexität von Booten und auch des häufig recht hohen Alters sowie der Besonderheiten des Elements Wasser, welches auf die Yacht einwirkt, drehen sich Streitigkeiten häufig um so genannten „versteckte Mängel“.

Bei welchen Mängeln am Boot greift die Gewährleistung?

Drehscheibe der Rechtsfragen beim Bootskauf ist der Begriff des „Sachmangels“. Nur bei Vorliegen eines Sachmangels bei „Gefahrübergang“ (im Regelfall die Ablieferung der Ware an den Kunden) eröffnen sich dem Käufer des Bootes entsprechende Rechtsbehelfe.

Das am 01.01.2022 in Kraft getretene Gewährleistungsrecht betrachtet den Begriff des Sachmangels aus drei Perspektiven:

  • Objektive Anforderungen,
  • subjektive Anforderungen
  • Montageanforderungen.

Das Gesetz räumt jedenfalls bei Verbraucherverträgen seit dem 01.01.2022 den objektiven Anforderungen an das gekaufte Sportboot einen gewissen Vorrang ein.

Entscheidend für die Frage, ob bei der Gewährleistung das alte oder das neue ab dem 1.1.2022 geltende Recht anwendbar ist, ist das Datum des Vertragsschlusses. Bei Verträgen die bis 31.12.2021 abgeschlossen wurden, gilt noch das alte Recht, danach das neue.

Was ist ein Sachmangel am Motorboot?

Typische Mängel am Sportboot

Es gibt eine Reihe von typischen Sachmängeln, die an Sportbooten auftreten können und häufig zu streitigen Auseinandersetzungen – auch vor Gericht – führen.

Leckage: Undichtigkeit des Bootes, häufig verbunden mit dem Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit ins Bootsinnere

Osmoseschaden: Hiervon sind häufig die Bootsrümpfe betroffen, häufig kommt es zur Blasenbildung im Unterwasserbereich durch Diffusion. Solche Schäden sind besonders teuer und werden von der Rechtsprechung als erheblicher Mangel eingestuft (so etwa OLG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2018, 17 U 84/17).

Bootselektrik: Häufig unsichtbarer Mangel, da die Kabel im Schiffsinnern unsichtbar verlegt sind. Beim Bootskauf werden solche Mängel häufig nicht bemerkt, weil nicht jeder Verbraucher getestet wird.

Pumpenschaden: Häufig sind Bilgenpumpen im Boot defekt.

Fäulnis: Bei älteren Booten kann fauliges Holz vorkommen.

Schaden am Stringer: Bei einem Schaden an den Längsversteifungen des Bootes (Brechen oder Lösen vom Rumpf) ist die Reparatur kostspielig.

Frostschaden: Entsteht insbesondere aufgrund nicht ordnungsgemäßer Einwinterung.

Havarie: Unfallschäden und Kollisionen, die das Boot erlitten hat. Ein solcher Mangel ist offenbarungspflichtig und erheblich.

Motorschaden: Wasser im Motoröl, Ölverlust, Motorschaden

Getriebeprobleme: Durch Wassereintritt (Leckage am Getriebe) kann es zu Problemen mit dem Bootsgetriebe kommen.

Defekte Lenkung oder mangelhafte Selbststeuerung: Wenn das Lenkgetriebe, das Steuerruder oder das Servolenkungssteuergerät defekt ist, stellt dies ebenso einen Mangel dar, wie ein defektes Selbststeuerungssystem.

Mangelhaftes Bootsinventar: Auch Mängel am Inventar des Bootes können zur Haftung des Verkäufers führen. Häufig sind Sportboote und Yachten umfassend mit Mobiliar und Küchen etc. ausgestattet. Auch hier können versteckte (und verschwiegene) Mängel auftreten.

Fehlender Schiffsmessbrief: Der Schiffsmessbrief ist das Ergebnis der Vermessung der Rauminhalte eines Schiffes und weist die Brutto- und Nettoraumzahl eines Schiffes aus. Obligatorisch ist er für Schiffe über 24 m Länge. Er ist daher rechnerische Grundlage für Hafengebühren, Kanalgebühren, Versicherungsprämien etc. Ein fehlender Schiffsmessbrief kann daher einen erheblichen Sachmangel darstellen.

