Viele Unternehmer versuchen ihr Privatvermögen vor dem Gläubigerzugriff für den Fall einer finanziellen Schieflage zu sichern. Lieferanten, Banken und das Finanzamt stehen im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz schnell auf dem Plan.
Sehr häufig werden Vermögensbestandteile auf nahestehende Personen wie Ehegatten, Kinder, Geschwister oder auch auf andere nahestehende Personen übertragen, sei es präventiv in guten Zeiten oder in Anbetracht einer bereits aufkommenden Krise.
Vielen ist nicht bekannt, dass das Finanzamt bei bestehenden Steuerschulden des Schuldners die Möglichkeit hat, mit einem so genannten Duldungsbescheid den Vermögenserwerb des Empfängers anzufechten und dessen Rückgängigmachung zu fordern.
Beispiel: Der Unternehmer U überträgt am 1.3.2005 ein ihm gehörendes Grundstück auf seine Schwester DS. Das Finanzamt F erlässt am 8.7.2008 einen Einkommensteuerbescheid gegen den Schuldner S über fällige Einkommensteuer in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Der Unternehmer U ist außerstande, die fälligen Steuerschulden zu begleichen.
Also erlässt das Finanzamt F gegen dessen Schwester DS einen Duldungsbescheid worin diese zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet wird. Diese wehrt sich vor dem zuständigen Finanzgericht gegen die Inanspruchnahme, da sie nach eigenen Angaben von der finanziellen Schieflage des U keine Kenntnis hatte.
Das Vorgehen des Finanzamts führt zum Erstaunen der oftmals ahnungslosen Empfänger von Vermögensübertragungen.
I. Der Duldungsbescheid des Finanzamts
§ 191 Abgabenordnung ermächtigt das Finanzamt zum Erlass eines Duldungsbescheids gegen den Haftungsschuldner. Insoweit steht der Erlass eines Duldungsbescheides als Verwaltungsakt der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung gleich.
Er darf nur erlassen werden, wenn der zugrunde liegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.
Der Duldungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und muss inhaltlich den Anforderungen an eine zivilrechtliche Klage genügen.
II. Das Anfechtungsgesetz: Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
Das eigens hierfür erlassene Anfechtungsgesetz regelt Rechtsbehelfe von Gläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens, mit denen diese Handlungen eines Schuldners anfechten können.
III. Ausgangspunkt: Den Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners
Nach § 1 Anfechtungsgesetz muss im ersten Schritt immer eine so genannte Rechtshandlung des Schuldners vorliegen, die den Gläubiger benachteiligt.
1. Rechtshandlung
Im obigen Beispiel also muss eine Rechtshandlung des Unternehmers U vorliegen.
Eine Rechtshandlung ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat bzw. rechtliche Wirkungen auslöst. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes genügt es für die Annahme einer Rechtshandlung, dass das Gesetz an die konkrete Willensbetätigung eine Rechtswirkung knüpft. Rechtliche Folgen in diesem Sinn liegen auch dann vor, wenn das Handeln oder Unterlassen dem Erwerber nur eine formelle Rechtsstellung bzw. eine Buchposition verschafft.
Den Ideen zur Verschiebung von Vermögen auf Dritte sind kaum Grenzen gesetzt und so vielfältig sind auch die denkbaren Gestaltungen, was eine Rechtshandlung sein kann:
– Übertragung von Grundstücken
– Übertragung von Aktien und Wertpapieren
– Einzahlung von Eigenmitteln auf Konten eines anderen
– Zahlung von eigenen Schuldnern auf Konten eines Dritten (sog. „Kontoleihe“)
– Verzicht auf zustehende Forderungen (bspw. Versorgungsleistungen), Stundung, Erlass
2. Gläubigerbenachteiligung
§ 1 Anfechtungsgesetz fordert darüber hinaus, dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.
Eine solche Gläubigerbenachteiligung ist dann zu bejahen, wenn der Schuldner durch sein Handeln dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist und dadurch für den anfechtenden Gläubiger eine Zugriffsmöglichkeit ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder verzögert wird. Der Eintritt der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen.
Darüber hinaus sind nicht nur Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, die er selbst mit dem Begünstigten vornimmt, sondern – als mittelbare Zuwendungen – auch solche, durch die er Bestandteile seines Vermögens mit Hilfe einer Mittelsperson einem Begünstigten zuwendet, ohne zu diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten.
IV. Anfechtungsberechtigung
Zur Anfechtung ist gemäß § 2 Anfechtungsgesetz jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde
1. Vollstreckbarer Schuldtitel
Die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Steuerforderungen des Finanzamts ergibt sich ohne weiteres aus dem Vorliegen eines rechtskräftigen Steuerbescheides. Bei anderen Gläubigern genügt ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid oder ein Endurteil eines Zivilgerichts.