Fehlende Ausstattung oder Eigenschaften: Leistung des Motors, Alter, Betriebsstunden, etc.

Wasser in der Kabine: Dringt Wasser n die Kabine ein, sind die Dichtungen schadhaft. Auch dies kann einen erheblichen Mangel darstellen.

Rumpf-Deck-Verbindung: Hier kann auch eine Kollision ursächlich für einen Schaden sein. Augenfällig können Beschädigungen an den Scheuerleisten sein, die auf eine Kollision hindeuten. Es dürfte ein erheblicher Mangel vorliegen.

Objektive Anforderungen an das gekaufte Sportboot

Die objektiven Anforderungen an das Sportboot meinen die so genannte „Eignung für die gewöhnliche Verwendung“ und die „übliche, erwartbare Beschaffenheit“.

Die Eignung für die gewöhnliche Verwendung umschreibt, ob sich das Sportboot für den üblichen Zweck, für den der Gegenstand erworben wird, eignet. Ein Boot muss wasser- bzw. seetauglich sein, d.h. es muss sich selbständig über Wasser halten, bewegt und angehalten werden können. Leckagen bzw. das Eindringen von Wasser in den Bootskörper verhindern die Gebrauchstauglichkeit.

Die übliche und erwartbare Beschaffenheit bestimmt sich u.a. nach dem Stand der Technik, dem Herstellungsmaterial oder etwa der Bootsklasse. Hier ist ein herstellerübergreifender Maßstab anzulegen.

Daneben können die öffentlichen Äußerungen des Boots-Herstellers, etwa aus der Werbung (Prospektmaterial, TV-Spots, Anzeigen in Fachzeitschriften) zur Bestimmung der üblichen und erwartbaren Beschaffenheit herangezogen werden. Als Beispiele zu nennen sind hier die in Ausstattungslisten der Prospekte der Bootshersteller- und Manufakturen genannten Serien- und Sonderausstattungen oder etwa technischen Angaben zur Leistung des Bootsmotors.

Auch vom Bootshändler ausgestellte Vorführboote können bei der Bestimmung der erwartbaren Beschaffenheit eine große Rolle spielen.

Zu guter Letzt darf der Käufer auch die Lieferung des zugehörigen Zubehörs erwarten.

Subjektive Anforderungen an das gekaufte Sportboot

Bei der Frage der Mangelhaftigkeit des gekauften Boots und der sich anschließenden Gewährleistung des Verkäufers sind als weitere Kategorie die subjektiven Anforderungen zu berücksichtigen.

Hierbei geht es um die Frage was Käufer und Verkäufer als Eigenschaften vereinbart haben, etwa hinsichtlich der Art, Qualität und Funktionalität des Bootes oder welche Eigenschaften nach der vertraglich vorausgesetzten Verwendung erforderlich sind.

Ein Sportboot dient im Regelfall Zwecken der Freizeitgestaltung (Wassersport, touristische Ziele). Boote mit gewerblichem Zweck haben andere Anforderungen.

In erster Linie ist bei der Mängelhaftung die vereinbarte Beschaffenheit praxisrelevant. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind nach wie vor umfassende Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Beschaffenheit der ausgetauschten Ware ohne besondere Formerfordernisse möglich.

In Betracht kommen zunächst positive Beschaffenheitsvereinbarungen, z.B. die Osmosefreiheit, die Seetüchtigkeit, die Dichtigkeit des Schiffes etc. Solche Eigenschaftsbeschreibungen können Vertragsinhalt werden und sind dann einzuhalten. Treffen die Angaben nicht zu, liegt ein Sachmangel vor.

Im Bereich des Verbrauchergeschäfts, also bei einem Käufer, der Verbraucher ist, sind so genannte negative Beschaffenheitsvereinbarungen beim Bootskauf nur noch unter besonderen, engen Voraussetzungen möglich. Als negative Beschaffenheitsvereinbarung gilt beispielsweise beim Bootskauf die vereinbarte Eigenschaft „Frostschaden“, „Havarieschaden“ oder „Leckage / Undichtigkeit“.

Solche Vereinbarungen sind gegenüber Verbrauchern nur noch wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Hintergrund ist, dass dem Käufer als Verbraucher genügend Zeit zur Überlegung über die Vertragsentscheidung eingeräumt werden soll, insbesondere Überraschungsentscheidungen vermieden werden sollen.

Dies dürfte zweierlei erfordern:

(1) Zwischen vorvertraglicher Information über die Negativabweichung und Unterzeichnung des Vertrages muss ein gewisser zeitlicher Abstand liegen (zum Beispiel eine kurze Kaffeepause) und

(2) im Vertrag muss die Negativabweichung gesondert vom Käufer unterzeichnet werden, d. h. es sind im Ergebnis mindestens zwei Unterschriften erforderlich, einmal für den Vertrag selbst und zum anderen gesondert für die Vereinbarung einer negativen Abweichung.

Boot von privat gekauft

Wer ein Boot, Sportboot oder Motorboot von einer Privatperson kauft, hat bei auftretenden Mängeln häufiger das Nachsehen, da die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann und die im Internet zu findenden Kaufvertragsformulare einen Gewährleistungsausschluss häufig standardmäßig vorsehen. 

Auch bei individuell geschriebenen Verträgen wird häufig zugesetzt „ohne Gewährleistung“ oder „gekauft wie gesehen“, was zum selben Ergebnis führen kann.

Der Gewährleistungsausschluss umfasst dabei auch Sachmängel, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren.

Hier gibt es allerdings zwei wichtige und praxisrelevante Ausnahmen:

(1) Vereinbarte Beschaffenheit: Haben die Parteien bestimmte Eigenschaften des Boots vertraglich vereinbart, z.B. die Freiheit von Havarien, Osmoseschäden, Dichtigkeit, eine bestimmte Leistung des Motors, das Baujahr, die Laufleistung oder die Anzahl der Vorbesitzer oder das Vorhandensein bestimmter Ausstattungsmerkmale oder Eigenschaften, so haftet der Verkäufer für die Richtigkeit dieser Angaben, auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. 

(2) Arglist bzw. Kenntnis des Verkäufers: Kennt der Verkäufer den Mangel und verschweigt diesen bei den Kaufvertragsverhandlungen vorsätzlich, so kann er sich bezüglich des verschwiegenen Umstands nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen. Hier kann im Einzelfall die Beweisführung für den Käufer schwierig sein, da nicht immer Dokumente vorliegen, aus denen sich die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel zweifelsfrei ableiten lässt.

Boot vom Händler gekauft

Beim Kauf eines Sportboots vom gewerblichen Händler ist die Rechtslage fundamental anders und vorteilhafter für den Käufer, wenn dieser Privatperson ist (vom Gesetz „Verbraucher“ genannt).

(1) Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen werden: Der Händler kann bei einem Geschäft mit einem Verbraucher die Gewährleistung nicht wirksam vertraglich ausschließen.

Bei neuen Sportbooten beträgt diese zwei Jahre, bei gebrauchten Motorrädern kann die Gewährleistung wirksam auf 1 Jahr verkürzt werden.

(2) Beweislastumkehr zugunsten des Käufers: Zugunsten des Käufers wird vermutet, dass ein Mangel am Boot, der nach Auslieferung auftritt, bereits im Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war. Dies gilt für alle Mängel, die binnen einem Jahr nach Auslieferung auftreten. Für Bootskäufe vor dem 1.1.2022 gelten hier sechs Monate als Beweislastumkehr.

Dies bedeutet, dass der Händler beweisen muss, dass der Defekt erst nach Übergabe eingetreten ist und (in der Praxis) auch nicht vorher bereits im Sportboot unsichtbar angelegt war.

Garantie und Gewährleistung beim Bootskauf – wo sind die Unterschiede?

Wichtig ist, Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden.

Bei der Garantie gibt es beim Kauf eines neues Boots Garantien des Bootsherstellers.

Zum anderen gibt es beim Erwerb gebrauchter Sportboote freiwillige Garantien des Verkäufers, die über Garantieversicherungen abgedeckt werden. Häufig werben Bootshändler mit der Möglichkeit, zusätzlich eine Garantie abzuschließen.

Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Bootsherstellers oder des Verkäufers, innerhalb einer gewissen Zeit nach dem Kauf die Mangelfreiheit zu garantieren. Es handelt sich also um einen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller oder gegen eine Garantieversicherung.

Daneben und völlig unabhängig muss der Bootshändler die oben beschriebene gesetzliche Gewährleistung einhalten, die nicht freiwillig ist. 

Beide Ansprüche stehen nebeneinander und werden häufig von Käufer und Verkäufer verwechselt.

Wie lange die Garantie dauert, ist Sache des Herstellers oder der freiwilligen Garantiepolice der Versicherung.

Die gesetzliche Gewährleistung gilt hingegen bei neuen Booten zwei Jahre und ist grundsätzlich nicht beschränkt, es sei denn es liegen reine Verschleißerscheinungen vor.

Der Verkäufer kann sich nicht mit der Begründung aus der Verantwortung für einen Mangel ziehen, dass ja gegen den Hersteller Garantieansprüche bestünden. Diese Argumentation ist unzulässig. Der Käufer kann sich aussuchen, gegen wen er die Ansprüche geltend macht.

Recht auf Nacherfüllung bzw. Reparatur bei Mängeln am Sportboot

Tritt ein Mangel am Motorboot oder einer Segelyacht auf, hat der Verkäufer das Recht – aber auch die Pflicht – zur Nacherfüllung. Beim Kauf eines fabrikneuen Boots vom Händler hat der Käufer zudem die Wahl zwischen Nachlieferung eines neuen Boots und Nachbesserung.

Bei der Nachbesserung muss der Verkäufer den Mangel auf seine Kosten reparieren und trägt auch die Wege- und Transportkosten.

Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruches ist im Regelfall der Betriebssitz des Verkäufers.

Daneben hat der Käufer bei Verträgen über ein neues Boot auch das Recht, Nachlieferung zu verlangen, also Lieferung eines neuen, mangelfreien Boots.

Beweislast für Mängel am Boot

Die Beweislast für Mängel ist für den Käufer günstig geregelt. Im Grundsatz haftet der Verkäufer für nahezu alle Mängel, die binnen eines Jahres nach dem Kauf aufgetreten sind. Bei diesen wird vermutet, dass sie schon beim Kauf vorhanden waren.

Nach Ablauf der 12 Monate wendet sich das Blatt: Bei Mängeln die jetzt auftreten, muss der Käufer beweisen, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert nicht selten die Einschaltung eines technischen Sachverständigen, was mit hohen Kosten verbunden ist. Die Kosten für den Sachverständigen muss der Verkäufer nachträglich nur dann tragen, wenn sich der Mangel infolge der Begutachtung bestätigt.

Die Herstellergarantie hat demgegenüber Vorteile, weil diese nicht erfordert, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, es genügt hier, dass der Mangel innerhalb der vereinbarten Garantiezeit auftritt und nicht auf Verschleiß oder unsachgemäße Bedienung durch den Fahrer zurückzuführen ist.

Gesetzliche Gewährleistung beim Kauf und Gewährleistungsansprüche

Für den Fall, dass ein Sachmangel am Sportboot vorliegt, kann der Käufer gegen den Verkäufer die folgenden Ansprüche im Rahmen der Gewährleistung geltend machen:

o Nacherfüllung

o Rücktritt

o Minderung

o Schadensersatz

Dabei hat der Käufer grundsätzlich die Wahl, welche der Rechte er geltend macht, die indes an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind.

Nacherfüllung beim Bootskauf

Liegt nach den oben beschriebenen Kriterien ein Sachmangel vor, so hat der Bootskäufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung einen Gewährleistungsanspruch gegen den Bootsverkäufer. Primärer Anspruch ist die Nacherfüllung.

Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer vom Verkäufer entweder die sogenannte Nachbesserung (das ist im Wesentlichen die Reparatur der mangelhaften Ware) oder aber die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Käufer die Wahl. Auch kann der Käufer noch immer Nachlieferung verlangen, wenn er bereits zuvor vergeblich Nachbesserung verlangt hatte.