2. Keine Gläubigerbefriedigung durch „Pfandlosigkeit“
Daneben ist erforderlich, dass der Gläubiger erfolglose Vollstreckungsversuche nachweist oder andere Umstände dafür sprechen, dass eine Vollstreckung aussichtslos ist. Hier beziehen sich die Finanzämter auf eigene Vollstreckungsversuche, es können aber auch Eintragungen im Vollstreckungsportal durch andere Gläubiger genügen, um diese Aussichtslosigkeit darzulegen. Hat der Schuldner bereits eine eidesstattlichen Versicherung abgegeben (jetzt „Abgabe der Vermögensauskunft“ genannt), so ist grundsätzlich von einer erfolglosen Zwangsvollstreckung auszugehen.
3. Fälligkeit der Steuerschuld und keine Zahlungsverjährung
Bei Steuerforderungen des Finanzamts ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, ob zwischenzeitlich Zahlungsverjährung eingetreten ist. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der besonderen fünfjährigen Zahlungsverjährung gem. § 228 Abgabenordnung.
Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Verjährung unter anderem durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs und durch eine Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen. Dabei stellt auch der Erlass des Duldungsbescheides des Finanzamts bereits eine Vollstreckungsmaßnahme dar. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
4. Restschuldbefreiung des Schuldners?
Die dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung steht einem Anfechtungsanspruch nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich der Anfechtungsgegner nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen (BGH-Urteile vom 12.11.2015 – IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1, Rz 15 ff., und vom 22.03.2018 – IX ZR 163/17). Die Restschuldbefreiung schützt allein den Schuldner, dessen Vermögen im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollständig zugunsten der Gläubiger verwertet worden ist.
V. Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gem. § 3 Anfechtungsgesetz
Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG).
1. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
Die Gläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldners sein; es genügt für eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner, falls sein Handeln auf einen anderen Zweck gerichtet ist, eine Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt.
In der Praxis der Finanzgericht ergibt sich die Gläubigerbenachteiligungsabsicht häufig bereits indiziell daraus, dass dem Schuldner bewusst war, dass er Steuerschulden hatte und dass seine Konten wegen dieser Steuerschulden gepfändet worden waren. Wer in Kenntnis dieser Umstände Vermögensgegenstände überträgt, handelt mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht.
2. Kenntnis des Empfängers bzw. Anfechtungsgegner
Der Empfänger – im obigen Beispiel die das Grundstück empfangende Schwester DS – muss die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ebenfalls kennen. Der „Empfänger“ wird Anfechtungsgegner genannt. Im obigen Beispiel ist die Schwester DS Anfechtungsgegnerin, weil das Finanzamt dieser gegenüber einen entsprechenden Duldungsbescheid erlassen hat.
Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners hat der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat. Bloßes Annehmen oder Kennenmüssen genügt ebenso wenig wie eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners.
Für die Annahme einer Kenntnis genügt es allerdings, wenn der Anfechtungsgegner um die Rechtshandlung und den Benachteiligungsvorsatz im Allgemeinen gewusst hat; eine Kenntnis der Einzelheiten ist ebenso wenig erforderlich wie ein eigener Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
Die Beweislast obliegt dem anfechtenden Gläubiger. Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners wird durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert.
Ein Beweisanzeichen kann beispielsweise die bankvertragswidrige Überlassung von Kontokarte und PIN sein, wenn für die Überlassung „andere Motivlagen“ als eine Gläubigerbenachteiligung nicht erkennbar sind. Weitere Beweisanzeichen können in der Mitwirkung an Vermögensverschiebung und in der Kenntnis von beengten finanziellen Verhältnissen des Schuldners gesehen werden.
Im obigen Beispielsfalls kann das Finanzamt demnach eine Kenntnis der Schwester DS nicht ohne weiteres nachweisen.
3. Einhaltung der Zehnjahresfrist
Bei der Absichtsanfechtung genügt es, wenn die angefochtene Rechtshandlung binnen 10 Jahren vor der Anfechtung geschah.
VI. Anfechtung bei unentgeltlichen Leistungen gem. § 4 Anfechtungsgesetz
Nach § 4 Anfechtungsgesetz ebenfalls anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
1. Unentgeltlichkeit
Eine Leistung erfolgt unentgeltlich, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt. Es ist eine wirtschaftliche, keine formale Betrachtungsweise anzustellen.
Die Frage, ob Unentgeltlichkeit vorliegt, ist danach zu beurteilen, wie sich Leistung und Gegenleistung objektiv gegenüberstehen und sich in ihrem objektiven Wert entsprechen.
Ergibt diese Gegenüberstellung wegen der Schwierigkeit der Bewertung einzelner Faktoren kein eindeutiges Bild, kann auch die Wertung der Beteiligten in Betracht zu ziehen sein.
Bei der Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit kommt es auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung nicht an. Eine subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich.
Beispiele für unentgeltliche Leistungen des Schuldners an den Anfechtungsgegner können bspw. sein:
– Schenkung (bspw. eines Grundstücks)
– Verzicht auf Forderungen, Schuldenerlass
– Verzicht auf dingliches Recht im Grundbuch
– Anerkenntnis einer nicht bestehenden Schuld
– Spenden
Vorbehaltene Nießbrauche, eingeräumte Wohnrechte zugunsten des Übertragenden oder die bloße Übernahme von dinglichen Belastungen des Grundstücks ohne Übernahme einer persönlichen Haftung sind keine Gegenleistung; sie mindern nur den Wert des übertragenen Grundstücks. Gegenstand der Schenkung ist vielmehr das belastete Grundstück.
2. Einhaltung der Vierjahresfrist
Anfechtbar sind unentgeltliche Leistungen binnen vier Jahren vor der Anfechtungserklärung. Die Frist beginnt mit der Vollendung der unentgeltlichen Zuwendung, bei der Schenkung also der Vollzug der Schenkung, nicht das Schenkungsversprechen.
VII. Anfechtung und Gesellschafterdarlehen
Das Anfechtungsgesetz enthält eine Spezialregelung für so genannte Gesellschafterdarlehen.
Anfechtbar gemäß § 6 Anfechtungsgesetz ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist, oder Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist.
Wichtig ist, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens ausschließlich § 135 InsO anwendbar ist. Praktisch bedeutsam sind daher Fälle einer „stillen Liquidation“ an sich zahlungsunfähiger Unternehmen ohne Insolvenzantrag oder aber Fälle, bei denen die bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
Gesellschafterdarlehen sind jene im Sinne des § 39 Insolvenzordnung, also solche, die im Fall einer Insolvenz nachrangig gegenüber den Forderungen anderer Insolvenzgläubiger sind.
Anfechtbar sind hier folgende Rechtshandlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaft in Bezug auf ein zuvor gewährtes Gesellschafterdarlehen:
– Sicherung, z.B. Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen
– Befriedigung, d.h. vor allem Rückzahlung des Darlehens, aber auch bspw. die Aufrechnung
Die Anfechtung ist gegenüber dem Gesellschafter zu erklären.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, drei Jahre verstrichen sind. Wurde die Handlung später vorgenommen, so ist die Anfechtung drei Jahre nach dem Schluss des Jahres ausgeschlossen, in dem die Handlung vorgenommen worden ist.
VIII. Berechnung der Anfechtungsfristen
Die oben genannten Anfechtungsfristen der §§ 3 und 4 AnfG sind anhand der Klageerhebung zu berechnen (§ 7 Abs. 1 AnfG). D.h. der Ablauf der Anfechtungsfristen wird nur durch eine Klageerhebung oder dem gleichgestellte Maßnahmen gehemmt.
Das Finanzamt ist aber vom Gesetzgeber bewusst privilegiert worden. Hier genügt bereits der Erlass eines Duldungsbescheids zur Fristwahrung (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO).
Vom Erlass des Bescheids sind dann die Fristen zurückzurechnen, um zu bestimmen, ob die Anfechtungsfrist gewahrt wurde.
IX. Rechtsfolgen der Anfechtung
Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss dem anfechtenden Finanzamt als Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung (offene Steuerschuld) erforderlich ist (§ 11 AnfG).
Einige Besonderheiten seien herausgegriffen:
– Grundstücke: Der Anfechtungsgegner hat die Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt zu dulden, die Verwertung kann durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung geschehen. Im Falle der vorherigen Veräußerung ist der Erlös herauszugeben. Die Erwerbskosten sind nicht abzugsfähig (Notar, Grundbuch etc.)
– Forderungen des Schuldners: Das Finanzamt kann keine Abtretung der Forderung verlangen, sondern nur Zwangsvollstreckung in die Forderung gegen den Drittschuldner
Der Anfechtungsgegner hat dem Finanzamt zudem die gezogenen Nutzungen zur Verfügung zu stellen, also beispielsweise Miteinnahmen eines vermieteten Grundstücks. Im Gegenzug sind dem Anfechtungsgegner allerdings notwendige Verwendungen zu ersetzen.
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