Dabei gilt der sogenannte Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung. D. h. der Käufer muss zunächst primär auf Nacherfüllung dringen, bevor er zu den weiteren Rechten übergehen kann. Der Verkäufer hat sodann das Recht, aber gegebenenfalls auch die Pflicht, die Mängelrüge auf ihre Berechtigung hin zu untersuchen. Dabei hat die Untersuchung grundsätzlich am Betriebssitz des Verkäufers zu erfolgen.

Sollten die Kosten der Nacherfüllung unverhältnismäßig hoch sein, so kann der Verkäufer die Nacherfüllung allerdings verweigern. Dies dürfte etwa der Fall sein, wenn die Kosten der Reparatur den Wert der Ware übersteigen. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung bleibt es dem Käufer natürlich unbenommen, vom Vertrag zurückzutreten.

Gleiches gilt, wenn der geltend gemachte Mangel unerheblich ist oder eine Reparatur beispielsweise aus technischen Gründen unmöglich ist.

Entscheidet sich der Käufer für die Lieferung einer mangelfreien Sache, so kann der Verkäufer die mangelhafte Ware zurückverlangen.

Wichtig ist, dass der Verkäufer die im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Lohn- und Materialkosten zu tragen hat. Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs kann der Käufer zudem für die voraussichtlichen Aufwendungen, beispielsweise Fahrt- und Transportkosten einen angemessenen Vorschuss vom Verkäufer verlangen.

Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer zwei Versuche zur Nachbesserung einräumen und kann erst bei Scheitern beider Versuche vom Kaufvertrag zurücktreten. Hierbei muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.

Bei Verträgen, die nach dem 1.1.2022 abgeschlossen wurden und bei denen auf der Käuferseite ein Verbraucher steht, besteht allerdings das Erfordernis zur Fristsetzung und zweimaligen Nachbesserung nicht mehr (§ 475 d BGB). Hier genügt nunmehr, dass der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist seit Unterrichtung über den Mangel schlicht nicht vorgenommen hat oder der Mangel trotz eines Nachbesserungsversuchs immer noch fortbesteht. Gleiches gilt bei besonders schwerwiegenden Mängeln, bei Verweigerung der Nacherfüllung oder wenn nach den Umständen absehbar ist, dass der Unternehmer eine Nacherfüllung nicht vornehmen wird. Hier wird künftig eine Einzelfallbetrachtung durch die Rechtsprechung vorzunehmen sein.

Wann ist der Rücktritt vom Bootskauf möglich?

Viele Käufer haben an einer mangelbehafteten Motoryacht – möglicherweise aus einer fehlerhaften Serie oder Montagsproduktion – kein Interesse und stellen sich daher die Frage, wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag (früher Wandlung genannt) möglich ist.

Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer darf zweimal nachbessern. Lehnt er die Nachbesserung ab oder schlägt diese zweimal fehl, kann der Käufer den Rücktritt erklären.

Der Verkäufer muss dann den Kaufpreis zurückerstatten – gegebenenfalls unter Abzug einer Nutzungsentschädigung – und erhält im Gegenzug das defekte Boot zurück.

Sportboot oder Yacht gebraucht vom Händler gekauft – wie ist die Rechtslage?

Bei gebrauchten Yachten, die beim Händler gekauft werden, ist die Rechtslage nicht fundamental anders. Der wesentliche Unterschied ist, dass die Gewährleistung im Vergleich zur Neuware auf ein Jahr (statt zwei) verkürzt werden kann.

Yacht von privat gebraucht gekauft – wie ist die Rechtslage?

Beim Kauf einer gebrauchten Yacht von einer Privatperson ist die Rechtslage anders, da hier die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann, was auch häufig passiert.

Dann haftet der Privatverkäufer nur für arglistig verschwiegene Mängel, also solche, die ihm bekannt waren.

Gibt es ein Rückgabe -oder Umtauschrecht beim Bootskauf?

Viele Käufer sind der Auffassung, es gäbe ein generelles Rückgaberecht im Einzelhandel, etwa bei Nichtgefallen der Ware oder Kaufreue.

Grundsätzlich gibt es bei Präsenzgeschäften im stationären Handel kein Rückgabe- oder Umtauschrecht. Freiwillig vom Händler eingeräumte Umtauschrechte sind nicht branchenüblich und wohl weitgehend unbekannt, da im Regelfall mit dem Besitzwechsel des Sportboots durch den hinzugekommenen Halter ein Wertverlust eintritt.

Anders sieht es bei Fernabsatzgeschäften aus, also bei Käufen, die vollständig über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon oder Webseiten abgewickelt werden, ohne dass der Käufer die Ware vorher physisch besichtigt hätte. Im Bereich des Bootshandels dürfte der reine Fernabsatz die Ausnahme darstellen, es mag aber bisweilen vorkommen, dass ein Kaufvertrag bereits per E-Mail oder Chat im Vorfeld abgeschlossen wird, die Besichtigung und Abholung erst im Nachhinein. Hier wird dem Käufer von Gesetzes wegen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Innerhalb dieser Frist kann der Käufer das Motorboot ohne Angabe von Gründen durch Erklärung des Widerrufs zurückgeben und sich so vom Kaufvertrag lösen.

Voraussetzung für den Beginn und damit den Ablauf der Widerrufsfrist ist eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht bei Vertragsschluss. Allerdings kann unter Umständen ein Wertersatz für die Nutzung zu leisten sein. 

Bei fehlerhafter oder unterlassener Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate nach Vertragsschluss.

Arglistige Täuschung beim Kauf einer Yacht

Neben den vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrechten ist im Einzelfall auch die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Käufer des Bootes möglich.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkäufer entweder

  • Einen erheblichen Mangel, der ihm bekannt ist, wissentlich verschweigt, z.B. einen Havarieschaden oder eine Leckage oder
  • Angaben ins Blaue hinein gemacht werden, obwohl der Verkäufer über den betreffenden Umstand kein Wissen hat, z.B. wird eine Motorrevision behauptet, obwohl der Verkäufer dies nicht positiv weiß

Die arglistige Täuschung ist bis zu 10 Jahren nach dem Kauf und bis zu einem Jahr nach Kenntnis der Umstände möglich und damit deutlich länger als die Gewährleistungsrechte.

Allerdings trägt der Käufer die volle Beweislast für die Arglist, d.h. er muss dem Verkäufer nachweisen können, dass dieser Kenntnis von dem in Rede stehenden Umstand hatte. Das ist nicht immer einfach und wird in vielen Fällen nicht gelingen.

Hier bietet es sich häufig an, Kontakt zum Vorbesitzer des Bootes oder bekannten Reparaturbetrieben aufzunehmen.

Auch alte Rechnungen über Reparaturen können Fundstellen für entsprechende Beweise sein.


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    Beispiele für Mängel am Boot aus der Rechtsprechung

    Feiner Riss am Zylinderkopf des Bootsmotors

    Das OLG Bremen entschied einen Fall, bei welchem der Motor des Boots nach kurzer Nutzung durch den Käufer an Leistung verloren und sich dann als nicht mehr funktionsfähig erwiesen hat (Ausfall des Motors). Ein Sachmangel war jedoch nach Ansicht des Gerichts zu verneinen, weil mit dem feinen Riss im Zylinderkopf bei Gefahrübergang ein alterstypischer Verschleißmangel vorlag, der sich später verstärkte und eine Leistungsminderung hervorrief oder zu einer Funktionsunfähigkeit führte (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 11. März 2004 – 2 U 99/03).

    Motor in Wassertonne getestet – Verkauf auf eBay

    Der Käufer erwarb im Wege des Privatkaufs über das Internetaktionshaus eBay eine gebrauchte Motoryacht.

    Der Hinweis in dem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet nach Ansicht des Gerichts allerdings noch keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors. Im vorliegenden Fall galt dies umso mehr, als der Verkäufer in der Anzeige explizit zum Ausdruck gebracht hatte, eine Garantie nicht übernehmen zu wollen. Der Verkauf über eBay führte zu keinen rechtlichen Besonderheiten (OLG Celle, Urteil vom 08. April 2009 – 3 U 251/08).

    Motorkajütboot mit Schimmel gekauft

    Auf eBay wurde ein Motorkajütboot mit Trailer (Bootsanhänger) verkauft. In der Angebotsbeschreibung auf eBay führte der Verkäufer aus, das Boot sei dicht und zum Reisen geeignet. Damit sei nach Ansicht des Käufers die Seetauglichkeit als Beschaffenheit vereinbart worden.

    Kurz nach dem Kauf stellte der Käufer Schimmelstellen am Boot fest, die durch einen massiven Pilzbefall hervorgerufen wurden. Eine Begutachtung ergab, dass das Boot in der Holzsubstanz stark beschädigt war.

    Die Käufer hatten daraufhin den Rücktritt erklärt.

    Der BGH bejaht im ersten Schritt eine Beschaffenheitsvereinbarung der „Seetauglichkeit“. Die Seetauglichkeit sei aufgrund des Pilzbefalls auch nicht mehr gegeben. Der Rücktritt scheiterte jedoch daran, dass die Käufer dem Verkäufer keine Nachfrist zur Instandsetzung des Bootes eingeräumt hatten. Der sofortige Rücktritt ohne Nachfristsetzung sei nicht möglich (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12)

    Überhitzung im Kühlwassersystem des Motors

    Durch die Ablagerungen eines Salz-Aluminiumoxid-Gemisches war es im Kühlwassersystem eines Sportbootes zu einer Überhitzung des Motors gekommen. Dadurch hat der Motor selbstständig abgeschaltet, sodass der Motor nicht mehr genutzt werden konnte. Damit konnte der Motor nicht für seinen eigentlichen Zweck – die Fortbewegung des Bootes ohne menschliche Kraftanstrengung – verwendet werden. Dies stellt nach Ansicht des LG Osnabrück einen erheblichen Sachmangel dar, da die Beseitigungskosten über 5 % des Kaufpreises betrugen. Der Rücktritt war folglich möglich (LG Osnabrück, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 7 S 213/19).

    Bootstrailer passt nicht für Holzboot

    Trifft ein Käufer als Verbraucher aufgrund des Angebots eines gewerblichen Verkäufers, dass ein bestimmter Boots-Trailer zum Transport und zum Aufstellen eines ganz bestimmten Bootes geeignet ist, seine Kaufentscheidung, ist diese Erklärung des Verkäufers ohne Weiteres auch Inhalt des Kaufvertrages und damit zugleich Inhalt einer zugesicherten Beschaffenheitsvereinbarung geworden. Ist der Bootstrailer zu kurz, kann der Käufer zurücktreten (AG Brandenburg, Urteil vom 11. September 2020 – 34 C 107/15).

    „Restarbeiten“ an einer Motoryacht sind keine „Restaurierungsarbeiten“

    Der Verkäufer hatte in einem eBay-Angebot behauptet, zur Herstellung der Seetüchtigkeit einer Motoryacht sei „noch etwas Restarbeit“ zu machen. Diese könne er aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht selbst erledigen.

    Nach dem Kauf stellte sich allerdings heraus, dass bei dem 40 Jahre alten Boot umfassende Restaurierungsarbeiten erforderlich waren. Hierüber hatte der Verkäufer arglistig getäuscht, so das KG Berlin. Der Begriff „Restarbeiten“ mache nicht deutlich, dass umfassende Restaurierung erforderlich sei. Der Begriff spreche vielmehr für kleinere Arbeiten (KG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2005 – 26 U 96/04).

    Angabe „fahrbereit“ bei einer Motoryacht

    In dem Übernahmeprotokoll zu einem Bootskaufvertrag zwischen zwei Privaten hieß es u.a.: „Die Motoryacht wurde im März 2006 mit Antifouling gestrichen, ist betankt und fahrbereit“. An der Motoryacht zeigte sich sodann ein Defekt des Ladeluftkühlers.

    Das OLG Brandenburg ist der Ansicht, dass hier die Fahrbereitschaft, demnach Seetüchtigkeit, vertraglich vereinbart worden ist.

    Wurden, so das Gericht, ein Kaufvertrag und ein Übernahmeprotokoll über die Kaufsache in unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang unterzeichnet, so kann eine im Übernahmeprotokoll enthaltene Bezeichnung der Kaufsache als „fahrbereit“ zugleich eine vertragliche Beschaffenheitsgarantie darstellen. Diese Beschaffenheitsgarantie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien im Kaufvertrag den Verkauf unter „Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel“ vereinbart haben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Januar 2009 – 5 U 54/08).

    Angabe „sehr guter Wartungszustand“ bei einer Motoryacht

    Auch in diesem Fall lag ein Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss vor. Der Verkäufer hatte dem Käufer sämtliche Wartungsbelege offengelegt. Hier stellte sich demnach die Frage, ob der Käufer wegen des fehlenden Wechsels des Zahnriemens, der in der Lebenszeit des Bootes noch nie gewechselt worden war, vom Kauf zurücktreten konnte.

    Ein „sehr guter Wartungszustand“ der Kaufsache ist nach Ansicht des LG Flensburg allerdings nicht schon dann als Beschaffenheit vereinbart, wenn beide Parteien von einem solchen ausgehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer dem Käufer sämtliche durchgeführten Wartungsarbeiten offengelegt hat und für keine der Parteien ersichtlich war, dass hiervon nicht alle erforderlichen Arbeiten umfasst waren. Darunter sei nur zu verstehen, dass die aus den übergebenen Rechnungen ersichtlichen Wartungsarbeiten ausgeführt wurden und dass der Verkäufer selbst davon ausging, dass damit alles Erforderliche getan sei. Rücktritt und Schadensersatz schieden daher aus (LG Flensburg, Urteil vom 30. April 2021 – 2 O 19/20).

    Starke Geräuschentwicklung als Sachmangel bei einem Sportboot

    Ein Freizeitboot eignet sich nach Ansicht des OLG Jena in Verbindung mit einem Motor, der eine Geräuschentwicklung im Grenzbereich aufweist (hier: 84 dBA) nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art gerade nicht üblich ist und vom Käufer nicht erwartet werden kann.

    In seinem Gutachten hat der vom Gericht bestellte Sachverständige Schallmessungen durchgeführt. Dort hat der Sachverständige Messwerte zwischen 74 und 84 dB festgestellt. Hierbei hat er auch wahrnehmen können, dass ab einer Motordrehzahl von ca. 3.300 Umdrehungen pro Minute sich die Maschine durch den Propellerschub auf ihren elastischen Motorfüßen so weit nach vorn schiebt, dass der Motor an der GFK-Wanne anliegt. Hierdurch seien verstärkt Vibrationen im Fußbodenbereich des Steuerstandes zu spüren.

    Es gebe zwar keine rechtsverbindlichen Vorschriften über die maximal zulässigen Innengeräuschpegel von Sportbooten. Mit 84 dBA erreiche das Boot aber einen Schallpegel, der fast die Schwelle erreiche, ab der Arbeitnehmer einen Gehörschutz tragen müssten. Das Tragen eines solchen Gehörschutzes sei allerdings wegen der Unmöglichkeit anderweitige Schallsignale wahrzunehmen nicht zulässig. Am Steuerstand eines Binnenschiffes dürfe ein Schallpegel von 70 dBA nicht überschritten werden. Der Käufer konnte folglich vom Kaufvertrag zurücktreten (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juni 2014 – 9 U 143/12).

    Fehlende Osmosefreiheit als Sachmangel beim Sportboot

    Die Parteien hatten bei einem Gesamtkaufpreis für das Sportboot von 89.000,00 Euro vereinbart, dass die Restzahlung des Kaufpreises nach getätigter Anzahlung erst dann gezahlt würde, wenn ein Osmosecheck erfolgreich durchgeführt worden wäre. Die Anzahlung betrug lediglich 13.350,00 Euro.

    In einer Werft wurde sodann nach der Übergabe ein Osmoseschaden, also eine sichtbare Blasenbildung am Rumpf, festgestellt. Dass es dem Käufer auf die Osmosefreiheit des Bootes besonders angekommen sei, ergab sich bereits aus der vorvertraglichen E-Mail-Korrespondenz.

    Die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Restkaufpreises wurde abgewiesen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Februar 2020 – 5 U 48/19).


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